Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Schlussrechnung. Vertragswidrige Abrechnung. Vertragswidrige Masseermittlung. Verjährung. Subjektive Voraussetzungen für Fristbeginn
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne Weiteres ersichtlich sind.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 8.5.2007 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin macht Rückforderungs- und Zinsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung eines Bauvertrages mit der Beklagten geltend.
[2] Die Beklagte erbrachte für die Klägerin, eine GmbH, an der mehrere Gemeinden beteiligt sind, in den Jahren 1999/2000 Bauleistungen. Mit Schlussrechnung vom 26.6.2000 rechnete sie insgesamt 148.492,12 EUR ab. Die Klägerin glich die sich aus dieser Schlussrechnung ergebende Restforderung im August/September 2000 aus, nachdem ihre mit der Prüfung beauftragte Streithelferin die Schlussrechnung durch das Ingenieurbüro K. hatte prüfen lassen.
[3] Zur Vorbereitung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof prüfte die Streithelferin der Klägerin die Schlussrechnung erneut und gelangte nun zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwei Positionen zu Unrecht und zwei Positionen mit falschen Massen abgerechnet hatte. Die Klägerin errechnete daraus eine Überzahlung i.H.v. 42.652,61 EUR.
[4] Diesen Betrag sowie vertraglich vereinbarte Zinsen hierauf für den Zeitraum von September 2000 bis Januar 2005i.H.v. 6.495,95 EUR hat die Klägerin mit dem am 8.8.2005 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheidsantrag geltend gemacht. Die Beklagte hat behauptet, die Abrechnung entspreche den "vor Ort" getroffenen Absprachen, und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht der Klage wegen eines Teils der begehrten Zinsen i.H.v. 4.412,34 EUR stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage des Beginns der neuen Verjährungsfrist zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
[5] Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
[6] Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Beklagte um 42.652,61 EUR überzahlt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB sei jedoch verjährt. An die Stelle der ursprünglich 30-jährigen Verjährungsfrist sei ab dem 1.1.2002 gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB getreten. Diese neue Frist habe am 1.1.2002 begonnen, weil zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Fristbeginn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt gewesen seien. Die Klägerin müsse sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des von der Streithelferin mit der Rechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen. Das von der Streithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe im Jahre 2000 grob fahrlässig die Zuvielberechnung übersehen. Es habe die Rechnungsprüfung ohne Hinzuziehung des Leistungsverzeichnisses vorgenommen; dies stelle eine ungewöhnlich große Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.
[7] Die Klägerin habe einen unverjährten Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004. Nach der vertraglichen Vereinbarung schulde die Beklagte für 53 Monate 4 % Zinsen jährlich aus dem Nettobetrag der Überzahlung. Die Verjährung dieser Ansprüche habe jeweils am Ende des Jahres begonnen, in dem die Zinsen fällig geworden seien. Da auch insoweit nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, die am 1.1.2002 zu laufen begonnen habe, seien mit dem Ablauf des Jahres 2004 auch jene Zinsansprüche verjährt, die bis zum 31.12.2001 fällig geworden seien. Die für Januar 2005 geltend gemachten Zinsen könne die Klägerin wegen der Verjährung der Hauptforderung nicht verlangen.
II.
[8] Die Revision bringt vor, die Änderung der Rechtsordnung durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe die Geschäftsgrundlage entfallen lassen, so dass das Vertragsverhältnis anzupassen sei. Die Klägerin als öffentliche Auftraggeberin habe sich unter der früheren Rechtslage darauf einstellen können, dass es einer abschließenden Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres der Schlusszahlung nicht bedurfte. Dies sei ihrem Geschäftspartner bewusst gewesen, und dieser habe es daher zur Grundlage seiner geschäftlichen Disposition machen müssen, überzahlten Werklohn auch noch nach Jahren zurückerstatten zu müssen. Es liege nahe, dass sich die Parteien bei Kenntnis der Gesetzesänderung verpflichtet hätten, jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren die Einrede der Verjährung gegenüber Rückzahlungsansprüchen nicht zu erheben. Zudem habe das Berufungsgericht lediglich eine grob fahrlässige Zahlungsanweisung festgestellt; dies könne nicht mit der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden. Schließlich müsse sich die Klägerin die Kenntnis des Bauleiters nicht zurechnen lassen; maßgeblich sei vielmehr die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Klägerin oder vielmehr des Rechnungsprüfungsamtes.
