Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkmangel - Folgeschäden - Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung - Haftpflichtversicherungsschutz des Werkunternehmers - Ersatzanspruch aus Folgeschaden der Fehlberechnung einer Statik - Haftpflichtversicherungsschutz des Statikers
Leitsatz (amtlich)
a) Sind Schadensersatzansprüche wegen mit dem Werkmangel eng zusammenhängender Folgeschäden nach den zum Werkvertragsrecht entwickelten Grundsätzen als Schadenersatzansprüche im Sinne von § 635 BGB anzusehen, so bedeutet dies nicht, daß der Werkunternehmer gegenüber solchen Ansprüchen keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt.
b) Wird ein Statiker wegen eines Berechnungsfehlers von seinem Auftraggeber auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der diesem dadurch entstanden ist, daß er seinem Besteller gegenüber Mehrleistungen hat erbringen müssen, so besteht für den Statiker Haftpflichtversicherungsschutz.
Normenkette
BGB §§ 635, 633 Abs. 1; AVB f. Haftpflichtvers. § 4 I Nr. 6 Abs. 6
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 18.05.1979) |
LG Hannover |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für Baustatik. Er ist mit diesem Unternehmen bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Erläuterungen der Beklagten (BBE) zugrunde. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz wegen eines Schadens, der infolge eines ihm bei einer Massen- und Konstruktionsberechnung unterlaufenen Fehlers entstanden ist und für den er in Anspruch genommen wird.
Nach einer Ausschreibung des Staatshochbauamtes C. für ein Fahrzeugschutzdach mit Asbestzementplatten auf dem Flugplatz C. beabsichtigte die Baufirma I., mit einem Nebenangebot an der Ausschreibung teilzunehmen. In dem Nebenangebot sollte eine Eindecklang des Daches mit Stahlprofilblechen vorgeschlagen werden. Wie bereits zuvor bei Nebenangeboten für verschiedene andere Bauvorhaben beauftragte die Firma I. den Kläger, durch eine Vorstatik die zur Kalkulation notwendige Gewichtsermittlung vorzunehmen. Aufgrund der von dem Kläger eingereichten Unterlagen kalkulierte die I. die Kosten für das Schutzdach und reichte ein Festpreisangebot ein. Bei der ersten Besprechung im Staatshochbauamt über technische Fragen wurde festgestellt, daß die geplante Dachkonstruktion nicht der geforderten Schneebelastung genügte. Das Staatshochbauamt forderte die I. auf, kurzfristig zu erklären, ob sie ihr Festpreisangebot aufrechterhalte. Daraufhin beauftragte die I. den Kläger, eine Nachberechnung vorzunehmen. Der Kläger fertigte sodann einen neuen Massenplan. Aus der von ihm überreichten Stückliste ergab sich ein Stahlgewicht von ca. 173 t. Daraufhin bestätigte die I. dem Staatshochbauamt das Festpreisangebot und erhielt den Zuschlag. Bei der endgültigen Durcharbeitung der Konstruktion stellte sich heraus, daß die von dem Kläger durchgeführten Berechnungen fehlerhaft waren und daher 80,2 t Stahl mehr benötigt wurden, als der Kläger berechnet und die I. ihrem Festpreisangebot zugrunde gelegt hatte. Die I. kündigte daher dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Verluste an, die ihr durch über das Festpreisangebot hinausgehende Leistungen entstanden seien. Sie bezifferte unter Vorbehalt einer Nachbelastung den Schaden auf insgesamt 93.123,89 DM.
Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt. Sie hat sich darauf berufen, daß die von der Itag erhobenen Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung seien (§ 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB; BBE 3 I Nr. 4 Abs. 1). Sie beträfen einen Erfüllungsschaden, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Werk des Klägers stehe.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte noch zusätzlich ausgeführt, der Kläger habe auch das richtige Festpreisangebot mit auszuarbeiten gehabt und außerdem an einer technischen Besprechung bei dem Staatshochbauamt teilgenommen. Die I. und der Kläger hätten sich in Arbeitsgemeinschaft um den Auftrag bemüht und bei der Durchführung eine solche Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen. Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (BBE 4 Nr. 3).
Demgegenüber bestreitet der Kläger, sich mit der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen zu haben und mit der Berechnung des Angebotspreises befaßt gewesen zu sein.
Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger begehrt Versicherungsschutz, weil er als Statiker eine falsche Massenberechnung geliefert hat, die zum Ergebnis hatte, daß die I. bei der Durchführung des Auftrages Verluste erlitt, da sie mehr Stahl benötigte, als in ihrem aufgrund der Berechnung des Klägers ausgearbeiteten und auch angenommenen Festpreisangebot vorgesehen war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schaden sei erst durch weitere, außerhalb der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der I. eingetretene Ereignisse entstanden, nämlich durch den Vertragsabschluß zu einem ungünstigen Festpreis. Außerdem könne die Rechtsprechung zu § 635 BGB nicht für die Frage der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz herangezogen werden.
