Leitsatz (amtlich)

Bei Bergschäden kann die Wertminderung eines Gebäudes auch im Wege des sogenannten Sachwertverfahrens ermittelt werden.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 26.10.1962)

LG Essen

 

Tenor

Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. Oktober 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Umfang des Prozeßvergleiche vom 7. Juli 1959 der Antrag auf Sachentscheidung abgewiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 8/9 den Klägern und zu 1/9 der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Das Grundstück der Kläger in W.-E., an der Ecke zwischen H.straße und Straße Am S., ist mit einem mehrstöckigen, 1885 errichteten und 1905 durch Anbauten erweiterten Geschäfts- und Wohnhaus bebaut. Es liegt im Einwirkungsbereich des von der Beklagten und bereits von ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Bergbaues. Dadurch ist das Gebäude schon vor Jahrzehnten beschädigt worden und in eine Schieflage geraten. Für seine bergbaubedingte Entwertung zahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zuletzt im Jahre 1919 eine Entschädigung. Der Bergbau wirkte in der Folgezeit weiter auf das Haus ein. Es erlitt außerdem im letzten Kriege Schäden durch Fliegerbomben.

Die Kläger haben im Mai 1956 die vorstehende Klage erhoben, mit der sie Ersatz des weiteren Bergschadens seit 1919 fordern. Eingeklagt wurde zunächst ein Mindestbetrag von 5.000 DM für solche Schäden, die nicht durch Wiederinstandsetzung zu beheben seien. Nachdem die Beklagte 4.285 DM anerkannt hatte, ist sie vom Landgericht in dieser Hohe verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen worden. Auf Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die klageabweisende Entscheidung wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

In der neuen Verhandlung haben die Kläger ihre Ansprüche erweitert; sie verlangten nunmehr (Klageantrag Nr. 1) Zahlung von 835,98 DM, die sie selber zur Schadensbehebung aufgewendet hätten, ferner (Klageantrag Nr. 2) Beseitigung verschiedener, unter a bis d aufgeführter Bergschäden - dazu gehörten u.a. (Buchst. c) die Schieflage der Fußböden in den oberen Stockwerken sowie (Buchst. d) alle übrigen durch Sachverständige zu ermittelnden behebbaren Schäden -, und schließlich (Klageantrag Nr. 3) Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Betrages für den Minderwert, den das Haus infolge nichtbehebbarer Bergschäden erlitten habe. Nach Beweisaufnahme ist am 7. Juli 1959 vor dem Landgericht ein Teilvergleich geschlossen worden, dem zufolge die Beklagte "zur Abgeltung der Klageanträge Ziff. 1 und 2 a bis d" an die Kläger 1.500 DM zahlen sollte. Diesen Vergleich haben die Kläger, nachdem man zunächst nur noch über den Klageantrag Nr. 3 streitig verhandelt hatte, am 18. Juli 1959 wegen Irrtums angefochten; sie behaupten, allein der Ausgleich der Fußböden in den oberen Stockwerken und die Beseitigung der umfangreichen Außenschäden werde 8.000 bis 10.000 DM kosten, und insoweit hätten sie, da im Vergleichstermin nur von kleinen Schäden gesprochen worden sei, niemals auf ihre Ansprüche verzichten wollen. Die Kläger haben ihre bisherigen Anträge aufrechterhalten und teilweise erweitert, indem sie insbesondere den Klageantrag Nr. 2 neu faßten und die dortige Aufzählung der zu beseitigenden Schäden durch Hinzufügung der Buchstaben e bis g ergänzten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach ihrer Auffassung sind durch den Vergleich, vor dessen Abschluß alle angeblichen behebbaren Bergschäden eingehend erörtert worden seien, die Klageanträge Nr. 1 und 2 erledigt; die Irrtumsanfechtung greife nicht durch. Was den Antrag Nr. 3 anbetreffe, so habe die Zunahme der Schieflage, soweit sie überhaupt bergbaubedingt sei, das Haus nicht um mehr als die anerkannten 4.285 DM entwertet. Die darüber hinausgehenden Schäden seien auf fehlerhafte Bauweise und die während des Krieges in der Nähe niedergegangenen Luftminen zurückzuführen; auch der starke Straßenverkehr habe sich schädigend ausgewirkt. Im übrigen hätten die Kläger das in einfachster Bauart errichtete und in seiner Anlage technisch und wirtschaftlich überalterte Gebäude mangelhaft unterhalten. Ihre Ansprüche seien außerdem in erheblichem Umfang verjährt.

Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte verurteilt, über die anerkannten 4.285 DM hinaus noch weitere 10.715 DM nebst Zinsen zu zahlen. Es veranschlagt den Minderwert, den das Haus seit 1919 erlitten habe, auf insgesamt 15.000 DM; eine weitergehende Entwertung durch den Bergbau erachtet es für nicht erwiesen; die Anfechtung des Teilvergleiches sei unwirksam, weil kein Irrtum der Kläger über den Inhalt ihrer Erklärung vorgelegen habe. Dieses Urteil ist von beiden Parteien angefochten worden. Mit ihrer Berufung haben die Kläger die Klageanträge Nr. 1 und 2 weiterverfolgt. Hinsichtlich ihres Antrages Nr. 3 haben sie in erster Linie wegen eines landgerichtlichen Verfahrensverstoßes um Aufhebung und Zurückverweisung gebeten; hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte über die (teils anerkannten, teils bereits zugesprochenen) 15.000 DM hinaus zur Zahlung eines angeworbenen Minderwert-Ersatzes mindestens in Hohe von weiteren 20.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung insoweit Klageabweisung begehrt, als sie vom Landgericht zur Zahlung von mehr als weiteren 4.715 DM verurteilt worden sei. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.

Die Kläger haben Revision eingelegt, die Beklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Jede Partei verfolgt ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und beantragt außerdem Zurückweisung der gegnerischen Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

1.

Zu Unrecht beanstanden die Kläger mit ihrer Revision die Abweisung der Klageanträge Nr. 1 und 2 (Aufwendungsersatz in Höhe von 835,98 DM und Beseitigung sämtlicher behebbarer Bergschäden). Diese Ansprüche sind, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, durch den gerichtlichen Vergleich vom 7. Juli 1959 ihrem ganzen Umfange nach erledigt. Das Berufungsgericht entnimmt das aus der eindeutigen Fassung des Vergleiches selbst, wonach die damaligen Anträge Nr. 1 und Nr. 2 a bis d durch Zahlung von 1.500 DM abgegolten sein sollten, sowie aus der Tatsache, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Vergleichsabschluß nur noch den Klageantrag Nr. 3 (Ersatz des Minderwertes infolge nichtbehebbarer Bergschäden) gestellt haben. Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB, die von den Klägern dann anderthalb Wochen später, am 18. Juli 1959, erklärt worden ist, erachtet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unbegründet. Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Würdigung des Sach- und Streitstandes, einschließlich der Vorgeschichte des Vergleichs, näher ausgeführt, zwar seien sich die Kläger damals möglicherweise nicht über den genauen Umfang der behebbaren Bergschaden und die Höhe der Beseitigungskosten im klaren gewesen; dabei handele es sich jedoch, da man alle diese Schäden habe regeln wollen, um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund. Vergleichsweise abgegolten seien freilich nur die am 7. Juli 1959 bereits vorhandenen Bergschäden; allein die Kläger hätten trotz richterlicher Auflage nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls welche behebbaren Schäden sich infolge des Bergbaues nachträglich noch eingestellt hätten; deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Schäden, auch soweit sie in der späteren Neufassung des Klageantrages Nr. 2 unter a bis g aufgeführt würden, schon bei Vergleichsabschluß vorhanden gewesen seien.

