Orientierungssatz

Ist dem Minderheitsgesellschafter einer GmbH in der Satzung eine Vorzugsposition zugebilligt worden, durch die ihm ein Anspruch gegen den Mehrheitsgesellschafter auf Mitwirkung bei der Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen Person zum Geschäftsführer eingeräumt wird, so folgt daraus zugleich, daß dem Minderheitsgesellschafter ein satzungsmäßiges Sonderrecht eingeräumt worden ist, das regelmäßig nicht ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entziehbar ist.

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1987 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 26. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, hat bis 1975 die Tageszeitung NRZ in eigener Verantwortung verlegt. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten erschien es geboten, die Zukunft der Zeitung durch Anlehnung an einen finanzstarken Partner zu sichern. Einen solchen Partner fand die Klägerin in den hinter der W stehenden Gesellschaftergruppen B/F. Im Zuge der beschlossenen, im einzelnen in einem Rahmenabkommen vom 23. Dezember 1975/2. Januar 1976 geregelten Kooperation wurde am 5. Dezember 1975 die beklagte GmbH gegründet. Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 89,4 % wurde die WZ. Die Klägerin erhielt eine Minderheitsbeteiligung von 10,6 %.

Gemäß § 2 Ziffer 3 ihres Gesellschaftsvertrages besteht die Aufgabe der Beklagten insbesondere darin, als persönlich haftende Gesellschafterin der 1976 mit entsprechenden Beteiligungsverhältnissen gegründeten gleichnamigen KG tätig zu sein, die seitdem u.a. die N und die W gemeinsam herausbringt. Nach § 3 der Satzung der Beklagten ist bei der Herausgabe der NRZ deren Grundhaltung zu gewährleisten. Die Einhaltung dieser Aufgabe wird dem Geschäftsführer D O der Klägerin als Herausgeber der N übertragen, dem zugleich das Recht eingeräumt wird, seinen Nachfolger in dieser Funktion zu benennen; im Falle seiner Verhinderung soll dieses Recht der Klägerin zustehen. Außerdem wurde D O laut § 4 Ziffer 2 der Satzung neben dem Verleger E B (an dessen Stelle inzwischen der Rechtsanwalt E Sch getreten ist) und Rechtsanwalt G G zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt, die gemäß § 4 Ziffer 1 mindestens zwei Geschäftsführer haben muß. Nach der in der bezeichneten Bestimmung vorgesehenen Geschäftsordnung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Geschäftsführer hat sich D O jeglicher außerhalb seiner Aufgabe als Herausgeber der NRZ liegenden Einflußnahme auf die Angelegenheiten der Beklagten und der KG zu enthalten. Nach § 4 Ziffer 2 Abs. 2 der Satzung hat die Klägerin beim Ausscheiden O s aus der Geschäftsführung das Recht, einen Nachfolger vorzuschlagen. Beim Ausscheiden des Verlegers E B soll nach § 4 Ziffer 3 sein Nachfolger durch ihn selbst oder die Inhaber seiner Anteile an der W E. B & J. F bestimmt und ernannt oder abberufen werden. Ein entsprechendes Recht wird in der bezeichneten Satzungsbestimmung beim Ausscheiden des Rechtsanwalts G diesem oder den Inhabern der Gesellschaftsanteile des Verlegers J. F an der bezeichneten Gesellschaft eingeräumt. Nach § 5 Ziffer 1 und 6 der Satzung stehen der Klägerin in der Gesellschafterversammlung ein Vertreter und der WZ je ein Vertreter für die hinter ihr stehenden Gesellschaftergruppen zu, die das mit den durch sie vertretenen Anteilen an der Gesellschaft verbundene Stimmrecht (eine Stimme für je 100 DM des Gesellschaftskapitals) nur einheitlich ausüben können.

