Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger eines aus einer Tarifunterschreitung resultierenden Bereicherungsanspruches war zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. gehindert, dem Schuldner die Forderung gemäß § 397 BGB zu erlassen. Nach Aufhebung des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 stehen die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines vereinbarten Forderungserlasses nach § 397 BGB grundsätzlich nicht mehr entgegen.
Normenkette
GüKG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 F: 10. März 1983 (GüKG a.F.); BGB § 397
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der R. GmbH (im folgenden: R.-GmbH) in Ahlen, die in den Jahren 1991 und 1992 im Auftrag der S. GmbH (im folgenden: S.-GmbH), eines Schwesterunternehmens der Beklagten, Transportaufträge durchgeführt hat.
Hierbei kamen die R.-GmbH und die S.-GmbH überein, sich nicht an die damals noch geltenden Tarife des Güterfernverkehrs zu halten. Sie vereinbarten vielmehr, daß die Beklagte der R.-GmbH Scheinrechnungen für die Anmietung von Lagerräumen ausstellen sollte, die von der R.-GmbH in den Jahren 1992 und 1993 auch mit insgesamt 197.175,– DM beglichen wurden. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht der R.-GmbH Rückzahlung dieser zur Verschleierung der untertariflichen Preisabsprache gezahlten Beträge.
Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 bat der Kläger die Beklagte im Namen der R.-GmbH um Aufklärung, was es mit dem Lagermietzins auf sich habe. Es sei nicht bekannt, „an welchem Ort, zu welchem Zweck, für welche Zeit … welches Lagerobjekt zu welchem Preis” angemietet worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, es werde vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, daß der gezahlte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß dafür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht worden seien. Am 21. März 1994 kam es dann zu einer Besprechung, an der außer dem Kläger Vertreter der S.-GmbH und der Beklagten sowie deren Rechtsanwalt B. teilnahmen. Verlauf und Ergebnis der geführten Gespräche sind streitig. Während die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe im Verlaufe des Gesprächs auf alle Rückforderungsansprüche „verzichtet”, hat der Kläger den Abschluß eines Erlaßvertrags in Abrede gestellt.
Mit Schreiben vom 23. März 1994 wandte sich die Beklagte an den Kläger als Geschäftsführer der R.-GmbH. In diesem Schreiben, auf das der Kläger nicht geantwortet hat, heißt es u.a.:
„Ihr Schreiben vom 18. Februar 1994 wurde auch bei Ihrem Besuch im Hause der S.-GmbH, Bremen, am 21. März 1994 angesprochen. In diesem Gespräch erklärten Sie, daß Ihre Forderung aus dem oben erwähnten Schreiben erledigt sei.”
Der Kläger, der seine Aktivlegitimation auf eine mit Datumsangabe 9./10. Juli 1994 mit der R.-GmbH abgeschlossene Vereinbarung stützt, hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er in der Besprechung vom 21. März 1994 nicht auf die der R.-GmbH zustehenden Zahlungsansprüche, sondern allenfalls auf die im Schreiben vom 18. Februar 1994 angesprochenen Auskunftsansprüche verzichtet. Im übrigen sei die Beklagte in den Verhandlungen nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weshalb sie zum Abschluß eines rechtswirksamen Erlaßvertrags nicht in der Lage gewesen sei. Das Schweigen der R.-GmbH auf den Zugang des Schreibens vom 23. März 1994 habe nicht die Rechtswirkungen eines Erlasses herbeiführen können, da kein Vertrag abgeschlossen worden sei, dessen Bestätigung das Schreiben hätte dienen können. Zudem weiche der Inhalt des Schreibens so weit vom Verhandlungsergebnis ab, daß der Absender vernünftigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers habe rechnen können.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 197.175,– DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Kläger habe ihr gegenüber in der Besprechung am 21. März 1994 in Bremen auf Rückforderungsansprüche „verzichtet”. Diese Vereinbarung sei wirksam gewesen, da es den Parteien nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F. zum 1. Januar 1994 freigestanden habe, auf an sich begründete Rückforderungen aus der Zeit der Geltung des Tarifzwangs zu „verzichten”.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe jedenfalls deshalb kein Anspruch auf Rückerstattung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge zu, weil er als Geschäftsführer der R.-GmbH wirksam auf eine Erstattung verzichtet habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der Kläger anläßlich der Besprechung am 21. März 1994 ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet habe. Jedenfalls ergebe sich die Wirkung eines Erlaßvertrags aus dem Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 23. März 1994, das ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstelle. Die Wirkung eines Bestätigungsschreibens entfalle nicht deshalb, weil der Bestätigende in seinem Schreiben zu weit vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung abgewichen sei. Einen solchen Sachverhalt habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr sei es denkbar und möglich, daß der Kläger im Rahmen der Gespräche, in denen ausdrücklich über die Angelegenheit der Scheinrechnungen gesprochen worden sei und in deren Verlauf der Kläger von der Beklagten einen Scheck zur Bereinigung anderweitiger Abrechnungsdifferenzen erhalten habe, tatsächlich auf entsprechende Rückforderungsansprüche verzichtet habe, um weiter „im Geschäft” zu bleiben.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei am 21. März 1994 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, sei unerheblich, da das maßgebliche Bestätigungsschreiben vom Geschäftsführer der Beklagten und einem Prokuristen unterzeichnet worden sei.