Was die Revision hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Die Zeugenaussage des Rechtsanwalts K., der als damaliger Prozeßbevollmächtigter der Kläger den Termin vom 7. Juli 1959 wahrgenommen und in Gegenwart eines der damaligen Kläger den Vergleich für sie abgeschlossen hat, ist im Berufungsurteil dahin gewürdigt worden (S. 15 f), die von ihm bekundeten Tatsachen rechtfertigten nicht den Schluß, daß der Ausgleich der Schieflage in den oberen Stockwerken und die Beseitigung der Außenschäden nach den Vorstellungen, die der Zeuge und jener Kläger an dem genannten Tage gehabt hätten, nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Dieser Würdigung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht der Boden entzogen durch die spätere Bemerkung des Urteils (S. 20): ein Irrtum der Klüger über den Inhalt ihrer Erklärung ließe sich auch denn nicht feststellen, wenn der Zeuge seine Aussage beschwören und außerdem das bestätigen sollte, was im Schriftsatz der Kläger vom 9. August 1962 in sein Wissen gestellt werde. Denn die Beeidigung stand im richterlichen Ermessen (§ 391 ZPO) und es ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Der Berufungsrichter hat auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, die Schilderung des Zeugen über den Verlauf des Vergleichstermins für unglaubhaft erachtet, er hat sie vielmehr, wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt (S. 16), als richtig unterstellt, sich aber gleichwohl angesichts des näher beschriebenen Gesamtverhaltens des Zeugen sowie der schriftlichen Erklärung des damaligen Klägers zu 4 vom 18. November 1959 nicht von einem Erklärungsirrtum zu überzeugen vermocht. Der weitere Beweisantrag war unerheblich, da er sich lediglich auf Meinungsäußerungen K. aus späterer Zeit - nach erfolgtem Vergleichsabschluß - bezog und nicht, wie die Revision behauptet, auf die Zeit vorher; wenn der Zeuge damals den Klägern erklärt haben mag, der Vergleich vom 7. Juli 1959 beziehe sich weder auf die Außenschäden noch auf die schiefen Fußböden in den oberen Stockwerken, so deckte sich das mit dem Standpunkt, den er auch als Prozeßbevollmächtigter in seinen Schriftsätzen immer wieder vertrat, der jedoch vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unzutreffend angesehen worden ist.

Mit dem Mißerfolg dieser Rüge entfällt zugleich die Behauptung der Revision, die Kläger hätten, als sie die Erledigung der Anträge Nr. 2 "a bis d" erklärten, in Wirklichkeit nur "a und b" gemeint, sowie die Schlußfolgerung, es liege kein Irrtum im Beweggrunde vor, sondern ein nach § 119 BGB beachtlicher Erklärungsirrtum. Unbegründet sind ferner ihre Angriffe dagegen, daß das Berufungsgericht ein Beweisanzeichen für einen solchen Irrtum auch nicht in dem Schriftsatz der Kläger vom 11. Juli 1959 erblickt hat. Dort wurde beantragt, den vom Landgericht bereits beschlossenen Sachverständigenbeweis auf die Außenschäden und die schiefen Fußböden der oberen Stockwerke zu erstrecken, - obgleich die Parteien sich wenige Tage zuvor gerade über diese Schäden verglichen hatten. Der Berufungsrichter würdigt die Antragstellung als einen Ausfluß des widersprüchlichen Verhaltens, das die Kläger - wie er unter Anführung von Beispielen im einzelnen darlegt - auch sonst an den Tag gelegt hätten; es liege nahe, daß sie ihren Rechtsanwalt nur deshalb zu dem Antrag vom 11. Juli 1959 veranlaßt hätten, weil sie erst nachträglich, d.h. nach Vergleichsabschluß zu der Auffassung gelangt seien, die Außenschäden sowie der Ausgleich des Fußbodens in den Obergeschossen könne doch nicht mit den 1.500 DM abgefunden sein. Dem ist beizutreten. Wenn die Revision einwendet, die im Urteil angeführten Einzelfälle, in denen die Kläger sich widersprüchlich vorhalten hätten, betrafen die Durchführung des Verfahrens, nämlich Einholung von Gutachten, Ablehnung von Sachverständigen und dergleichen, während es sich hier um die Behauptung materiellrechtlicher Ansprüche handele, so übersieht sie einmal, daß auch die im Schriftsatz vom 11. Juli 1959 beantragte Ausdehnung der Beweisaufnahme verfahrensrechtlicher Natur war; außerdem kommt es hier nicht so sehr auf den Unterschied zwischen Verfahrens- und sachlichem Recht an, als vielmehr auf die durch den Akteninhalt bestätigte Tatsache, daß die Kläger in ihrer Prozeßführung nicht immer eine klare Linie verfolgt haben. Da das Berufungsgericht ihnen hieraus keinen Vorwurf macht, sondern ihr wechselndes Verhalten lediglich als Anhaltspunkt dafür wertet, daß die Antragstellung vom 11. Juli 1959 nicht zwingend für einen Erklärungsirrtum bei dem vorangegangenen Vergleichsabschluß spreche, liegt das Bestreben der Revision, die geschilderte Verhaltensweise als entschuldbar und psychologisch verständlich darzutun, neben der Sache. Daß alles, was die Kläger vorbringen, wegen grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sei, hat das Berufungsgericht nicht angenommen; damit erledigt sich die Rüge, eine solche Verallgemeinerung verletze Gesetz und Rechtsempfinden.