Durch Gesellschafterbeschluß vom 1. September 1982 wurde der Geschäftsführer der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichung der in dem Rahmenabkommen vom 23. Dezember 1975/2. Januar 1976 vorgesehenen Altersgrenze aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. In dem dadurch ausgelösten Rechtsstreit (Vorprozeß) hat das Oberlandesgerichts Hamm (8 U 295/83) mit Urteil vom 8. Juli 1985 festgestellt, die WZ sei im Verhältnis zu der Klägerin verpflichtet, jederzeit einen Gesellschafterbeschluß der Beklagten mitzufassen, durch den ein von der Klägerin vorgeschlagener Nachfolger O s zum Geschäftsführer bestellt wird, es sei denn, ein sachlicher Grund in der Person des Vorgeschlagenen stehe der Bestellung entgegen. Das Urteil ist durch Nichtannahme der dagegen gerichteten Revision durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden. Noch vor Abschluß dieses Rechtsstreits beschloß die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. September 1985 mit den 894 Stimmen der WZ gegen die 106 Stimmen der Klägerin eine Satzungsänderung, durch die u.a. die Zahl der Geschäftsführer auf zwei beschränkt wurde, die die Gesellschaft gemeinschaftlich oder einzeln zusammen mit einem Prokuristen vertreten (§ 4 Ziffer 1 Satz 1 und 2), und das Recht der Klägerin, für den Verleger D O einen Nachfolger als Geschäftsführer vorzuschlagen (§ 4 Ziffer 2 Satz 2), ersatzlos gestrichen wurde. Die Klägerin, die in dem aufgehobenen Vorschlagsrecht ein ihr satzungsmäßig eingeräumtes Sonderrecht sieht, das nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden dürfe, hat beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. September 1985 hinsichtlich der bezeichneten Satzungsänderung festzustellen, hilfsweise, ihn in diesen Teilen für nichtig zu erklären. Die Beklagte, die den Standpunkt vertritt, das Vorschlagsrecht gebe nur das jedem Gesellschafter kraft Gesetzes zustehende Mitwirkungsrecht wieder und könne deshalb jederzeit mit satzungsändernder Mehrheit beseitigt werden, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Berufung der Beklagten ist die in erster Instanz im Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen worden. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Berufungsgericht meint, die mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin WZ beschlossene Satzungsänderung habe auch ohne Zustimmung der Klägerin erfolgen dürfen. In der Satzung der Beklagten finde sich kein ausreichender Anhaltspunkt, daß die Beklagte unveränderbar stets mehr als zwei Geschäftsführer haben und der Klägerin auf Dauer das Recht zustehen sollte, einen Nachfolger für den ausscheidenden Geschäftsführer O vorzuschlagen. Die Bestellung O s zu einem von drei Geschäftsführern gebe der Klägerin für sich allein genommen noch kein Sonderrecht auf Beteiligung an der Geschäftsführung. Die satzungsmäßige Gestaltung der Geschäftsführung lasse ebenfalls nicht auf ein Sonderrecht schließen, das über das der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten gemäß § 46 Ziffer 5 GmbHG zustehende allgemeine Mitgliedschaftsrecht auf Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Beklagten hinausgehe. Während das Benennungsrecht für die Nachfolger der satzungsmäßig bestellten Geschäftsführer G und B gemäß § 5 Ziffer 9 der Satzung, wonach eine mehrheitliche Beschlußfassung gegen den Widerspruch eines Vertreters dieser Gesellschaftergruppe nicht wirksam werde, ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters nicht entziehbar sei, bleibe das Vorschlagsrecht der Klägerin in dem Katalog des § 5 Ziffer 8, der Änderungen der Satzung enthalte, die der Zustimmung der Klägerin bedürften, unerwähnt. Auch in ihrem übrigen Inhalt und nach ihrer Gesamtkonzeption lasse die Satzung nicht erkennen, daß das Vorschlagsrecht im Gegensatz zu der ausdrücklich hervorgehobenen Stellung O s als Herausgeber der N unentziehbar sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, daß diese Aufgabe ohne Beteiligung an der Geschäftsleitung nicht sachgerecht ausgeübt werden könne. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Satzung der Beklagten, die vom Revisionsgericht, da es sich um eine körperschaftsrechtliche Regelung handelt, unbeschränkt nachgeprüft werden kann.

