Leitsatz (amtlich)
Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 14.12.2017 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 2.3.2017 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" durch Telefax zu unterlassen.
Rz. 2
Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der sog. Boulevard- oder Regenbogenpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2), ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1) betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage "presserechtliche Informationsschreiben".
Rz. 3
Im Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, sie aus dem Verteiler für den Versand von "presserechtlichen Informationsschreiben" oder "presserechtlichen Warnschreiben" zu nehmen. Sie wünsche diese Schreiben in Zukunft weder per Telefax noch per E-Mail oder per Post zu bekommen. Diese verursachten einen erheblichen Mehraufwand bei ihrer Rechtsabteilung, ohne dass dem ein Mehrwert an Information gegenüberstehe. Außerdem forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, den Beklagten zu 2) darauf hinzuweisen, dass sie zukünftig keine "presserechtlichen Informationsschreiben" oder "presserechtlichen Warnschreiben" per Telefax, E-Mail oder Post von ihm wünsche. Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz durch Schreiben vom 22.10.2015 und vom 28.10.2015 Folgendes mit:
"[...] ich bitte um Verständnis, dass ich nicht rechtsberatend für die [...] tätig sein darf. Gehen Sie davon aus, dass diese Rechtsproblematik entschieden ist. Wir werden auch weiterhin presserechtliche Informationsschreiben an Sie senden. Es ist Ihnen anheimgestellt, uns bereits jetzt zu verklagen, ggf. Feststellungsklage zu erheben. Wir haben keinen Anlass, von unserer bisherigen Praxis Abstand zu nehmen, auch gegenüber der [...] und der [...]." "[...] es geht nicht darum meine Mandanten zu verklagen. Ich hatte angeregt, dass Sie unsere Kanzlei verklagen, weil wir Ihnen ja diese Briefe schicken. [...] Es ist meine vornehmste Pflicht, für den Mandanten dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Berichterstattung nicht übernommen wird und ich werde daran weiter festhalten. [...]"
Rz. 4
Am 11.5.2016 übersandte die Beklagte zu 1) der Klägerin ein Telefax mit der Überschrift "Presserechtliches Informationsschreiben" und folgendem Inhalt:
"Im Auftrag von [Beklagter zu 2] und seiner Lebensgefährtin weise ich namens und in Vollmacht meiner Klienten aus Anlass der aktuellen BUNTE-Berichterstattung auf Folgendes hin: Ich werde gegen die aktuelle Berichterstattung in der 'BUNTEN' rechtliche Schritte einleiten und sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung verbieten. Die Berichterstattung greift massiv in die Privatsphäre meiner Klienten ein und ist gegen ihren Willen erfolgt. Zudem enthält der Artikel mannigfaltige Unwahrheiten bereits auf der Titelseite der 'BUNTEN'. Die Paparazziabschüsse unserer Klienten stellen besonders schwere Eingriffe dar. Wir sind daher auch beauftragt, hier nicht nur sämtliche zivil- sondern auch strafrechtliche Schritte einzuleiten. Das Recht am eigenen Bild ist auch durch das Strafrecht geschützt und wurde hier vorsätzlich verletzt. Wir bitten daher von einer Übernahme der Berichterstattung vollständig und/oder in Teilen unbedingt Abstand zu nehmen. Wir sind beauftragt, gegen weitere Berichte unverzüglich dieselben Schritte einzuleiten. Wegen der Massivität der Rechtsverletzung werden wir auch Geldentschädigungsansprüche bei der 'BUNTEN' anmelden. Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Information und nicht zur Veröffentlichung bestimmt."
Rz. 5
Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagten auf, dies zu unterlassen.
Rz. 6
Das LG (K&R 2017, 342 mAnm Hoene) hat die Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme entsprechend dem von der Klägerin erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin sog. presserechtliche Informationsschreiben, die ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11.5.2016. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin im Auftrag von Mandanten per Telefax "presserechtliche Informationsschreiben" zuzusenden, in welchen aus Anlass über eine Berichterstattung über einen Mandanten darauf hingewiesen wird, dass der Mandant diese Berichterstattung ganz oder teilweilweise für rechtswidrig erachte, und gebeten wird, von einer gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Berichterstattung Abstand zu nehmen, bezüglich des Beklagten zu 2) das Verbot auszusprechen, solche Schreiben zuzusenden, die Berichterstattungen über ihn, den Beklagten zu 2), betreffen, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11.5.2016.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (WRP 2018, 597) bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf eine mögliche Unbestimmtheit des Klageantrags zwar nach Stellung des Hilfsantrags nicht mehr. Die Klage sei jedoch - auch bezüglich des Hilfsantrags - unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagten weder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch. Zwar sei von der Betriebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichten. Allerdings führe die Interessen- und Güterabwägung zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin.