Alle übrigen Revisionsrügen zu diesem Punkt laufen auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Vorgänge vor und bei Vergleichsabschluß anders zu würdigen als der Tatrichter Das gilt insbesondere von der Bewertung des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt K. und dem Markscheider Dö. sowie von den Schlüssen, die das Berufungsgericht aus dem Scheitern früherer Vergleichsbemühungen und aus der Erwähnung der Fußbodenschieflage in dem Gutachten des Sachverständigen P. vom 6. Februar 1959 gezogen hat. Es hat weder übersehen, daß die Kläger einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 12. Februar 1959, wonach sie unter Ausklammerung der Kellerschäden insgesamt 1.177,08 DM bekommen sollten, abgelehnt haben, noch ist es bei seinem Hinweis auf die Eindeutigkeit des Vergleichswortlauts - der mit der Anfechtungsfrage nichts zu tun hatte, sondern die Auslegung des am 7. Juli 1959 Vereinbarten selbst betraf - von irrigen Vorstellungen ausgegangen. Ebensowenig beruht das angefochtene Urteil auf der Ansicht, eine wirksame Anfechtung setze Entschuldbarkeit des Irrtums voraus.

2.

Von der Revision wird bemängelt, daß aus Oberlandesgericht den Streit über die Minderwert-Entschädigung (Klageantrag Nr. 3) als entscheidungsreif angesehen und dem Antrag der Kläger, die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht entsprochen hat. Allerdings lagen, wie auch das angefochtene Urteil feststellt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, da den Landgericht wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen waren: es hat übersehen, daß die Kläger einen ihnen durch Beweisbeschluß vom 2. Januar 1961 und Zusatzbeschluß vom 7. Februar 1961 auferlegten Auslagenvorschuß geleistet hatten, wenn auch erst nach Fristablauf, und hat infolgedessen den angeordneten Sachverständigenbeweis zu Unrecht nicht erhoben; ferner sind die Kläger entgegen § 139 ZPO in der letzten mundlichen Verhandlung erster Instanz nicht darauf hingewiesen worden, daß das Landgericht sie wegen der vermeintlichen Nichtzahlung oder wegen verspäteter Zahlung des Vorschusses mit diesem Beweismittel auszuschließen beabsichtigte. Das Berufungsgericht hat gleichwohl von einer Zurückverweisung Abstand genommen und nach § 540 ZPO selbst in der Sache entschieden, weil es das für sachdienlich erachtete. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Rechtsstreit sei schon einmal wegen Verfahrensmangels zurückverwiesen worden, und bei der Hartnäckigkeit und Schärfe, mit der er von den Parteien betrieben werde, müsse im Falle abermaliger Zurückverweisung damit gerechnet werden, daß die endgültige Erledigung sich ungebührlich verzögere und daß erhebliche weitere Kosten entstünden; für die zusätzliche Beweisaufnahme stehe zwar jetzt lediglich ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung, aber das komme auch in sonstigen Fällen vor und verkürze unter den hier gegebenen Umständen die Kläger nicht wesentlich in ihren Rechten; soweit sie freilich dann in der Berufungsinstanz, um dort eine Beweisaufnahme zu vereiteln und Zurückverweisung an das Landgericht zu erzwingen, die weitere Sachaufklärung bewußt verhindert und sich damit eine ihnen nicht zustehende Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens angemaßt hätten, sei der Beweis als nicht erbracht zu behandeln.