1. Das Berufungsgericht verkennt den Sinn der in § 4 Ziffer 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten getroffenen Regelung, wenn es annimmt, die Satzung gewähre der Klägerin im Ergebnis nicht mehr als das jedem Gesellschafter schon nach § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Die bezeichnete Bestimmung räumt der Klägerin vielmehr nach ihrem materiellen Gehalt eine über die schon aus dem Gesetz folgenden Mitwirkungsrechte hinausgehende mitgliedschaftsrechtliche Vorzugsposition mit dem Inhalt ein, bei der Wahl eines Nachfolgers für D O als Geschäftsführer von ihrer Mitgesellschafterin in der Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Wahl einer von ihr vorgeschlagenen geeigneten Person zu fordern. Den wesentlichen vom Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigten Anhaltspunkt für diese Auslegung stellt bereits der Umstand dar, daß der Klägerin das Recht, einen Nachfolger für D O als Geschäftsführer vorzuschlagen, in § 4 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung ausdrücklich eingeräumt wird. Die Aufnahme dieses Rechts in die Satzung der Beklagten ist ersichtlich mehr als die Wiedergabe einer schon aus dem Gesetz folgenden Selbstverständlichkeit. Die gegenteilige Annahme verbietet sich bereits angesichts der Sorgfalt, mit der die Satzung gerade diesen Fragenkreis geregelt hat. Jeder der drei laut § 4 Ziffer 2 der Satzung bestellten Geschäftsführer ist Repräsentant einer hinter der GmbH bzw. ihren Gesellschaftern stehenden Gruppe. Für die beiden hinter der Mitgesellschafterin der Klägerin stehenden, an ihr paritätisch beteiligten Gruppen ist bestimmt, daß sie den Nachfolger ihres Repräsentanten in der Geschäftsführung bestimmen dürfen (§ 4 Ziffer 3 der Satzung), wobei der jeweils anderen Gruppe nur ein Widerspruchsrecht aus wichtigem Grund zusteht. Für die hinter D O als Geschäftsführer stehende Klägerin ist bestimmt, daß sie seinen Nachfolger vorschlagen darf. Die Parallelität beider Regelungen verbietet es, dieses Vorschlagsrecht lediglich als überflüssige Wiederholung des Gesetzes anzusehen. Sie spricht vielmehr dafür, daß auch hier ein echtes, wenn auch im Vergleich zur Stellung der beiden anderen Gruppen schwächeres, mitgliedschaftliches Sonderrecht eingeräumt werden soll. Hätte die Satzung es hinsichtlich der Nachfolge D O s bei der Gesetzeslage belassen wollen, so hätte es nahe gelegen, an dieser Stelle entweder gar nichts zu bestimmen und lediglich das Bestimmungsrecht der anderen Gruppen für ihre Vertreter in der Geschäftsführung zu erwähnen, oder aber zu bestimmen, daß jeder Gesellschafter berechtigt sei, einen Vorschlag für die Nachfolge D O s zu machen.

Dieses aus Wortlaut und Textzusammenhang gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die dahinterstehende Interessenlage nachhaltig bestätigt. Wie bereits dargelegt, ist nach der bisherigen Satzung der Beklagten jede hinter ihrer Gründung stehende Personengruppe durch einen Geschäftsführer ihres Vertrauens in der Geschäftsleitung vertreten. Entsprechend den wirtschaftlichen Machtverhältnissen liegt die aktive Geschäftsführung nach der Geschäftsordnung allein bei den beiden Geschäftsführern, die von den hinter der WZ stehenden Gruppen berufen werden, während der die Interessen der Klägerin repräsentierende Geschäftsführer darauf beschränkt wird, den mit der Herausgabe der N zusammenhängenden Belangen Gehör zu verschaffen. Dieser Abstufung in den Aufgaben der Geschäftsführer entspricht die Abstufung der den einzelnen Gruppen eingeräumten Sonderrechte bei der Nachfolgeregelung: Die beiden wirtschaftlich beherrschenden Gruppen haben das Recht, ihren Repräsentanten in der Geschäftsordnung zu bestimmen. Damit ist sichergestellt, daß sie ihre kaufmännischen Interessen eigenverantwortlich durchsetzen können. Die Grenze des Zulässigen ist hier erst erreicht, wenn wichtige Gründe gegen den Genannten vorhanden sind. Eine Mitsprache der wirtschaftlich schwächeren Klägerin ist hier nicht vorgesehen. Sie ist darauf beschränkt, einen Mann ihres Vertrauens in die Geschäftsführung zu entsenden, der ihr in ihrer Eigenschaft als Minderheitsgesellschafterin und Inhaberin der Herausgeberfunktion eines