B.
Rz. 8
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten haben, wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemacht, es zu unterlassen, der Klägerin "presserechtliche Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11.5.2016.
I.
Rz. 9
1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Umfang der Entscheidung des Berufungsgerichts unklar wäre. Das Berufungsurteil ist dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag für hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber - ebenso wie den zulässigen Hilfsantrag - nicht für begründet gehalten hat.
Rz. 10
2. Die Beurteilung, der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 11
a) Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - I ZR 136/17, juris Rz. 13 - Tork; v. 5.10.2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rz. 9 - Betriebspsychologe; v. 20.2.1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; v. 28.1.1994 - V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 44).
Rz. 12
b) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rz. 28 - Kraftfahrzeugfelgen II; v. 26.4.2018 - I ZR 121/17, juris Rz. 10 - Applikationsarzneimittel; v. 22.3.2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rz. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rz. 10 - Betriebsbeobachtung; v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75 unter II.1.a. - "SOOOO ... BILLIG!"?; v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 unter III.1.a. - TCM-Zentrum).
Rz. 13
So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Hauptantrag ausschließlich gegen die konkrete Verletzungshandlung in Form der Übermittlung des Schreibens vom 11.5.2016 durch Telefax. Sie verlangt nicht, darüber hinausgehend die Übermittlung "presserechtlicher Informationsschreiben" allgemein und unabhängig vom konkreten Inhalt oder mit einem anderen Inhalt zu unterlassen.
II.
Rz. 14
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, es zu unterlassen, der Klägerin "presserechtliche Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11.5.2016.
Rz. 15
1. Durch die Übermittlung dieses Schreibens haben die Beklagten in das das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
Rz. 16
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rz. 19, 21; BGH, Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rz. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; v. 28.2.2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rz. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 - 1 BvR 272/81 BVerfGE 66, 116, 132 f.; Hager in Staudinger, BGB [2017], § 823 Rz. D 2). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urt. v. 28.2.2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rz. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
Rz. 17
b) In diesen Schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen. Die Übermittlung des Schreibens zielte unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit der Klägerin als Presseunternehmen ab. Dies führte auch nicht zu einer bloßen Belästigung. Bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags verursachten zusätzlichen Arbeitsaufwand. Darüber hinaus war ungeachtet der Überschrift "Presserechtliches Informationsschreiben" nicht auf den ersten Blick erkennbar und bedurfte daher der Prüfung, was Inhalt und Gegenstand des von einer Rechtsanwaltskanzlei stammenden Schriftstücks war. Dadurch erfolgte schließlich keine lediglich sozial übliche Behinderung, da die Klägerin zuvor erklärt hatte, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen.
Rz. 18
2. Dieser Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb war rechtswidrig.
Rz. 19
a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rz. 19; v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rz. 16; BGH, Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rz. 15 - Aufruf zur Kontokündigung; jeweils m.w.N.).
Rz. 20
b) Im Streitfall sind die oben (B.II.1.) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) des Beklagten zu 2), dem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten zu 1) und - zugunsten der Beklagten unterstellt - deren Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuwägen. Hier überwiegt das Interesse der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten.
Rz. 21
aa) Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben fällt sowohl in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten zu 2) als auch in den der Berufsausübung der Beklagten zu 1). Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen - vergleichbar einer Schutzschrift - dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken (vgl. BGH, Urteil vom 2.5.2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rz. 33 ff.; OLG Köln, Urt. v. 12.4.2018 - 15 U 112/17, juris Rz. 1, 26 mAnm Wanckel, NJW 2018, 2741; Hoene, K&R 2017, 345). Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben bereits im Vorfeld einer möglichen Presseberichterstattung kann für den Betroffenen von besonderer Bedeutung sein, da sich aufgrund der Schwierigkeit, die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr konkret darzutun (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rz. 36; v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413 Rz. 30), auch durch eine einstweilige Verfügung in der Regel nur der weiteren Verbreitung einer bereits veröffentlichten persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung entgegen wirken lässt. Je länger die Verbreitung angedauert hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt bereits zur Kenntnis genommen und weiterverbreitet worden ist. Dem Interesse des Beklagten zu 2) am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts korrespondiert das von Art. 12 geschützte Interesse der Beklagten zu 1), die Rechtsposition ihres Mandanten in der Weise wahrzunehmen, die sie für richtig hält (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 16.7.2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter II.1.b)). Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben darüber hinaus in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. dazu BVerfG [K], Beschl. v. 1.8.2002 - 2 BvR 2135/01, NJW 2002, 2938; Heese, JZ 2012, 487, 493 f.; ders. JZ 2016, 529; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rz. 81, 87 m.w.N.).
