Leitsatz (amtlich)
a) Bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusage bilden nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallenden Renten, sondern bereits die Aufwendungen einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können.
b) Zu diesen Aufwendungen gehören auch Rückstellungen, die zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit gebildet werden. Sie sind demgemäß dem Regreß gegen den Schädiger zugänglich.
Normenkette
BGB §§ 249, 842
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 11.07.1997) |
LG München I (Urteil vom 05.09.1996) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1997 und des Landgerichts München I vom 5. September 1996 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits zuerkannten Beträge hinaus weitere 16.225,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Juni 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung ihres früheren Arbeitnehmers S., der bei einem Verkehrsunfall am 24. September 1992 verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die Klägerin hat durch Betriebsvereinbarungen ihren Mitarbeitern eine betriebliche Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt. Die Versorgung wird zum einen von der „Versorgungskasse der B. Werk AG, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit”, zum anderen durch eine Zusatzversorgung der Klägerin aufgrund einer Direktzusage in Form einer Gesamtversorgung getragen. Soweit die Leistungen der Versorgungskasse zur Deckung der Gesamtversorgungszusage nicht ausreichen, wird die Differenz unmittelbar von der Klägerin übernommen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und einem Prozentsatz des im Versorgungsfall erreichten versorgungsfähigen Einkommens. Mitglieder der Versorgungskasse sind ausschließlich die Betriebsangehörigen der Klägerin. Auf Leistungen der Versorgungskasse besteht im Versorgungsfall ein Rechtsanspruch.
Der seit 1956 bei der Klägerin beschäftigte S. war infolge des Unfalls vom 24. September 1992 bis 20. Oktober 1993 arbeitsunfähig. Seit dem 21. Oktober 1993 erhält er eine Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seit dem 24. März 1994 Invaliditätsrenten aus der Versorgungskasse und aus der Direktzusage der Klägerin. Für die Direktzusage an S. bildete die Klägerin in ihrer Bilanz Rückstellungen in Höhe von 34.608 DM für das Geschäftsjahr 1991/1992, von 12.065 DM für 1992/1993 und von 47.726 DM für 1993/1994, um die nach den biographischen Daten erforderlichen Rentenansprüche des S. zu befriedigen. Mach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin betrug der Anteil für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit 16.225,70 DM.
S. trat seine Ersatzansprüche wegen des Unfalls im November 1993 an die Klägerin ab, soweit sie die von der Klägerin an ihn gezahlten „Vergütung und Nebenleistungen” betrafen. Am 18. Mai 1995 erklärte er sich gegenüber der Beklagten mit der Zahlung von 208.000 DM wegen aller Schadensersatzansprüche aus dem Unfall ein für allemal für abgefunden.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten aus dem abgetretenen Recht ihres früheren Mitarbeiters S. für die Zeit von dessen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Rentenbeginn den Ersatz eines Krankengeldzuschusses von 3.311,32 DM sowie den Ersatz ihrer für S. geleisteten Beiträge an die Versorgungskasse von 1.191,68 DM und ihrer für die Direktzusage gebildeten Rückstellungen in Höhe von 16.225,70 DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Krankengeldzuschusses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin wegen der Beiträge an die Versorgungskasse weitere 1.191 DM zugesprochen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Rückstellungen weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin an die Versorgungskasse geleisteten Beiträge bejaht, einen solchen in bezug auf die mit der Klage geltend gemachten anteiligen Rückstellungen für die Direktzusage jedoch verneint.
Hinsichtlich der Versorgungskasse hat das Berufungsgericht ausgeführt, grundsätzlich hätten nur die Renten, nicht aber die zu ihrer Finanzierung aufgebrachten Beiträge Entgeltcharakter. Gleichwohl handele es sich bei diesen Aufwendungen um Leistungen, die dem Arbeitslohn gleichstünden.