der wesentlichen Verlagsobjekte der Beklagten, das zudem von ihr in die Gesellschaft eingebracht worden ist, ein Minimum an Präsenz und Gehör auch in der Geschäftsführung sichert. Da es sich aber immerhin um einen Mann ihres Vertrauens handelt, soll er nur auf ihren Vorschlag hin gewählt werden. Die beiden anderen, wirtschaftlich herrschenden Gruppen brauchen sich jedoch niemanden aufzwingen zu lassen, der für sie aus sachlichen Gründen unakzeptabel ist. Dementsprechend ist hier kein Bestimmungs- i.S. eines unmittelbar wirkenden Bestellungsrechts wie bei den beiden anderen Gesellschaftergruppen, sondern nur ein Vorschlagsrecht der Klägerin statuiert. Diese der wirtschaftlichen Interessenlage und den bestehenden Machtverhältnissen entsprechende Feinabstimmung würde unterlaufen, wenn es der Mitgesellschafterin der Klägerin und damit den hinter ihr stehenden beiden Gruppen gestattet wäre, den Vorschlag der Klägerin beliebig niederzustimmen und als dritten Geschäftsführer eine Person ihres Vertrauens und ihrer Wahl zu bestellen, wie es der Fall wäre, wenn § 4 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung lediglich als Wiederholung des allgemeinen Mitgliedschaftsrechts gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zu verstehen wäre. Die Klägerin wäre dann in der Geschäftsführung mit keinem Mann ihres Vertrauens mehr vertreten, der sie in der Geschäftsführung repräsentieren könnte.

2. Erweist sich mithin das der Klägerin in § 4 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung eingeräumte Vorschlagsrecht nach seinem materiellen Gehalt und nach der in Satzung und Geschäftsordnung objektivierten Interessenlage als bindendes Benennungsrecht der Klägerin, das eine Verpflichtung der Mehrheitsgesellschafterin begründet, bei der Bestellung der von der Klägerin vorgeschlagenen Person zum Geschäftsführer mitzuwirken, und damit seinem Inhalte nach als der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Minderheitsgesellschafterin zugebilligte Vorzugsposition, so folgt daraus zugleich, daß der Klägerin insoweit ein satzungsmäßiges Sonderrecht eingeräumt worden ist. Ein Sonderrecht liegt nach allgemeiner Auffassung nämlich bereits dann vor, wenn die Satzung einem Gesellschafter ein mitgliedschaftliches Recht einräumt, das ihm eine über die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte hinausgehende Vorzugsstellung verschafft (Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl. § 14 Rdnrn. 18 und 19; Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 14 Rdnr. 9, Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 14 Rdnr. 17). Ein Sonderrecht ist regelmäßig nicht ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entziehbar. § 35 BGB ist im Recht der GmbH entsprechend anwendbar (Scholz/Winter aaO § 14 Rdnr. 18; Schilling in Hachenburg aaO § 14 Rdnr. 9; Hueck in Baumbach/Hueck aaO § 14 Rdnrn. 17/18; vgl. ferner BGHZ 48, 141, 143; 15, 177, 181; Urt. v. 30. November 1961 – II ZR 137/60, WM 1962, 201). Eine positive Einräumung der Unentziehbarkeit eines Sonderrechts durch die Satzung ist bei dieser Rechtslage überflüssig und deshalb auch im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Vielmehr hätte umgekehrt, was das Berufungsgericht verkennt, die Annahme, die Gesellschafter hätten gleichwohl das Benennungsrecht nicht als unentziehbar und damit nicht als Sonderrecht gestalten wollen, einer Rechtfertigung aus dem objektiven Inhalt der Satzung bedurft. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts hätte zudem angesichts der in der Satzung vorausgesetzten, offensichtlich nicht nur als vorübergehend angesehenen Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft zur Folge, daß der der Klägerin in § 4 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung ausdrücklich eingeräumten Vorzugsposition im Ergebnis keinerlei praktische Bedeutung zukäme. Denn aufgrund ihrer Mehrheit von 89 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung wäre die Mitgesellschafterin der Klägerin jederzeit in der Lage, sich über das Vorschlagsrecht der Minderheitsgesellschafterin durch satzungsändernden Beschluß hinwegzusetzen, was gleichbedeutend mit dessen völliger Entwertung wäre.