Die Revision meint demgegenüber, in Anbetracht der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes sei davon auszugehen, daß der Kläger Versicherungsschutz für ein Erfüllungssurrogat verlange, für das nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AKB kein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar Ansprüche aus Fehlberechnungen des Statikers, um die es hier geht, als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung i.S. von § 635 BGB angesehen (BGHZ 58, 85, 89; bestätigt durch Urteil vom 23. März 1979 – VII ZR 133/78 = NJW 1979, 1651), weil der Folgeschaden mit dem Werkmangel „eng” zusammenhing. Daraus kann die Revision Jedoch nichts für sich herleiten. Die erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes beruht auf der Erwägung, daß im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB gewisse Mangelfolgeschäden in die Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB einbezogen werden müssen (vgl. das bereits erwähnte Urteil in NJW 1979, 1651). Diese Erwägung kann jedoch im Deckungsprozeß des Versicherten gegen den Versicherer nicht durchgreifen. Denn es ist sowohl vom Standpunkt des Versicherers als auch von dem des Versicherten etwas durchaus anderes, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der kurzen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB unterliegt oder nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Nach versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, auf die es hier ankommt, soll der Versicherte gegen Schäden geschützt werden, die infolge seines Verhaltens eingetreten sind und für die er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 AHB). Dieser Versicherungsschutz wäre weitgehend wertlos, wenn mit dem Werkmangel eng zusammenhängende Folgeschäden, die sich erst bei der Verwertung oder Durchführung des fehlerhaften Werkes durch den Besteller ergeben, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Denn der Schutz gegen die naheliegenden Folgeschäden, wie sie infolge von Berechnungsfehlern der vorliegenden Art später eintreten können, ist der überwiegende Grund für den Abschluß des Versicherungsvertrages. Es geht daher nicht an, für die über das Erfüllungsinteresse hinausgehenden Ansprüche auf Schadensersatz den Versicherungsschutz dahin einzuschränken, daß Folgeschäden nicht zu decken sind, mögen sie auch mehr oder weniger zwangsläufig sein. § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB, der die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung vom Versicherungsschutz ausschließt, kann daher bei Folgeschäden der hier vorliegenden Art, in denen nicht die Erfüllung des Vertrages oder eine für die Nichterfüllung geschuldete Ersatzleistung begehrt wird, keine Anwendung finden. Dies entspricht auch der in der versicherungsrechtlichen Literatur vertretenen Ansicht, daß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht alle Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausschließt, sondern nur solche, die den Schaden am Leistungsgegenstand selbst betreffen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 259 m.w.N.). Zu einer anderen Betrachtung besteht auch schon deshalb kein Anlaß, weil der Versicherer durch die erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats in der Lage ist, viele Ansprüche wegen mit dem Werkmangel eng zusammenhängender Folgeschäden mit dem Verjährungseinwand erfolgreich abzuwehren. Es besteht daher kein Grund dazu, auch in Fällen, in denen dieser Einwand nicht durchgreift und in denen es sich gerade um Folgen handelt, für die die Versicherung abgeschlossen wurde, die Deckungspflicht des Versicherers mit der Begründung zu verneinen, es werde ein Erfüllungssurrogat geltend gemacht. Etwas Gegenteiliges kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus den Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 1961 – II ZR 218/58 = VersR 1961, 265 und des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1975 – IV ZR 4/74 = VersR 1975, 557 = NJW 1975, 1278 entnommen werden. Die erstgenannte Entscheidung, bei der es um die Ersatzpflicht eines Architekten wegen Fehlplanung des Gefälles von Abflußleitungen ging, besagt lediglich, daß Schäden am unmittelbaren Leistungsgegenstand, die hier nicht geltend gemacht werden, nicht gedeckt sind. Die letztgenannte Entscheidung, bei der es sich um einen Schaden handelte, der entständen war, weil ein Dach bei Eintritt eines Gewitterregens vertragswidrig noch nicht gedeckt war, spricht ebenfalls aus, daß diejenigen vertraglichen Schadensersatzansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, durch die ein unmittelbares Interesse am Leistungsgegenstand geltend gemacht wird. In ihr ist jedoch bereits ausgeführt, es erscheine nicht unbedenklich, die werkvertragliche Rechtsprechung über die Einbeziehung nächster Folgeschäden in die Regelung des § 635 BGB für die Frage des Versicherungsschutzes nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ohne weiteres heranzuziehen, weil es sich um eine andere Interessenlage handele. Letztlich wurde in der Entscheidung die Frage der von der Revision geforderten „Kongruenz” zwischen § 635 BGB und § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB hinsichtlich der Ersatzansprüche wegen „gewisser nächster Folgeschäden” jedoch offengelassen, weil der Ersatzanspruch auf Verzug beruhte und nicht aus § 635 BGB