Auch in bezug auf die wegen der Direktzusage gebildeten Rückstellungen hat das Berufungsgericht gemeint, nur bei den aufgrund dieser Zusage tatsächlich geleisteten Renten handele es sich um Entgelt für die von S. bei der Klägerin zurückgelegte Dienstzeit. Insofern könnte die Klägerin grundsätzlich aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Diese Rentenzahlungen seien aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits, sondern die in der Bilanz gemachten Rückstellungen.
Insoweit liege aber weder bei S. noch bei der Klägerin ein Schaden vor, denn keiner von beiden habe eine Wirtschaftliche Einbuße erlitten. Solange die Rente nicht „eingewiesen” sei, habe bei S. auch kein normativer Schaden entstehen können. Auch bei der Klägerin habe der Schadensfall erst ab Zahlung der Rente zu einem konkretisierten Vermögensabfluß geführt. Die Rückstellung allein stelle noch keine Vermögensminderung dar, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch der Bilanzgewinn verringert werde. So werde auch steuerrechtlich im Gegensatz zu den Beiträgen zu Pensionskassen die Rückstellung nicht als zu versteuernder Lohn behandelt, da es an der Ausgabe an einen Dritten fehle. Mittel, die bei dem Arbeitgeber verblieben, seien keine Ausgaben.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes nicht nur die an die Versorgungskasse geleisteten Beiträge, sondern, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch die von ihr zur Erfüllung der direkten Pensionszusage zugunsten von S. gebildeten anteiligen Rückstellungen ersetzt verlangen. Denn auch bei diesen Rückstellungen handelt es sich um entgangenen Arbeitsverdienst, den die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen den Ersatzpflichtigen geltend machen kann.
Voraussetzung für den mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruch ist allerdings, daß mit ihm der Ausgleich für einen Schaden begehrt wird, der dem bei dem Unfall verletzten früheren Arbeitnehmer S., nicht aber der Klägerin als seiner Arbeitgeberin entstanden ist. Das ist hier indessen der Fall. Der unfallbedingte Schaden des S. besteht darin, daß er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit seiner Arbeitskraft nicht die Aufwendungen verdienen konnte, die die Klägerin zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage gemacht hat. Gegenstand der Klage ist demzufolge ein Erwerbsschaden des früheren Arbeitnehmers S. im Sinne des § 842 BGB, den die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend macht. Tatsächlich hat S. zwar keinen Vermögensnachteil erlitten, weil die Klägerin trotz der Arbeitsunfähigkeit die in Rede stehenden Rückstellungen weiterhin vorgenommen hat. Dieser Umstand hat jedoch nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur normativen Schadensbetrachtung entwickelt hat (BGHZ 7, 30; 21, 112; 43, 378), außer Betracht zu bleiben.
Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht in den von der Klägerin gebildeten Rückstellungen keine Vergütung für geleistete und erwartete Arbeit gesehen und demgemäß rechtsfehlerhaft einen Schaden des S. wegen entgangenen Arbeitsentgelts verneint.
1. Die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ein Entgelt für übernommene oder bereits erbrachte Dienstleistungen dar (BGHZ 55, 274, 278 f.; BGH, Urteil vom 28. September 1981 – II ZR 181/80 – BB 1982, 1303; BAGE 22, 92, 96; 24, 177, 183; 32, 139, 146; ebenso BFHE 173, 170, 171; BFH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VIII R 15/96 – NJW-RR 1998, 824 m.w.N.). Das gilt gleichermaßen für mittelbare und unmittelbare Versorgungszusagen.
Dem Arbeitgeber, der sich gegenüber seinen Beschäftigten zu Versorgungsleistungen verpflichtet, stehen zur Erfüllung einer solchen Zusage mehrere Wege zur Verfügung:
- Er kann sich eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedienen (Versicherungsunternehmen, Pensions-, Versorgungs- oder Unterstützungskasse, § 1 Abs. 2 bis 4 BetrAVG). In solchen Fällen handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Um eine derartige mittelbare Zusage geht es hier bei der von der Klägerin eingeschalteten Versorgungskasse, aus der S. seit Eintritt des Versorgungsfalles Rentenleistungen erhält.