Schließlich stünden die Vorschriften der §§ 22, 23 GüKG a.F. der Rechtswirksamkeit eines Erlaßvertrags nicht entgegen. Aus dem Umstand, daß das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 keine Rückwirkung entfalte, folge lediglich, daß tarifwidrige Absprachen keine nachträgliche Geltung erlangten. Demnach blieben die vor dem 1. Januar 1994 bereits entstandenen Rückforderungsansprüche bestehen. Jedoch seien die Vertragsparteien nicht gehindert gewesen, über diese Ansprüche zu disponieren. So sei es in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Parteien eines wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot ursprünglich unwirksamen Vertrags berechtigt seien, den Vertrag nach Aufhebung des gesetzlichen Verbots zu bestätigen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die streitgegenständliche Forderung nicht bereits mit der Aufhebung des Tarifzwangs durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I 1489 ff.) erloschen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259, zum Güterfernverkehr; Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 27/95, TranspR 1997, 420, zum Güternahverkehr; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330) wirkt das Tarifaufhebungsgesetz nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten zurück. Es ist daher nicht geeignet, ursprünglich unwirksamen Preisabsprachen rückwirkend Rechtsgeltung zu verschaffen. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, soweit – wie im Streitfall – kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; Staudinger/Höhnle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1).
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Beklagte um die als Lagermietzins deklarierten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), da die entsprechenden Zuwendungen eine Umgehung des bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Tarifs im Güterfernverkehr verschleiern sollten. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. waren derartige Zuwendungen unzulässig und der Leistende verpflichtet, das ohne gültigen Rechtsgrund Geleistete zurückzufordern (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F.). Auf den Umstand, daß die Zuwendungen – wie im Streitfall geschehen – einer am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Person gewährt wurden, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1960 – II ZR 196/57, NJW 1960, 1057, 1058).
2. Das Berufungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, daß die Regelungen in § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 GüKG a.F. der Wirksamkeit eines nach Aufhebung des Tarifzwangs vereinbarten Forderungserlasses gemäß § 397 BGB grundsätzlich nicht entgegenstehen.
a) Zur Zeit der Geltung des § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. war ein Gläubiger allerdings gehindert, auf seinen ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Bereicherungsanspruch zu verzichten. Diese Beschränkung seiner Dispositionsbefugnis folgte unmittelbar aus der ihm in § 23 Abs. 2 Satz 1 GüKG a.F. auferlegten Verpflichtung, tarifwidrige Zuwendungen zurückzufordern und gegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Zudem verstieß ein Forderungserlaß gegen das Umgehungsverbot des § 22 Abs. 2 GüKG a.F., das nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 – I ZR 106/85, NJW-RR 1987, 820, 821) alle Vereinbarungen erfaßte, deren Sinn allein darin bestand, die von vornherein vereinbarte unzulässige Ermäßigung des Beförderungsentgelts nachträglich zu bestätigen und ihr dadurch nachträglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Ausschließlich diesem Zweck diente auch der von der Beklagten behauptete Erlaß.