Bei dieser Sachlage bedürfte die Annahme, der Klägerin habe in § 4 Ziffer 2 Satz 2 gleichwohl nur ein nach dem Belieben der Mehrheitsgesellschafterin jederzeit entziehbares Vorzugsrecht eingeräumt werden sollen, einer eindeutigen Bestimmung in der Satzung. Eine solche Regelung ist in der Satzung nicht enthalten. Sie kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mittelbar im Umkehrschluß daraus entnommen werden, daß die Satzung in § 5 Ziffer 8 a eine Reihe von Bestimmungen ausdrücklich aufführt, die nicht ohne Zustimmung der Klägerin geändert werden dürfen, ohne an dieser Stelle das Vorschlagsrecht zu erwähnen. Ein solcher Umkehrschluß wäre allenfalls zulässig, wenn die dort für ohne Zustimmung der Klägerin unabänderbar erklärten Satzungsbestimmungen durchweg oder doch wenigstens ganz überwiegend Regelungen enthielten, die ähnlich dem Vorschlagsrecht schon ihrem materiellen Gehalt nach als Sonderrechte der Klägerin anzusehen wären. Nur dann bestünde eine ausreichende Berechtigung anzunehmen, die Satzung wolle auch Vorrechte einzelner Gesellschafter, die aufgrund ihres objektiven Inhaltes nach allgemeinen Regeln an sich als Sonderrechte zu verstehen wären, nur dann als unentziehbar und damit wirklich als Sonderrechte gelten lassen, wenn sie auch ausdrücklich in einem besonderen Katalog als unentziehbar bezeichnet werden. Die in § 5 Ziffer 8 a getroffene Regelung bietet keine ausreichend tragfähige Grundlage für eine solche Schlußfolgerung. Die dort als nur mit Zustimmung der Klägerin abänderbar aufgeführten Satzungsbestimmungen enthalten nicht in einem einzigen Fall Regelungen, die schon ihrem Inhalt nach als Sonderrechte der Klägerin anzusprechen wären. Die Bestimmungen über die Unantastbarkeit der publizistischen Eigenständigkeit der N einschließlich des Rechts des Herausgebers, seinen Nachfolger zu bestimmen und den Chefredakteur zu ernennen (§ 2 Ziffer 3 b und § 4 Ziffer 5 g), sind ebenso wie das Verbot, die N ohne Zustimmung ihres Herausgebers einzustellen oder ihr Verbreitungsgebiet einzuschränken (§ 5 Ziffer 8 j), keine Vorzugsrechte der Klägerin, sondern besondere Rechte, die die Gesellschafter einem außenstehenden Nichtgesellschafter eingeräumt haben. Das in § 6 Abs. 3 geregelte Einsichtsrecht der Gesellschafter steht allen gleichermaßen zu und kann deshalb schon aus diesem Grunde kein Sonderrecht eines einzelnen Gesellschafters sein. Da sich die Festigkeit dieser Nichtgesellschaftern oder allen Gesellschaftern gleichermaßen eingeräumten Rechte gegenüber ohne Zustimmung der Klägerin beschlossenen Satzungsänderungen nicht schon aus dem Inhalt des jeweiligen Rechts in Verbindung mit dem Gesetz ergibt, mußte sie in der Satzung ausdrücklich bestimmt werden. Anders verhält es sich nur in bezug auf § 5 Ziffer 8 e und h. Obwohl dort festgelegt ist, daß die Gesellschafterversammlung bestimmte Kapitalerhöhungen sowie die Veräußerung des Zeitungstitels der N nur mit Zustimmung der Klägerin wirksam beschließen kann, wird in § 5 Ziffer 8 a noch einmal ausdrücklich ausgesprochen, daß diese Regelungen auch auf dem Wege der Satzungsänderung nur mit Zustimmung der Klägerin beseitigt werden dürfen. Diese zwei Einzelfälle, in denen ein satzungsmäßiges Recht der Klägerin, bestimmte Maßnahmen zu verhindern, ausdrücklich als unentziehbar bezeichnet wird, reichen jedoch nicht aus, den allgemeinen Umkehrschluß zu rechtfertigen, daß unentziehbare satzungsgemäße Sonderrechte immer nur dann vorliegen könnten, wenn dies in § 5 Ziffer 8 a der Satzung ausdrücklich so bestimmt ist. Dies gilt um so mehr, als die betreffenden Bestimmungen anders als diejenige über das Vorschlagsrecht der Klägerin Teil des Katalogs für die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sind und der Klägerin eine Vorzugsstellung nur in