Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung einer Klagschrift an erloschene GmbH. Rechtsmißbräuchliche Verjährungseinrede
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift gegen eine infolge Verschmelzung erloschene GmbH eingereicht worden ist.
Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf die Einrede der Verjährung, wenn der übertragende und der neue Rechtsträger – auch unabsichtlich – den Gläubiger von der Erhebung der Klage gegen den „richtigen” Schuldner abgehalten haben.
Normenkette
ZPO § 270 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Unternehmens.
Im Oktober 1996 schloß der Kläger als Käufer mit der K. H. Maschinenbau GmbH (im Folgenden: KHM GmbH) und drei weiteren, mit ihr konzernmäßig verbundenen Gesellschaften als Verkäuferinnen einen Kauf- und Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile an der W. & P. Lebensmitteltechnik GmbH und der D. GmbH & Co. KG. Der Vertrag enthält umfangreiche Regelungen unter anderem über die Behandlung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die in einem Zwischenabschluß der W. & P. GmbH zum 30. Juni 1996 ausgewiesen waren, sowie über die Gewährleistung und sonstige Haftung der Verkäuferinnen. Nach § 28 des Vertrages sollten etwaige Ansprüche des Käufers, soweit nicht anderweitig geregelt, am 31. Dezember 1998 verjähren.
Die KHM GmbH wurde gemäß Eintragung im Handelsregister vom 13. Mai 1997 auf die damals als K. Industries GmbH firmierende Beklagte verschmolzen.
Der Kläger hat wegen behaupteter Unrichtigkeit des dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Zwischenabschlusses zum 30. Juni 1996 einen Gesamtschaden von 1.324.351,79 DM geltend gemacht. Nach Abzug eines von der Beklagten anerkannten Betrages von 5.579,70 DM hat er am 17. Dezember 1998 beim Landgericht Essen Klage auf Zahlung von 1.318.772,09 DM gegen die KHM GmbH eingereicht. Der Versuch einer Zustellung am 27. Januar 1999 schlug fehl, weil die KHM GmbH infolge der Verschmelzung nicht mehr bestand. Über die Erfolglosigkeit der Zustellung unterrichtete das Landgericht den Kläger mit am 12. Februar 1999 zugegangenem Schreiben. Daraufhin ermittelte der Kläger die Firma und Anschrift der Beklagten und teilte die Daten dem Landgericht am 23. Februar 1999 mit. Am 12. März 1999 wurde die Klage der Beklagten zugestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Zustellung vom 12. März 1999 sei noch als „demnächst erfolgt” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen; Verjährung sei deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten. Überdies sei die Verjährungsfrist durch die monatelangen vorprozessualen Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Beklagte meint, der Kläger habe die Zustellung der Klage schuldhaft verzögert, weil sie ihn bereits am 14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem Parallelverfahren über die Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Firma D. GmbH und Co. KG (Landgericht Essen, Az.: 41 O 114/98) auf die Verschmelzung der KHM GmbH und die neue Anschrift hingewiesen habe; diesen Hinweis habe der Kläger jedoch nicht beachtet. Die Verjährungsfrist sei im übrigen auch nicht gehemmt gewesen. Schließlich stünde dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch der in dem Kaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluß entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte berufe sich gegenüber möglichen Ansprüchen des Klägers zu Recht auf Verjährung. Die Parteien hätten die Verjährung etwaiger Ansprüche, und zwar auch solcher aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, für die sonst die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte, wirksam auf den 31. Dezember 1998 festgesetzt. Diesen Zeitpunkt habe der Kläger jedoch schuldhaft versäumt. Eine Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO scheide aus, weil der Kläger durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringen Verzögerung der Zustellung beigetragen habe. Zwar sei ihm die Zeitspanne für die nachträgliche Anforderung des Kostenvorschusses nicht anzulasten. Da ihm aber bereits am 14. Dezember 1998 in der Klageerwiderung in dem vor dem Landgericht Essen geführten Rechtsstreit, der ebenfalls Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Geschäft betreffe, die neue Firmierung und die neue Adresse der Beklagten mitgeteilt worden seien, hätte er dies bei der vorliegenden Klage berücksichtigen können und müssen; dann wäre die Klage wahrscheinlich bereits Anfang 1999, jedenfalls am 27. Januar 1999, erfolgreich zugestellt worden. Diesen auf den Seiten 7 und 8 jener Klageerwiderung enthaltenen Hinweis hätte der Kläger bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen können. Es entlaste ihn auch nicht, daß er sich in den beiden Verfahren von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lasse; wegen des Zusammenhangs der Prozesse sei eine Abstimmung und Koordinierung „mehr als veranlaßt” gewesen. Die Zeitspanne vom 27. Januar bis zum 12. März 1999 falle daher in den Verantwortungsbereich des Klägers.