b) Die Unwirksamkeit eines nach Aufhebung der §§ 22, 23 GüKG a.F. abgeschlossenen Erlaßvertrags ließe sich nur dann begründen, wenn die genannten Vorschriften über den 1. Januar 1994 hinaus noch zum Zeitpunkt der Vornahme des hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfts Rechtswirkungen hätten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn dem Wortlaut des Tarifaufhebungsgesetzes läßt sich kein Anhaltspunkt für eine Fortgeltung der §§ 22, 23 GüKG a.F. entnehmen. Insbesondere legt aber die ersatzlose Aufhebung von § 23 Abs. 2 GüKG a.F. das gegenteilige Rechtsverständnis nahe. Nach dieser Vorschrift war der Leistende verpflichtet, seine ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Kam er dieser Pflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so ging die Forderung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über. Diese Bestimmungen wurden zum 31. Dezember 1993 ersatzlos aufgehoben. Mithin steht es seit dem 1. Januar 1994 allein im Belieben des Berechtigten, ob er ihm an sich zustehende Ansprüche geltend machen will oder nicht. Dann muß es ihm aber – entgegen der Auffassung der Revision – auch möglich sein, einen bestehenden Rückforderungsanspruch gemäß § 397 BGB zu erlassen.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beweiserhebung über den Inhalt der am 21. März 1994 geführten Verhandlungen sei deshalb entbehrlich, weil der Abschluß eines auf den Erlaß der streitgegenständlichen Forderungen gerichteten Vertrags bereits nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben feststehe. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Mit Recht rügt die Revision, daß es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben vom 23. März 1994 nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne handelt, so daß es nunmehr auf die Klärung ankommt, ob der Kläger – handelnd für die R.-GmbH – der Beklagten die streitgegenständlichen Forderungen anläßlich der Besprechung am 21. März 1994 durch Vertrag gemäß § 397 BGB tatsächlich erlassen hat.
Die Auslegung einer Individualerklärung obliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter. Sie ist in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob sie anerkannte Rechtsgrundsätze oder Verfahrensregeln verletzt oder das Wesen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens verkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1974 – VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991; Urt. v. 9.2.1977 – VIII ZR 249/75, JZ 1977, 602, 603; Urt. v. 14.3.1984 – VIII ZR 287/82, ZIP 1984, 603, 604). Solche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor.
a) Die Rechtsfolgen einer widerspruchslosen Entgegennahme eines Bestätigungsschreibens treten in der Regel nur dann ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus der Sicht des Absenders zu einem gültigen Abschluß geführt haben (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH, Urt. v. 6.5.1975 – VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358; MünchKommBGB/Kramer, 3. Aufl., § 151 Rdn. 31; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., S. 573; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 147 Rdn. 10). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Erklärungswortlauts sind von der Rechtsnatur des zu bestätigenden Rechtsgeschäfts abhängig. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Bestätigung eines Erlaßvertrags, so ist der anerkannte Auslegungsgrundsatz zu berücksichtigen, daß eine auf Abschluß eines derartigen Vertrags gerichtete Willenserklärung im Zweifel eng auszulegen ist. Sie verlangt ein unzweideutiges Verhalten, das vom Empfänger als Aufgabe des in Frage stehenden Rechts verstanden werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; Urt. v. 15.7.1997 – VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019, 3021). Denn der Empfänger eines Bestätigungsschreibens darf durch sein Schweigen nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er eine mit dem Bestätigungsschreiben inhaltsgleiche Vertragsofferte ausdrücklich angenommen hätte.
b) Diese anerkannten Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Entgegen seiner Annahme bestätigt das Schreiben vom 23. März 1994 den rechtsverbindlichen Erlaß der streitgegenständlichen Ansprüche nicht mit der erforderlichen Klarheit.
Die rechtliche Beurteilung muß zunächst dem Umstand Rechnung tragen, daß das Schriftstück nicht ausdrücklich als „Bestätigungsschreiben” bezeichnet worden ist. Auch wenn ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinne nicht zwingend als solches bezeichnet werden muß (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH, Urt. v. 25.2.1987 – VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940, 1941; MünchKommBGB/Kramer aaO § 151 Rdn. 27; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 148 Rdn. 13), macht die Verwendung der im kaufmännischen Rechtsverkehr geläufigen Terminologie den Empfänger doch auf die Rechtserheblichkeit des Schreibens aufmerksam. Vermeidet der Absender demgegenüber die im Geschäftsverkehr übliche Wortwahl, so hat das Schweigen seines Geschäftspartners nur dann die Rechtsqualität einer Zustimmung, wenn sich die Funktion als Bestätigungsschreiben aus seinem Inhalt unmißverständlich ergibt. Davon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden.