Rz. 22
bb) Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Zwar verursacht die Übersendung derartiger Schreiben auf Seiten des Empfängers einen gewissen Aufwand und Kosten. Der mit dem Empfang eines Informationsschreibens verbundene Aufwand wird sich jedoch regelmäßig auf dessen Sichtung und Zuordnung beschränken. Darüber hinaus hat es das betroffene Presseunternehmen selbst in der Hand, ob und inwieweit es sich weiter damit befasst (vgl. zur vorbeugenden Rechtsverteidigung durch unaufgeforderte Übersendung einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwerfungserklärung BGH, Urt. v. 28.2.2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rz. 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Auch etwaige Kosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen. Abgesehen davon liegt die Übersendung derartiger Informationsschreiben auch im Interesse des Presseunternehmens, da sie es ihm aufgrund des mit einer Befassung mit dem Schreiben zu erwartenden Erkenntnisgewinns ermöglicht, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zwar mag die Übersendung eines Informationsschreibens dazu führen, dass das betroffene Presseunternehmen bei der Berichterstattung besondere Vorsicht walten lässt. Angesichts des Umstands, dass es zur Aufgabe der Presse gehört, beabsichtigte Berichterstattungen daraufhin zu überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechte davon Betroffener verletzen würden, kann hierin aber jedenfalls grundsätzlich nicht der Versuch einer unzulässigen Einflussnahme gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rz. 21 f., 23 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
Rz. 23
Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.
Rz. 24
cc) So verhält es sich im Streitfall. Dem Schreiben lässt sich schon der Inhalt der von den Beklagten für rechtswidrig gehaltenen Vorberichterstattung nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welche Rechtsverletzungen der "BUNTEN" konkret vorgeworfen werden. Weder wird klar, welche unrichtigen Behauptungen konkret aufgestellt worden sein sollen, noch welche Fotos aus welchen Gründen in rechtswidriger Weise veröffentlicht worden sein sollen. Die Darstellung ist so allgemein gehalten, dass sie der Klägerin eine Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts nicht ermöglicht.
Rz. 25
3. Für die dargestellte Rechtsverletzung haften die Beklagten als Störer.
Rz. 26
a) Der Beklagte zu 2) ist Störer, da er die Beklagte zu 1) beauftragte und bevollmächtigte, in seinem Namen das Informationsschreiben vom 11.5.2016 an die Klägerin zu richten.
Rz. 27
b) Unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls ist auch die Beklagte zu 1) als Störerin verantwortlich.
Rz. 28
aa) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Mandanten nicht als persönliche zu Eigen. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen ggf. nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter II.1.b.). Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 16.7.2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Versäumnisurteil v. 1.12.2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rz. 23 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).
Rz. 29
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Die Beklagte zu 1) hat sich nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2) beschränkt. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld und unabhängig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten für sich selbst in Anspruch genommen, in der von der Klägerin beanstandeten Art und Weise vorgehen zu dürfen. Sie hat sogar ausdrücklich angeregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, für diese Vorgehensweise - bis zur vorliegend erfolgten gerichtlichen Klärung - persönlich die Verantwortung zu übernehmen.
III.
Rz. 30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 12791686 |
BB 2019, 322 |
NJW 2019, 781 |
NJW 2019, 9 |
NVwZ 2019, 9 |
EWiR 2019, 285 |
GRUR 2019, 314 |
NZG 2019, 5 |
WM 2019, 473 |
WuB 2019, 309 |
ZIP 2019, 13 |
AfP 2019, 40 |
AnwBl 2019, 299 |
JZ 2019, 273 |
JZ 2019, 275 |
JZ 2019, 59 |
JuS 2019, 587 |
MDR 2019, 290 |
VersR 2019, 429 |
WRP 2019, 336 |
ZUM 2019, 435 |
GRUR-Prax 2019, 117 |
K&R 2019, 181 |
MMR 2019, 5 |
RÜ 2019, 365 |