folgte (VersR 1975, 558 letzter Absatz). Demgegenüber ist in dem Urteil des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1977 – IV ZR 150/76 = VersR 1978, 219, bei dem es um Mängel bei der Bauausführung ging, bereits ausgeführt, der Versicherer wäre deckungspflichtig gewesen, wenn es sich lediglich um eine fehlerhafte Architektenleistung gehandelt hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision wird § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB durch diese Auslegung nicht bedeutungslos. Die Bestimmung wäre z.B. dann anzuwenden, wenn die Fehlberechnung rechtzeitig bemerkt worden wäre und der Kläger Versicherungsschutz für die Kosten einer von ihm durchgeführten neuen Berechnung fordern würde, oder dafür, daß die I. die neue Berechnung durch einen anderen Statiker hätte durchführen lassen und von ihm die Kosten hierfür gefordert hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Leistungsfreiheit der Beklagten daraus ergebe, daß der Kläger hier eine „Vorbemessung” durchzuführen gehabt habe. Die Revision will den Begriff der Vorbemessung dahin auslegen, daß der Kläger der Sache nach zur Lieferung eines Voranschlags oder Kostenanschlags verpflichtet gewesen sei. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte der Kläger jedoch nicht die Kalkulation zu erstellen, sondern nur Grundlagen hierfür zu liefern. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bedeutete das, daß der Kläger eine Vorstatik und einen Massenplan zu liefern hatte, aufgrund deren die I. ihre eigene Kalkulation erstellte. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher auch der Haftungsausschluß nach BBE 3 II Nr. 2, wonach die Versicherung Ersatzansprüche aus der Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen nicht erfaßt, nicht Platz greifen.
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen für das Bestehen einer nach BBE 4 Nr. 3 und 3 VII Nr. 2 ihre Deckungspflicht ausschließenden Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der I. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Nach den genannten Bestimmungen bleiben Ansprüche der Partner einer Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht auf S. 11/12 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der „Arbeitsgemeinschaft” vieldeutig. Darunter kann nicht jede Form der Zusammenarbeit verstanden werden. Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß unter den Begriff der Arbeitsgemeinschaft in den genannten Bestimmungen nur Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft fallen. Die für das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hätte daher vortragen müssen, daß sich der Kläger und die I. in der Rechtsform einer Gesellschaft zusammengeschlossen hätten. Daran fehlt es hier. Auf S. 4 der Berufungserwiderung hat die Beklagte lediglich vorgetragen, aus dem Schreiben der I. an den Kläger vom 22. April 1977 ergebe sich, daß der Kläger und die I. bei der Abgabe des Angebots der I. zusammengearbeitet hätten. Daraus folge, daß eine Arbeitsgemeinschaft vorgelegen habe. Weiterhin wird für die Behauptung, der Kläger und die I. hätten sich in Arbeitsgemeinschaft um den Auftrag bemüht und bei der Durchführung eine solche Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen, ohne Darlegung von Einzelheiten Zeugenbeweis angeboten. Nachdem der Kläger das Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft bestritten und darauf hingewiesen hatte, daß für die Annahme einer Arbeitsgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß erforderlich sei, hat die Beklagte lediglich vorgebracht, ein solcher Zusammenschluß zur gemeinsamen Ausführung des Bauauftrages habe stattgefunden, darauf hingewiesen, daß der Kläger an einer Besprechung beim Staatshochbauamt teilgenommen habe, und auf ihre früheren Beweisangebote Bezug genommen. Angesichts der hier vorliegenden Umstände muß daß Vorbringen der Beklagten über das Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft als nicht hinreichend substantiiert angesehen werden. Aus dem Schreiben der I. vom 22. April 1977 an den Kläger ergab sich nichts für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und der I.. Die darin enthaltenen Ausführungen, es sei in Zusammenarbeit gemeinsam versucht worden, den Auftrag zu bekommen, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise dahin ausgelegt, es habe sich nur um eine Zusammenarbeit rein tatsächlicher Art gehandelt. Dazu kommt noch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß auch der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Juni 1977 an die Beklagte die I. als seinen „Auftraggeber” bezeichnet hat. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte darlegen müssen, daß entgegen dem Wortlaut dieser Schreiben ein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe.
Hierzu hätte es insbesondere der Darlegung bedurft, daß der Kläger am Gewinn oder Verlust aus dem Auftrag hätte beteiligt werden sollen. Da ein dementsprechender Vortrag der Beklagten fehlt, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die angebotenen Beweise für das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten zu erheben. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, es habe sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow, Dr. Zopfs
Fundstellen
Haufe-Index 537930 |
BGHZ |
BGHZ, 284 |
NJW 1981, 1780 |
Nachschlagewerk BGH |