Bereits der Wortlaut des in Rede stehenden Schreibens enthält keinen eindeutigen Hinweis darauf, daß die Verhandlungen, die in dem Schreiben abschwächend als „Gespräche” bezeichnet werden, zu einer rechtsverbindlichen Vereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt geführt haben. Denn im ersten Satz heißt es lediglich, daß das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1994 angesprochen worden sei. Diese Formulierung läßt offen, zu welchem Zweck oder mit welchem Ergebnis das genannte Schreiben zur Sprache gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht seine Würdigung darauf stützt, daß der Kläger erklärt habe, seine Forderung aus dem Schreiben vom 18. Februar 1994 sei erledigt, macht die Revision zu Recht geltend, daß diese Formulierung mehrdeutig ist. Nach dem umgangssprachlichen Verständnis kann der Hinweis darauf, die Forderung sei erledigt, im Streitfall auch so verstanden werden, daß lediglich die im Schreiben vom 18. Februar 1994 aufgeworfenen tatsächlichen Unklarheiten ausgeräumt werden konnten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß in dem Schreiben zusätzlich darauf hingewiesen wird, daß der darin genannte Betrag zurückgefordert werde, wenn sich herausstellen sollte, daß die Beklagte dafür keine entsprechenden Gegenleistungen erbracht habe. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1994 geht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob und mit welchem Ergebnis die Parteien in der Besprechung am 21. März 1994 über ein konkretes Rückzahlungsverlangen des Klägers verhandelt haben. Mit „Erledigung” kann daher vor allem auch die Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsbegehrens gemeint sein. Der vom Berufungsgericht aufgestellte Erfahrungssatz, wonach derjenige, der auf einen Auskunftsanspruch verzichte, der einen Leistungsanspruch vorbereiten soll, auch auf den Leistungsanspruch selbst verzichtet, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen, die für einen an sich Anspruchsberechtigten mit einem Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB verbunden sind, hätte es in dem Schreiben der Beklagten vom 23. März 1994 eines eindeutigen Hinweises darauf bedurft, daß und in welcher Höhe der Kläger der Beklagten einen bestehenden Zahlungsanspruch erlassen hat. Daran fehlt es indes gerade.
Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, daß endgültige Absprachen in Angelegenheiten mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs im Regelfall bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung konkret schriftlich fixiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1975 – VI ZR 120/74, NJW 1975, 1358, 1359 f.). Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen. Mithin hatte die Beklagte bei Abfassung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens eine gesteigerte Veranlassung, den rechtsverbindlichen Vertragsschluß durch die Wahl einer klaren und eindeutigen Formulierung zu dokumentieren.
Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann das Berufungsurteil danach keinen Bestand haben.
III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. So ist der Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht deshalb gemäß § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Parteien beim Leistungsaustausch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (vgl. BGHZ 50, 90, 91 f.; BGH, Urt. v. 14.7.1993 – XII ZR 262/91, NJW-RR 1993, 1457, 1458). Denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. war die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungshandlung ausgeschlossen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, der in § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. geregelte Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB beziehe sich lediglich auf solche Bereicherungsansprüche, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GüKG a.F. auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übergegangen seien (LG Duisburg – 16 O 216/94, Urt. v. 2.2.1995), findet weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Gesetzestechnisch bezieht sich Satz 4 der Bestimmung auf alle voranstehend geregelten Tatbestände. Auch Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses Rechtsverständnis. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GüKG a.F. ergänzte das in § 22 GüKG a.F. enthaltene Verbot, die Tarifbindung durch Umgehungsgeschäfte zu unterlaufen und verpflichtete den Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs zur Erreichung dieses Ziels, etwaige, ihm aus einer Tarifunterschreitung zustehenden Bereicherungsansprüche einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Demgegenüber fand ein Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr erst dann statt, wenn der Leistende seiner Rechtspflicht nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen war. Die Systematik der Vorschrift zeigt somit, daß die Kompensation von Tarifunterschreitungen primär von den Vertragsparteien selbst vorgenommen werden sollte. Gerade dieses Ziel würde unterlaufen, wenn sich der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vertragspartner uneingeschränkt auf § 817 Satz 2 BGB berufen dürfte.
2. Auch § 814 BGB schließt eine Rückforderung der als Pachtzins deklarierten Beträge nicht aus, da der Kondiktionsausschluß nach dieser Vorschrift den Anwendungsbereich des § 817 BGB nicht erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1961 – VII ZR 183/59, WM 1961, 530, 531; BAG, Urt. v. 28.7.1982 – 5 AZR 46/81, NJW 1983, 783; Staudinger/Lorenz, Bearb. 1997, § 817 Rdn. 9; Erman/Westermann aaO § 814 Rdn. 1) und demzufolge auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Fall würde eine Anwendung von § 814 BGB zudem gegen Sinn und Zweck von § 23 Abs. 2 Satz 4 GüKG a.F. verstoßen, der durch den Ausschluß von § 817 Satz 2 BGB die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 817 Satz 1 BGB gerade eröffnen will. Dieses erklärte Ziel würde verfehlt, wenn der Leistungsempfänger dem Bereicherungsanspruch statt des Kondiktionsausschlusses nach § 817 Satz 2 BGB mit gleichem Ergebnis § 814 BGB entgegenhalten dürfte.
IV. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.12.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584878 |
BGHR 2001, 359 |
BGHR |
NJW-RR 2001, 1044 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1379 |
MDR 2001, 981 |
VersR 2001, 785 |