III.
[9] Damit dringt die Revision nicht durch.
[10] 1. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die geltend gemachten Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Diese Frist konnte gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nur dann am 1.1.2002 zu laufen beginnen, wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt waren. Der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1) hat sich auch der Senat inzwischen angeschlossen (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; v. 10.4.2008 - VII ZR 58/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
[11] b) Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1.1.2002 erfüllt waren.
[12] aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Insofern sind die Tatsachen entscheidend, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - III ZR 220/07 m.w.N., in Juris dokumentiert).
[13] Die Klägerin hatte die danach erforderliche Kenntnis. Sie kannte das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung aus diesen ohne Weiteres ersichtlich.
[14] Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Kenntnis hatte. Das Gesetz stellt allein auf die Person des Gläubigers ab. Dafür, dass zusätzlich oder allein die Kenntnis eines Dritten maßgeblich wäre, bietet es keine Stütze (vgl. Zimmermann, BauR 2007, 1798, 1803 ff.).
[15] bb) Im Übrigen muss sich die Klägerin auch die grob fahrlässige Unkenntnis des von ihr mit der Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen lassen.
[16] Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Bauleiter bei der Rechnungsprüfung im Jahr 2000 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen hat. Bei dieser Prüfung waren dieselben Tatsachen zu prüfen, die nun Grundlage des Rückforderungsanspruchs sind. Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte daher der Bauleiter von diesen Tatsachen bereits bei der ersten Rechnungsprüfung im Jahr 2000 Kenntnis erlangen müssen.
[17] Diese grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, in diesem Rahmen erlangt (BGH, Urt. v. 16.5.1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze sind entgegen der Auffassung der Revision auch auf eine GmbH, an der die öffentliche Hand beteiligt ist, anzuwenden.
[18] Das Ingenieurbüro K. hat in eigener Verantwortung für die Klägerin die Prüfung der Schlussrechnung vorgenommen, bei der es die fraglichen Kenntnisse hätte erlangen müssen. Die Klägerin hat die Streithelferin und diese den Bauleiter mit der Rechnungsprüfung beauftragt. Die Klägerin hat sich diese Weitergabe der Aufgabe der Rechnungsprüfung jedenfalls dadurch zu eigen gemacht, dass sie auf das von dem Ingenieurbüro K. ermittelte Prüfergebnis die Schlusszahlung geleistet hat. Dass die Klägerin davon ausging, dass eine weitere Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde, ändert daran nichts, denn dadurch hat sie das Ingenieurbüro nicht aus der ihm eigenen Verantwortung entlassen.
[19] 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Änderung der Geschäftsgrundlage durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht in Erwägung gezogen. Dies folgt bereits daraus, dass die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre (BGH, Urt. v. 25.2.1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 393). Davon kann hier keine Rede sein. Art. 229 § 6 EGBGB schafft für die Überleitungsfälle einen angemessenen Interessenausgleich. Er trägt den Belangen des Gläubigers dadurch hinreichend Rechnung, dass in dem Fall, dass eine Verjährungsfrist verkürzt worden ist, diese erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung in Lauf gesetzt worden ist und der Fristbeginn zusätzlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraussetzt. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist, erst recht wenn sie, wie es hier der Fall ist, in privatrechtlicher Organisationsform handelt. Zudem ist es rein spekulativ, dass die Parteien, wie dies die Revision behauptet, eine über Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hinausgehende Regelung getroffen hätten.
Fundstellen
Haufe-Index 2007307 |
NJW 2008, 2427 |
BGHR 2008, 947 |
BauR 2008, 1303 |
DWW 2009, 14 |
EBE/BGH 2008, 205 |
NVwZ 2009, 343 |
IBR 2008, 373 |
JurBüro 2008, 556 |
WM 2008, 2272 |
ZAP 2008, 1078 |
ZAP 2009, 354 |
ZfIR 2008, 587 |
MDR 2008, 854 |
MDR 2009, 312 |
VersR 2009, 1281 |
BauSV 2008, 70 |
KomVerw 2009, 48 |
NZBau 2008, 501 |
ZGS 2008, 324 |
FuBW 2009, 23 |
FuHe 2009, 300 |