Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung der Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien. formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt. Preishauptabrede. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.
Normenkette
ZPO § 307; TKG 2004 § 76 Abs. 2; TKG 1996 § 57 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen 13 U 194/12) |
LG Lüneburg (Entscheidung vom 25.09.2012; Aktenzeichen 9 O 308/11) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Celle vom 21.11.2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Das Land N. - Rechtsvorgänger der Klägerin - und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Netzbetreiberin) schlossen am 8. August und 3.11.2000 zwei sog. Gestattungsverträge ab. Danach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer Telekommunikationslinien auf Forstgrundstücken mit einer Vertragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur Bewilligung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt i.H.v. 3,50 DM (= 1,79 EUR) je laufenden Meter Kanalgraben zu zahlen. Unter Zugrundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche Nutzungsentgelt für beide Verträge auf insgesamt 17.453,21 EUR.
Rz. 2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2011. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 3
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts zu. Bei der die Höhe des Entgelts regelnden Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge handele es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die durch das Land Niedersachsen gestellt worden sei. Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, da sie eine kontrollfreie Preishauptabrede darstelle. Die Gestattungsverträge seien auch nicht gem. § 138 BGB nichtig.
II.
Rz. 4
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 9 Abs. 1 der Verträge enthaltene Klausel als Preishauptabsprache nicht der Inhaltskontrolle des nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 307 BGB unterliegt. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Entgeltklausel um eine seitens des Landes N. gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
Rz. 6
a) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (BGH, Urt. v. 25.9.2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rz. 17; Urt. v. 8.10.1998 - III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; Urt. v. 9.12.1992 - VIII ZR 23/92, NJW-RR 1993, 375, 376; Urt. v. 19.11.1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120; Urt. v. 24.11.1988 - III ZR 188/87, BGHZ 106, 42, 46).
Rz. 7
Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3919, 22). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerade dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit - ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist letztlich Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung (vgl. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rz. 303, 306; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rz. 71; MünchKomm/BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rz. 1, 16; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 35. EL 2014, Preis - Preisnebenabrede Rz. 1). Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das Äquivalenzinteresse im Sinne der Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht (BGH, Urt. v. 9.12.1992 - VIII ZR 23/92, NJW-RR 1993, 375, 376; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rz. 308).
Rz. 8
b) Die hier streitige Klausel in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine Preishauptabrede.
Rz. 9
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st.Rspr., BGH, Urt. v. 17.9.2014 - VIII ZR 258/13, juris, Rz. 19; Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15 f.; Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 29).
Rz. 10
bb) Nach diesen Maßstäben geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Preishauptabrede aus. In Abs. 1 des § 9 der Gestattungsverträge, der jeweils mit "Entgelte/Entschädigungen" überschrieben ist, wird "für die in diesem Vertrag eingeräumte Rechte ... einschl. der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ein jährliches Nutzungsentgelt" vereinbart. Aus dem Wortlaut geht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich um die vertragliche Festlegung der Gegenleistung, mithin des Preises für die Hauptleistungen des Landes handelt. Der nicht näher begründete Hinweis der Revision, die Vertragsparteien hätten sich an der Regelung in § 57 Abs. 2 TKG in der bis zum 25.6.2004 geltenden Fassung (TKG 1996) orientieren wollen, findet in § 9 der Gestattungsverträge keinen Anhaltspunkt. Die Klausel verweist weder auf den darin geregelten Ausgleichsanspruch noch spricht sie von einem angemessenen Ausgleich, sondern legt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte ein beziffertes Nutzungsentgelt fest. Soweit in der Klausel im Übrigen von Entschädigungen die Rede ist, bezieht sich dies auf entstehende Schäden im Rahmen der Nutzung der betroffenen Grundstücke durch den Netzbetreiber.
Rz. 11
2. Eine Inhaltskontrolle der in § 9 Abs. 1 der Gestattungsverträge enthaltenen Preishauptabrede ist auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Preisregelung eröffnet.
Rz. 12
a) Anerkannt ist, dass formularmäßige Preishauptabsprachen ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen, wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (BGH, Urt. v. 30.10.1991 - VIII ZR 51/91, BGHZ 115, 391, 395 f.; Urt. v. 9.7.1981 - VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229, 232 f.; vgl. auch Urt. v. 17.9.1998 - IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309, 316 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rz. 72; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 35. Erg.-Lief. 2014, Preis - Preisnebenabrede Rz. 7; Staudinger/Coester, BGB [2013], § 307 Rz. 325).