Für die Annahme einer Hemmung der Verjährung fehle ausreichender Vortrag des Klägers. Gegenüber der Einrede der Verjährung könne der Kläger auch nicht den Arglisteinwand erheben, da die Beklagte ihn nicht von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten habe. Auf ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zwischenabschluß der W. & P. GmbH komme es nicht an. Das gelte auch für eine mögliche deliktische Haftung der Beklagten.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.
1. Allerdings erscheint es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zugunsten des Klägers herangezogen werden kann. § 270 Abs. 3 ZPO setzt zunächst voraus, daß die Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist. Die am 17. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage ist aber nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die KHM GmbH gerichtet, die durch Verschmelzung mit der K. Industries GmbH umgewandelt worden ist. Durch die am 13. Mai 1997 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung ist die KHM GmbH als übertragender Rechtsträger erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Der Kläger hat danach in der Klageschrift eine nicht mehr existierende Partei bezeichnet. Die Klage gegen eine nicht (mehr) existierende Partei ist aber unwirksam (MünchKomm ZPO/Lindacher 2. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26) und vermag daher verjährungsunterbrechende Wirkung gegen den wahren Rechtsträger nicht zu entfalten; dies steht dann auch einer Rückwirkung nach § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage entgegen.
Zwar ist die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. November 1980 – VIII ZR 208/79 – NJW 1981, 1453 unter III 2 a). Ob die vom Revisionsgericht frei auszulegenden Erklärungen des Klägers in der Klageschrift (vgl. BGH, aaO) dahin verstanden werden können, daß die Firma K. Industries GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH Beklagte sein soll, ist jedoch fraglich. Dagegen spricht, daß dem Kläger das Erlöschen der KHM GmbH, seiner Vertragspartnerin, nicht bekannt war und er daher deren Rechtsnachfolgerin nicht gemeint haben konnte. Zudem war bei objektiver Deutung aus der Sicht des Gerichts, das neben der Gegenseite Empfänger der Klageschrift und der dazu gehörenden Anlagen war, eine Rechtsnachfolge nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 58/86 – NJW 1987, 1946 unter II 1 a; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 – II ZR 21/87 – NJW 1988, 1585 unter II 3 a).
2. Die Entscheidung der Frage, ob die Einreichung der Klage gegen die KHM GmbH unter Heranziehung des § 270 Abs. 3 ZPO geeignet war, die Verjährungsfrist gegenüber deren Rechtsnachfolgerin, der nunmehrigen Beklagten, zu unterbrechen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte kann sich auf eine etwa eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte, wie der Senat aufgrund des insoweit vollständig aufgeklärten Sachverhalts selbst feststellen kann, jedenfalls rechtsmißbräuchlich ist (§ 242 BGB), und zwar aus den Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 270 Abs. 3 ZPO angesprochen, aber nicht zutreffend gewürdigt hat.
a) Rechtsmißbräuchlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn eine Partei durch aktives Tun in arglistiger Weise die Gegenseite in ihrem Vertrauen bestärkt, auch ohne Klage zu ihrem Recht zu kommen, und sie dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhält (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 – IX ZR 202/86, NJW 1988, 265 = BGHR BGB § 242, Rechtsmißbrauch 5 unter 5 a). Auch ein unabsichtliches Verhalten genügt, wenn es für die Unterlassung einer rechtzeitigen Klageerhebung ursächlich ist und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 – XII ZR 146/90, NJW 1991, 1690 unter 2).
