Leitsatz (amtlich)
a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen nichts geändert.
b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.
Normenkette
PostG 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen machen als Valorenversicherer gegen die beklagte Post AG Regreßansprüche wegen des Verlustes von Postwertsendungen geltend.
Mehrere Kunden hatten der Beklagten am 21. März 1995 Wertsendungen zum Zwecke der Beförderung übergeben, die in der Wertkammer des Postamts III in M. gelagert wurden. Dort war der diensthabende Postschaffner L., der seit längerer Zeit Alkoholprobleme hatte, auf den Postsäcken der Wertkammer eingeschlafen. Als gegen 21.30 Uhr ein Unbekannter mit einem postgelben VW-Bus in die Wertschleuse einfuhr und den Wertversand für F.-W. verlangte, händigte ihm der Postassistent B. die Wertsendungen ohne weitere Kontrolle aus. Der Unbekannte verschwand damit und teilte die Beute noch in derselben Nacht mit zwei Komplizen. Der damals bei der Beklagten beschäftigte Y., der aufgrund früherer Tätigkeit die Zustände in der Wertkammer kannte, wurde später als Mittäter des Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerinnen leisteten den geschädigten Kunden aufgrund der abgeschlossenen Valorenversicherungen Entschädigung in Höhe von 154.393,50 DM, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese hat bisher nur den für die Wertbriefe angegebenen Wert erstattet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nur in dem durch § 12 Abs. 4 PostG bestimmten Umfang. Insoweit seien die Ansprüche jedoch bereits erfüllt. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach § 12 Abs. 6 PostG lägen nicht vor. Die Postbediensteten L. und B. hätten die durch den Diebstahl verursachten Schäden nicht durch vorsätzliche Pflichtverletzungen herbeigeführt, da beiden das Bewußtsein gefehlt habe, einer bestimmten Rechts- und Amtspflicht zuwider zu handeln.
Auch das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten Y. könne keine unbeschränkte Haftung der Beklagten begründen. Y. habe die entwendeten Wertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabt. Als Mittäter des Diebstahls habe er den Schaden nicht „in Ausübung seiner Verrichtungen” im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt. Gegen Pflichtverletzungen, wie sie Y. durch die Weitergabe seiner Kenntnisse in der Wertkammer vorzuwerfen seien, könne kein Unternehmer und Arbeitgeber seine Kunden schützen. Dies gelte auch für den Fall, daß haftungsbegründend nur die Vorschriften des PostG Anwendung fänden. Eine Pflichtverletzung i.S. von § 12 Abs. 6 PostG liege in derartigen Fällen nicht vor.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Recht, daß die Abweisung der Klage auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 831 BGB und des § 12 Abs. 6 PostG beruht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die beklagte Post vielmehr für den durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihres ehemaligen Bediensteten Y. verursachten Schaden nach Maßgabe der Haftungsbestimmungen des Gesetzes über das Postwesen (PostG) einzustehen.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung allerdings das PostG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I S. 1449) und den hierzu ergangenen Änderungen gem. Art. 6 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2368 ff.) zugrundegelegt.
a) Danach ist die Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des PostG ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG). Diese Regelung ist erschöpfend, so daß daneben für die Anwendung anderer Haftungsnormen, insbesondere derjenigen des bürgerlichen Rechts kein Raum ist. Diese haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem ReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969 übernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 110/73 – VersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 – III ZR 74/91 – NJW 1993, 2235). An ihr hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der Privatisierung bis zur Tatzeit im Jahre 1995, wie die Aufrechterhaltung der §§ 11 ff. PostG zeigt, nichts geändert (vgl. Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Einleitung I 1 Rdn. 22; Anm. zu § 11 PostG a.F. (1989) II; Gramlich NJW 1994, 2785, 2791). Die durch das Postneuordnungsgesetz 1994 insoweit vorgenommenen Änderungen haben lediglich redaktionelle Bedeutung (Begründung zum RegEntw., BT-Drs. 12/6718 S. 107).
b) Gemäß § 12 Abs. 4 und 5 PostG ist die Haftung der Post bei Verlust von Wertsendungen unabhängig von einem Verschulden von Postbediensteten auf den angegebenen Wert beschränkt. Unbeschränkt haftet die Post nach Abs. 6 dieser Vorschrift lediglich dann, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist. Diese Regelung ist 1989 neu in das PostG eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende eingeschränkte Haftung der Post in Fällen vorsätzlicher Dienstverfehlung nicht mehr als sachgerecht angesehen wurde. Damit ist aber nur der Umfang der Haftung für Fälle dieser Art erweitert worden. An dem geschlossenen Haftungssystem der Post insgesamt hat sich hierdurch nichts geändert.