negativer Hinsicht und kraft des ihnen eigens beigefügten Zustimmungserfordernisses gewähren, während das schon in die Regelung der Geschäftsführung aufgenommene bindende Präsentationsrecht der Klägerin positiver Art ist und bereits nach seinem Inhalte Sonderrechtsqualität besitzt. Auch das Berufungsgericht geht, wie seine Ausführungen zeigen, ausdrücklich nicht davon aus, daß die Nichtaufführung des § 4 Ziffer 1 und 2 in § 5 Ziffer 8 a der Satzung bereits zwingend den Schluß gestatte, das Vorschlagsrecht der Klägerin dürfe ohne ihre Zustimmung durch Satzungsänderung beseitigt werden. Es meint jedoch, dieser Schluß werde dadurch gerechtfertigt, daß das Benennungsrecht für die Nachfolger der Geschäftsführer G und B gemäß § 5 Ziffer 9 der Satzung ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters nicht entziehbar sei, während § 5 Ziffer 8, der Änderungen der Satzung enthält, die der Zustimmung der Klägerin bedürfen, das der Klägerin zustehende Vorschlagsrecht nicht erwähne. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Denn die für alle Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung geltende Regelung des § 5 Ziffer 9, wonach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unwirksam sind, wenn ihnen einer der beiden Vertreter der WZ widerspricht, befaßt sich weder mit einem Recht der WZ zur Benennung „ihrer” Geschäftsführer noch soll sie überhaupt Sonderrechte der WZ gegen Satzungsänderungen sichern. Da die WZ als Mehrheitsgesellschafterin in jedem Falle über eine Stimmenmehrheit von 89,4 % in der Gesellschafterversammlung verfügt, so daß gegen ihren Willen keine Gesellschafterbeschlüsse gefaßt werden können, liegt die Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, der WZ Schutz vor einem Überstimmtwerden und schon gar nicht vor Satzungsänderungen zu verschaffen, sondern vielmehr darin, allgemein sicher zu stellen, daß keine Beschlüsse gegen den Willen auch nur einer der beiden paritätisch hinter der WZ stehenden Gesellschaftergruppen und ihres Vertreters in der Gesellschafterversammlung gefaßt werden können. Hat diese Bestimmung mithin weder den – angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft auch nicht erforderlichen – Schutz der Mitgesellschafterin der Klägerin vor für sie nachteiligen Satzungsänderungen noch im besonderen die Satzungsfestigkeit des Rechts zur Benennung der Geschäftsführer gemäß § 4 Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Satzung zum Gegenstand, sondern ausschließlich den generellen Interessenausgleich innerhalb der beiden hinter der Mehrheitsgesellschafterin stehenden Gruppen, so geht es nicht an, aus dem dort vorgesehenen allgemeinen Vetorecht den Schluß zu ziehen, die Mehrheitsgesellschafterin könne mit den Stimmen ihrer beiden Vertreter jederzeit der Klägerin auf dem Wege eines satzungsändernden Beschlusses das ihr in der Satzung ausdrücklich eingeräumte Recht entziehen, beim Ausscheiden ihres Repräsentanten aus der Geschäftsführung einen Nachfolger vorzuschlagen.

Bei dieser Rechtslage ist das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet. Zwar müßte die Herabsetzung der Zahl der Geschäftsführer auf zwei das Vorschlagsrecht der Klägerin nicht unter allen Umständen berühren. Da sie jedoch bei gleichzeitiger Bestellung zweier von den Gesellschaftergruppen B und F ernannter Geschäftsführer das Vorschlagsrecht der Klägerin leerlaufen läßt und jede, auch mittelbare Beeinträchtigung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechts ohne Zustimmung seines Inhabers unwirksam ist (vgl. Scholz/Winter aaO § 14 Rdnr. 26), erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf diesen Teil des Gesellschafterbeschlusses.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI649132

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