b) So liegen die Dinge hier. Die zur Zeit der Klageeinreichung als K. Industries GmbH firmierende (nunmehrige) Beklagte hat den Kläger durch Verschweigen des Umwandlungsvorgangs, des damit verbundenen Erlöschens seiner ursprünglichen Vertragspartnerin und des Einrückens der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin davon abgehalten, die Klage gegen die „richtige” Schuldnerin zu erheben. Nach § 30 des Kaufvertrages waren die Vertragsparteien verpflichtet, „Erklärungen aufgrund dieses Vertrages” an jeweils genau bezeichnete Anschriften „oder an eine andere Adresse, die von der jeweiligen Partei der anderen gegenüber für diese Zwecke zuvor schriftlich bekannt gegeben worden ist”, zu richten; für die Verkäuferseite war als Empfängerin derartiger Erklärungen die KHM GmbH, vertreten durch einen namentlich benannten Mitarbeiter, vereinbart. Daraus ergab sich für beide Seiten zugleich die Verpflichtung, einen etwaigen Firmen- und Anschriftenwechsel dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, um eine etwa erforderlich werdende schriftliche Kontaktaufnahme in Vertragsangelegenheiten zuverlässig zu gewährleisten (§§ 133, 157 BGB). Dieser Mitteilungspflicht über die Änderung ihrer rechtlichen Verhältnisse und der Anschrift hat die Vertragspartnerin des Klägers, die KHM GmbH, verletzt, indem sie es unterließ, ihn rechtzeitig über ihre bevorstehende Verschmelzung zu unterrichten. Dadurch hat sie bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie bestehe weiterhin als selbständige Gesellschaft und sei unter ihrer im Vertrag genannten Adresse erreichbar. Derselbe Verstoß ist der Beklagten anzulasten, der es als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH gemäß § 30 des Kaufvertrages oblegen hätte, den Kläger über die Verschmelzung aufzuklären.
Allerdings verweist die Revisionserwiderung auf das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen, durch § 30 sei eine Verpflichtung zur Mitteilung von entsprechenden Veränderungen nicht begründet worden, vielmehr hätte nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Zustand wiedergegeben werden sollen. Aber auch wenn in dieser Vertragsbestimmung den Parteien eine entsprechende Verpflichtung nicht auferlegt wurde, haben sie doch mit der Benennung der Namen und Adressen der Parteien als Erklärungsempfänger sowie mit dem Zusatz, daß eine andere Adresse von der jeweiligen Partei schriftlich bekanntgegeben werden soll, in der jeweiligen Gegenseite das Vertrauen erweckt, von Firmen- und Adressenänderungen alsbald unterrichtet zu werden.
Das so geschaffene Vertrauen des Klägers hat die Beklagtenseite in zurechenbarer Weise (§ 278 BGB) verstärkt durch die Mitteilung der Firma F. K. AG H. -K. vom 23. März 1998, sie sei im März 1997 von der KHM GmbH mit der außergerichtlichen Abwicklung der Angelegenheit beauftragt worden. Es wäre Sache der K. AG und der Beklagten als der nunmehr von der K. AG Vertretenen gewesen, in jenem Schreiben den Kläger unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß die Vollmachtgeberin – die KHM GmbH, an die der Kläger sein erstes Schreiben vom 4. März 1998 mit der Schadensersatzforderung gerichtet hatte – seit dem 13. Mai 1997 als selbständige Gesellschaft beendet und in der aufnehmenden K. Industries GmbH aufgegangen war; denn es lag, zumal als sich der Fehlschlag der Schadensersatzverhandlungen abzeichnete, auf der Hand, daß der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche möglicherweise Klage erheben und daß er hierfür auf die Kenntnis der Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seiner Vertragspartnerin angewiesen sein würde. Ein solcher Hinweis findet sich in dem Schreiben vom 23. März 1998 jedoch nicht. Vielmehr wurde sogar im Betreff des Schreibens die „K. Maschinenbau GmbH” (KHM GmbH) genannt. Auch in der sich anschließenden Korrespondenz wurde der Eindruck nicht korrigiert, die K. AG werde weiterhin als Bevollmächtigte der KHM GmbH tätig, während die AG nunmehr in Wahrheit aufgrund der weiterbestehenden Vollmacht für die Beklagte handelte.