- Der Arbeitgeber kann die versprochenen Versorgungsleistungen aber auch selbst, also ohne Zwischenschaltung eines selbständigen Versorgungsträgers erbringen. In solchen Fällen liegt eine unmittelbare Versorgungszusage vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB, § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), die auch als Direktzusage bezeichnet wird (BAG, Urteile vom 10. November 1977 – 3 AZR 705/76 – BB 1978, 762 (zu B. I. 2. b (2)) und vom 20. Januar 1987 – 3 AZR 503/85 – BB 1987, 1465).
Bei den sich aus einer solchen unmittelbaren Versorgungszusage für den Arbeitgeber ergebenden Verpflichtungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten (BFHE 117, 367, 374; 170, 169, 172), für die dieser als Kaufmann gemäß § 249 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz Rückstellungen zu bilden hat (allgemeine Meinung: Hauptausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme 2/1988, WPg 1988, 403; WP-Handbuch 1992 I, 168/69; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl., Teilband 6, HGB § 249 Rn. 79 ff., 86). Lediglich für vor dem 1. Januar 1987 erworbene Versorgungs- bzw. Pensionsansprüche sind Rückstellungen fakultativ (Art. 28 Abs. 1 EGHGB; vgl. auch BGHZ 34, 324). Aufgrund einer solchen für S. begründeten unmittelbaren Versorgungszusage hat die Klägerin hier Rückstellungen gebildet.
2. Diesen Rückstellungen kommt Entgeltcharakter zu. Sie sind daher ebenso wie die von der Klägerin bei der mittelbaren Versorgungszusage an die Versorgungskasse abgeführten Beiträge erstattungsfähig. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Rückstellungen eine andere Auffassung vertritt, geht es schon von einem falschen Ansatz aus.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bildet nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallende Rente, sondern bereits die arbeitsvertragliche Versorgungszusage einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, deren Auszahlung nicht sofort, sondern für den Versorgungsfall erwartet wird und auf die die Arbeit gewissermaßen im Voraus geleistet wird (BAGE 22, 92, 96). Damit haben Vergütungscharakter auch die Aufwendungen, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können. Zu diesen Aufwendungen zählen nicht nur die Beiträge bzw. Prämien, die der Arbeitgeber an eine selbständige Versorgungskasse zahlt, sondern auch die Rückstellungen, die er zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit macht. Rückstellungen sind daher schadensrechtlich ebenso wie die aufgrund einer mittelbaren Versorgungszusage geleisteten Beiträge als Arbeitsentgelt anzusehen und demgemäß dem Regreß gegen den Schädiger zugänglich.
aa) Im Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch des Unfallverletzten Arbeitnehmers wegen nicht abgeführter Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Senat stets darauf hingewiesen, daß die Pflicht zur Ersatzleistung grundsätzlich nicht erst im Versorgungsfall entsteht, sondern prinzipiell schon mit der Beitragslücke. Demgemäß hat der Senat einen Schadensersatzanspruch des Verletzten schon dann bejaht, wenn Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden und dadurch die Möglichkeit einer Rentenverkürzung entsteht (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368, 370). Bei den nicht entrichteten Arbeitgeberbeiträgen handelt es sich um entgangenes Arbeitsentgelt, das der Unfallverletzte Arbeitnehmer als Schaden gegen den Schädiger geltend machen kann.
bb) Aber auch die vom Arbeitgeber während der Zeit der Lohnfortzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Arbeitgeberbeiträge und nicht erst die im Versorgungsfall anfallenden Rentenbeträge werden als regreßfähiges Arbeitsentgelt angesehen (BGHZ 43, 378; Senatsurteil 11. November 1975 – VI ZR 128/74 – VersR 1976, 340). Deren Erstattungsfähigkeit ergibt sich, wie der Senat in BGHZ 43, 378, 382 ausgeführt hat, bereits daraus, daß es sich bei ihnen um „tatsächlich entrichtete Abgaben aus den Einkünften des Verletzten handelt.” Diese Beurteilung liegt auch dem gesetzlichen Forderungsübergang in § 4 LFZG und § 6 EFZG zugrunde, wonach sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls aufgrund verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch auf die vom Arbeitgeber während der Fortzahlung des Arbeitentgelts abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie zu den Einrichtungen der gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstreckt.