2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht jedoch eine Haftung der Beklagten für den aus dem Diebstahl der Wertsendungen den Postkunden erwachsenen Schaden nach § 12 Abs. 6 PostG zu Unrecht verneint.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung der Postbediensteten L. und B. in tatrichterlicher Würdigung nicht für gegeben hält, einer rechtlichen Überprüfung anhand der Revisionsbegründung stand hält. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich jedenfalls die Ausführungen, mit denen es eine Haftung der Beklagten für den des gemeinschaftlichen Diebstahls der Wertsendungen für schuldig befundenen ehemaligen Postbediensteten Y. abgelehnt hat.
a) Das Berufungsgericht ist – insoweit dem Landgericht folgend – der Auffassung, Y. habe den Schaden nicht „in Ausführung seiner Verrichtungen” im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt, weil er die entwendeten Wertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabt habe. Diese Erwägung ist bereits im Ansatz verfehlt. Eine Haftung der Beklagten als Geschäftsherrin nach § 831 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht. Die postrechtliche Haftungsregelung in §§ 11 ff. PostG ist, wie bemerkt, erschöpfend, so daß andere Haftungsnormen daneben ausgeschlossen sind. Eine Haftung der Post kann daher auch nicht über den Umweg über die Prinzipalhaftung bei pflichtwidriger Verrichtung des Gehilfen gemäß § 831 BGB erreicht werden. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach bürgerlichem Recht bildet § 831 BGB die Grundlage für die deliktische Haftung des Geschäftsherrn bei einer widerrechtlichen Rechtsgutverletzung durch den Verrichtungsgehilfen, für den dieser, sofern er schuldhaft gehandelt hat, auch persönlich nach § 823 BGB in Anspruch genommen werden kann. Auch nach der Haftungsregelung des PostG kann der Beschäftigte persönlich haftbar gemacht werden, freilich nur dann, wenn er seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat (§ 11 Abs. 2 PostG). War letzteres der Fall, so bildete vor der Privatisierung der Post § 839 BGB die Haftungsgrundlage für die Inanspruchnahme des Postbediensteten selbst (Altmannsperger aaO § 11 PostG II Rdn. 62 (1988)). Eine Eintrittspflicht des Staates für die Amtspflichtverletzung des Postbediensteten nach den Grundsätzen der Staatshaftung gemäß Art. 34 GG fand in diesen Fällen indessen nicht statt, weil sie durch die in §§ 12 ff. PostG normierte unmittelbare Haftung der Post ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 – III ZR 25/86 – VersR 1987, 1112, 1113; Altmannsperger aaO Vorbemerkung zu §§ 11 bis 21 PostG II Rdn. 6; vgl. auch § 11 Abs. 2 PostG 1969).
Seitdem die Rechtsbeziehungen, die bei Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehen, infolge der Neustrukturierung der Post privatrechtlicher Natur sind (§ 7 PostG i.d.F. von 1989), kann die persönliche Haftung des Beschäftigten allerdings nicht mehr auf § 839 BGB gestützt werden. Grundlage der deliktischen Verantwortlichkeit des Bediensteten bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist nunmehr die privatrechtliche Haftungsnorm des § 823 BGB (Altmannsperger aaO Einleitung I 1 Rdn. 22). Das bedeutet aber nicht, daß nunmehr die Post selbst gem. § 831 oder § 278 BGB für das Fehlverhalten ihrer Bediensteten haftbar gemacht werden kann. Ebenso wie früher die Anwendung des Art. 34 GG ausgeschlossen war, so verdrängt auch nach der hier maßgeblichen Fassung des PostG von 1989 die darin vorgenommene spezielle und abschließende Haftungsregelung die Prinzipalhaftung der Post nach § 831 BGB. Auf die Frage, ob Y. den Schaden in Ausübung seiner Verrichtungen im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt hat, kommt es danach – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht an.
b) Aber auch die für den Fall einer ausschließlichen Geltung der Haftungsvorschriften des PostG geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Pflichtverletzung des Y. im Sinne des § 12 Abs. 6 PostG nicht vorliege, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Herbeiführung des Schadens in Ausübung einer Verrichtung des Postbediensteten ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG. Nach dieser Vorschrift reicht es für die Haftung der Post vielmehr aus, wenn der Schaden von dem Bediensteten „durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist”.
Ob der Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die beschränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. PostG ist lediglich, daß es sich um einen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und den damit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 12, 96, 97 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 – III ZR 40/67 – VersR 1968, 282; vom 4. Dezember 1975 und Beschluß vom 7. Mai 1992 jeweils aaO). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Postbedienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 aaO; vom 4. Dezember 1975 zu III. 2) b) aaO; OLG Hamburg ArchPF 1973, 289).
Hieran hat sich, wie eingangs bereits erwähnt, durch die Erweiterung der Posthaftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beschäftigten in § 12 Abs. 6 PostG nichts geändert. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß sich die Post nicht, wie bisher, auf die eingeschränkte Posthaftung berufen können soll, wenn der Schaden durch eine besonders schwere Pflichtverletzung verursacht worden ist (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für das Post- und Fernmeldewesen, BT-Drs. 11/4316 S. 45, 87). Nicht aber sollten die vorgenannten Grundsätze berührt werden, die die Rechtsprechung sonst zur Haftung der Post im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung entwickelt hatte. Die Einschränkung der Posthaftung für das Fehlverhalten von Postbediensteten, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht daher auch nicht im Falle des § 12 Abs. 6 PostG. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der Neuverhandlung wird das Berufungsgericht dem weiteren Vorbringen der Parteien zum Umfang der Haftung und zur Verjährung, zu dem es bisher an tatsächlichen Feststellungen fehlt, nachgehen müssen.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner, Pauge
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.06.2001 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 625211 |
NJW 2001, 3128 |
BGHR 2001, 688 |
NVwZ 2001, 1324 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1821 |
MDR 2001, 1240 |
VersR 2001, 1297 |