Die Untätigkeit der KHM GmbH und die Erklärungen der F. K. AG H. -K. als ihrer Bevollmächtigten muß sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der KHM GmbH zurechnen lassen (BGHZ 64, 5, 10).
c) Auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte ein Verhalten gezeigt, das – jedenfalls in Verbindung mit den unter a) dargelegten Umständen – die Erhebung der Verjährungseinrede als treuwidrig erscheinen läßt. Der Kläger hatte in dem zitierten Verfahren bezüglich der Geschäftsanteile der Firma D. (Az.: 41 O 114/98 LG Essen) unter anderem die KHM GmbH mit der ihm bekannten Adresse als Beklagte angeführt, und mit diesen Angaben war die Klage noch Ende September/Anfang Oktober 1998 zugestellt worden. Die widerspruchslose Entgegennahme der Klage in jenem Parallelverfahren war ebenfalls geeignet, das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der KHM GmbH unter der ihm bekannten Adresse aufrechtzuerhalten. Spätestens jetzt wäre die Beklagte gehalten gewesen, ihn, § 30 des Vertrages entsprechend, unverzüglich über die geänderten Verhältnisse zu unterrichten. Der Hinweis auf die Rechtsnachfolge und die neue Anschrift der Beklagten auf den Seiten 7 und 8 der 214 Seiten umfassenden Klageerwiderung vom 14. Dezember 1998 in dem Parallelprozeß war nicht geeignet, den Kläger über diese Änderungen zuverlässig und noch rechtzeitig aufzuklären, zumal er sich in beiden Verfahren von verschiedenen Rechtsanwälten hatte vertreten lassen. Hätte sich die Beklagte verhalten, wie es nach Treu und Glauben geboten war, hätte der Kläger die Nachfolgeverhältnisse hinsichtlich der KHM GmbH bei der am 17. Dezember 1998 eingereichten Klage dieses Rechtsstreits berücksichtigen können.
3. Ein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB erforderlichen Abwägung aller Umstände ins Gewicht fiele, ist dem Kläger nicht anzulasten. Er war nicht gehalten, ohne konkreten Anlaß vor Klageerhebung von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob sich seit dem Vertragsschluß im Oktober 1996 oder seit der Mitteilung der F. K. AG H. -K. vom 23. März 1998 Änderungen bei der Firma oder der Anschrift der Verkäuferin ergeben hatten (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 – VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 unter II 2 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3, Demnächst 8). Eine Einsichtnahme in das Handelsregister, aus der die veränderten Verhältnisse ersichtlich waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1978 – VIII ZR 176/77, NJW 1979, 42), konnte von ihm schon deshalb nicht erwartet werden, weil er aufgrund der genannten Gegebenheiten auf den Fortbestand der bisherigen Verhältnisse vertrauen durfte (BGHZ 62, 216, 223).
4. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und inwieweit der Lauf der Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) durch die vorprozessualen Verhandlungen der Parteien gehemmt war, ob etwaige Ansprüche des Klägers wegen vorvertraglichen Verschuldens der KHM GmbH der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (in diesem Falle nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n.F. drei Jahre, beginnend am 1. Januar 2002) unterlagen oder ob auch für sie, wie das Berufungsgericht meint, die vertragliche Verjährungsregelung des § 28 des Kaufvertrages gilt.
III. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, von der Verjährungsfrage abgesehen, ganz oder teilweise begründet ist. Zur Nachholung dieser Prüfung war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen
Fundstellen
Haufe-Index 776397 |
DB 2002, 2208 |
DStR 2002, 1773 |
DStZ 2002, 803 |
NJW 2002, 3110 |
BGHR 2002, 1018 |
NZG 2002, 815 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 1842 |
MDR 2002, 1240 |