cc) Vor allem aber kommt den Prämien und Beiträgen, die der Arbeitergeber zur Sicherung einer Versorgungszusage im Fall einer Direktversicherung an ein selbständiges Versorgungsunternehmen entrichtet, und nicht erst den im Versorgungsfall gezahlten Renten Entgeltcharakter zu. Dies hat der Senat in bezug auf Prämienzahlungen anerkannt, die der Arbeitgeber zur zusätzlichen Altersversorgung seiner Arbeitnehmer an eine Kapital-(Lebens-)Versicherung zahlt (Urteil vom 28. Januar 1986 – VI ZR 30/85 – VersR 1986, 650 zu 2 b)). Das gleiche gilt für vom Arbeitgeber an eine Pensions- oder Versorgungskasse abgeführte Beiträge, was das Berufungsgericht letztlich selbst annimmt. Denn der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, die notwendigen Beiträge zur Finanzierung des versprochenen Ruhegehalts bereitzustellen und an den Versorgungsträger abzuführen (BAG, Urteil vom 28. April 1977 – 3 AZR 300/76 – BB 1977, 1202, 1203; Höfer, Kommentar zum BetrAVG 4. Aufl. Bd. I Rn. 109, 127). Derartige Beiträge des Arbeitgebers werden im übrigen auch steuerrechtlich als Arbeitslohn angesehen (§§ 19, 40b EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDVO; Littmann/Grube, Das Einkommensteuerrecht 14. Aufl. § 19 Rn. 31; Schmidt/Drenseck, EStG 14. Aufl. § 19 Rn. 50 Stichwort „Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung” und „Zukunftssicherungsleistungen”).
b) Rückstellungen, die der Arbeitgeber für eine unmittelbare Versorgungszusage bildet, können schadensrechtlich nicht anders behandelt werden. Auch bei ihnen handelt es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers, denen Entgeltcharakter zukommt und die damit im Schadensfall dem Regreß zugänglich sind. Sie stellen wie die Prämien und Beiträge für eine Direktversicherung die Leistungen dar, die notwendig sind, damit der Arbeitgeber dereinst sein arbeitsvertragliches Versorgungsversprechen erfüllen kann. Sie sind dem Arbeitgeber, wenn nicht schon konkludent durch Arbeitsvertrag, so doch durch Gesetz aufgegeben (§ 249 HGB) und werden wie Prämien und Beiträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessen (Neubeck DB 1982, 1281; Engbroks/Heubeck, DB 1981, 2025; Heidelberger Kommentar zum HGB-Niedner 4. Aufl. § 253 Rn. 60), damit aus dem so gebildeten Kapital später die Versorgungsleistung erbracht werden kann. Die der Rückstellung zugeführten Beträge können daher auch als fiktive Prämien, die zusätzliches Arbeitsentgelt sind, bezeichnet werden (Neubeck aaO). Im Unterschied zur Direktversicherung erfolgt die Versorgung lediglich ohne Zwischenschaltung eines selbständigen Versicherungsunternehmens. Das versorgungsverpflichtete Unternehmen ist quasi Selbstversicherer.
Das Berufungsgericht stellt dagegen bei seiner Auffassung, Rückstellungen des Arbeitgebers seien kein Arbeitsentgelt, maßgeblich darauf ab, daß es bei Rückstellungen zu keiner Vermögensminderung komme. Diese Auffassung wird den schadensrechtlichen Gegebenheiten jedoch nicht gerecht.
aa) Rückstellungen sind aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgegliedert und werden dem Fremdkapital zugerechnet (Adler/Düring/Schmaltz a.a.O. § 249 HGB Rn. 28; Heidelberger Kommentar zum HGB-Niedner a.a.O. § 249 Rn. 1; Heymann/Jung, HGB § 249 Rn. 10). Sie bilden gewissermaßen ein Sondervermögen des Arbeitgebers. Einmal gebildete Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht mehr aufgelöst werden (§ 249 Abs. 3 HGB). Dieses Auflösungsverbot gilt auch für Pensionsrückstellungen (BFHE 123, 127, 134 f.). Daraus ergibt sich, daß auch im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durchaus ein Vermögensabfluß stattgefunden hat.
bb) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß Rückstellungen keinen Lohn darstellten, ferner auf deren steuerrechtliche Behandlung berufen.