Rz. 13
b) Eine solche gesetzliche Preisregelung enthält § 57 Abs. 2 TKG 1996 - ebenso wie § 76 Abs. 2 TKG in der ab dem 26.6.2004 gültigen Fassung (TKG 2004) - nicht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenordnungen, etwa für Architekten (HOAI), Ärzte (GOÄ), Notare (GNotKG) oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich in der Vorschrift keine gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung. § 57 Abs. 2 TKG 1996 bestimmt lediglich, dass für eine durch den Grundstückseigentümer gem. § 57 Abs. 1 TKG 1996 hinzunehmende Duldung ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Das Telekommunikationsgesetz trifft aber keine Aussage über die Höhe, den Rahmen oder die Berechnung eines Entgelts, wenn die Gestattung der Nutzung eines Grundstücks für die Errichtung oder den Betrieb einer Telekommunikationslinie durch den Grundstückseigentümer auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt.
Rz. 14
3. § 57 Abs. 2 TKG 1996 - dem § 76 Abs. 2 TKG 2004 entspricht - nimmt den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für Telekommunikationslinien noch besteht seine Funktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 BGB einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit eines insoweit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen.
Rz. 15
a) Der Grundstückseigentümer hat gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in den Fällen, in denen er eine Einwirkung auf sein Grundstück gem. § 57 Abs. 1 TKG 1996 dulden muss, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Telekommunikationslinie die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Sinn und Zweck des § 57 TKG 1996 besteht darin, die Nutzung privater Grundstücke zu Telekommunikationszwecken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer zu ermöglichen und die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse dem Grunde nach durch einen Geldanspruch zu kompensieren. Die Vorschrift dient somit der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit (BGH, Urt. v. 14.5.2004 - V ZR 292/03, BGHZ 159, 168, 177 f.).
Rz. 16
b) Demgegenüber beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 57 TKG 1996 nicht, die Privatautonomie hinsichtlich Inhalt und Umfang der Nutzung eines Grundstücks im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien sowie des dafür zu entrichtenden Entgelts einzuschränken. Er ging vielmehr - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - davon aus, dass Verträge über die Nutzungen von Grundstücken frei aushandelbar sind und sich ein Preis für die Nutzung nachfrageorientiert nach dem vorhandenen Raum für Kabeltrassen ergeben wird (BT-Drucks.13/3609 S. 49 f. zu § 50).
Rz. 17
c) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders verhält als in anderen Regelungszusammenhängen des Sachenrechts. So ist es den Grundstücksnachbarn möglich die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft abweichend von §§ 912 ff. BGB zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus seinem Einverständnis. Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 m.w.N.). Nichts anderes gilt etwa beim Notwegrecht (§§ 917 f. BGB) oder dem privatrechtlichen Immissionsschutz (§ 906 BGB). So steht es den Parteien frei, die Richtung eines Notwegs und den Umfang des Benutzungsrechts autonom durch eine schuldrechtliche Vereinbarung oder aber eine (hinzutretende) Grunddienstbarkeit festzulegen. Dies gilt auch hinsichtlich des für die Einräumung der Rechte zu zahlenden Entgelts (vgl. Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rz. 43). Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer vertraglich verpflichten, die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Geräusch- oder sonstigen Belästigungen gegen ein Entgelt oder aber auch entschädigungslos zu dulden (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1970 - V ZR 27/67, NJW 1970, 856, 857). Die gesetzlichen Vorschriften kommen lediglich subsidiär für den Fall zur Anwendung, dass sich die Parteien nicht verständigt haben. Für § 57 TKG 1996 (§ 76 TKG 2004) gilt nichts anderes.
Rz. 18
d) Den Parteien ist es daher durch § 57 TKG 1996 unbenommen, den Umfang des Nutzungsrechts durch Vertrag detailliert zu regeln und durch Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt dinglich zu sichern (Bornhofen in Hoeren, Handbuch der Wegerechte und Telekommunikation, 2007, 4.3 Rz. 108; Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz, 3. Aufl., § 76 Rz. 14; Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken, 2000, S. 44 f.; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 76 Rz. 44 f.; vgl. auch Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., F Rz. 266). Ebenso wie der konkrete Inhalt und Umfang der vereinbarten Nutzung unterliegt das dafür zu entrichtende Entgelt der Vertragsfreiheit der Parteien. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Parteien diesen Weg beschritten.
Rz. 19
4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass die zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen Gestattungsverträge nicht nach § 138 BGB nichtig sind. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen.
III.
Rz. 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7538155 |
BB 2015, 129 |
BauR 2015, 552 |
DWW 2015, 118 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 181 |
CR 2015, 172 |
IBR 2015, 100 |
WM 2015, 637 |
ZfIR 2015, 77 |
JZ 2015, 100 |
MDR 2015, 141 |
MMR 2015, 277 |
NotBZ 2015, 104 |
IR 2015, 167 |