Es trifft zwar zu, daß im Steuerrecht nur solche Einnahmen als Arbeitslohn anerkannt werden, bei denen dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zufließt (vgl. § 8 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDVO). So werden Beiträge des Arbeitgebers für die Altersversorgung des Arbeitnehmers als Arbeitslohn angesehen, falls damit der Arbeitnehmer eigene Versorgungsansprüche gegen den Versicherer erwirbt, wie dies bei der Direktversicherung der Fall ist (BFHE 172, 46, 49 m.w.N.; Schmidt, EStG § 19 Rn. 50 Stichwort „Zukunftssicherungsleistungen”). Rückstellungen gemäß § 6a EStG bilden dagegen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil mit ihnen nach steuerrechtlicher Auffassung kein Zufluß an den Arbeitnehmer verbunden ist (BFHE 66, 8, 11 ff.; 81, 225, 230 f; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz 21. Aufl., § 19 EStG Rn. 251; Littmann/Grube, a.a.O. § 19 Rn. 31).
Die steuerrechtliche Handhabung ist aber für das Schadensrecht nicht maßgebend (vgl. auch BAG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 5 AZR 116/77 – AP Nr. 9 zu § 2 LFZG). Hier sind die Rückstellungen, wie oben ausgeführt, Teil des Arbeitsentgelts.
Dem steht auch nicht die Auffassung des OLG Nürnberg (SP 1994, 312) entgegen, das in Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer deshalb keine dem Arbeitgeber aus dem Beschäftigungsverhältnis auferlegte Last und damit kein zum Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzutretendes Entgelt sieht, weil die Rückstellungen „auf dem Gedanken der Sicherung ihrer Arbeitnehmer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft der Beschäftigten” beruhten.
Bei dem Hinweis auf die Solidargemeinschaft der Arbeitnehmer handelt es sich nicht um einen tragfähigen Gesichtspunkt. Entscheidend ist allein, daß es sich bei den Rückstellungen um eine dem Arbeitgeber gesetzlich (§ 249 HGB) auferlegte Last handelt, die der Sicherung des arbeitsvertraglich gegebenen Versorgungsversprechens dient und die wie auch sonstige Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ihre Grundlage in dem Beschäftigungsverhältnis hat.
c) Der (normative) Schaden des früheren Arbeitnehmers S. besteht nach alledem darin, daß er während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gehindert war, das Entgelt in Form derjenigen Beträge zu verdienen, die die Klägerin im Wege der Rückstellung zur Sicherung ihrer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage anteilig für ihn aufwenden mußte.
3. Den entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 BGB, § 3 PflVG hat S. am 3. November 1993 vor der Abgeltungsvereinbarung mit der Beklagten im Jahre 1995 wirksam an die Klägerin abgetreten. Dies wird von der Beklagten nicht angegriffen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin ist daher berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des S. gebildeten anteiligen Rückstellungen in Höhe von 16.225,70 DM nebst Zinsen zu verlangen.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach, soweit der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Rückstellungen nicht zuerkannt worden ist, keinen Bestand haben. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, entscheidet der Senat in der Sache abschließend selbst (§ 565 ZPO).
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner
Fundstellen
Haufe-Index 1237717 |
BGHZ |
BGHZ, 167 |
BB 1998, 2116 |
DB 1998, 2597 |
WPg 1998, 860 |
NJW 1998, 3276 |
FA 1999, 28 |
JR 1999, 190 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 2117 |
DAR 1998, 388 |
MDR 1998, 1288 |
NZV 1998, 457 |
VRS 1998, 323 |
VersR 1998, 1253 |