Die Revision wendet ein, diese Erwägungen seien unsachgemäß und vermöchten die "Selbstentscheidung" des Oberlandesgerichts keineswegs zu rechtfertigen. Das ist indessen nicht richtig. Macht der Berufungsrichter, wie im vorliegenden Fall, von seiner Befugnis nach § 540 ZPO Gebrauch, so sind die Gründe, aus denen er das Unterbleiben einer Zurückverweisung als sachdienlich ansah, in der Revisionsinstanz daraufhin nachprüfbar, ob er nicht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1953, V ZR 162/52, LM ZPO § 256 Nr. 16; vgl. auch BGHZ 23, 36, 50 f). Diese Nachprüfung ergibt hier keinen Rechtsverstoß. Das angefochtene Urteil hat das Interesse der Parteien an der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen einerseits, sowie andererseits die Umstände, die aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für ein Verbleiben der Sache im Berufungsrechtszug sprachen, erschöpfend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen; es weist insbesondere gegenüber dem Einwand der Kläger, daß ihnen letzterenfalls die Möglichkeit genommen würde, vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten anzugreifen und im Rahmen des § 412 ZPO die Einholung neuer Gutachten von anderen Sachverständigen zu beantragen, zutreffend auf das unabdingbare Recht der Parteien hin, auch in zweiter Instanz zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und die ihnen angebracht erscheinenden zusätzlichen Beweise anzutreten. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erläuterungsbuch von Baumbach/Lauterbach (ZPO 28. Aufl. § 540 Anm. 2) geltend macht, sachdienlich könne eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts nur dann sein, wenn der Sachverhalt bereits im ersten Rechtszuge entweder völlig oder doch weitgehend geklärt sei, läßt sie außer acht, daß dieser Fall dort lediglich als Beispiel aufgeführt wird ("insbesondere dann, wenn ..."); ebenso verhält es sich mit der weiteren Bemerkung, ein Absehen von der Zurückverweisung müsse in Kauf genommen werden, wenn die Betragsfrage zwar nicht ohne Beweisaufnahme, aber doch ziemlich einfach zu entscheiden sei. Auf solche Fälle ist der durch § 540 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum nicht beschränkt; auch der Verfahrenszweck, das sachliche Recht zu schützen (RGZ 123, 204, 206), nötigt zu keiner dahingehenden Einschränkung.

Da das angefochtene Urteil ohnehin davon ausgeht, daß das landgerichtliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von § 539 ZPO aufgewiesen habe, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Sachverständigenbeweis sei damals gar nicht auf Antrag der Kläger (§ 403 ZPO), sondern gemäß § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet worden und das Landgericht habe daher die Beweisaufnahme nicht von einer Vorschußleistung (§§ 402, 379) abhängig machen dürfen (unter Hinweis auf RGZ 109, 66, 67; 155, 37, 39). Ob die Kläger wirklich, wie das Urteil meint, Veranlassung hatten, sich im Kammertermin vom 18. Juli 1961 auf die Einzahlung des Vorschusses zu berufen und Durchführung der Beweisaufnahme zu beantragen, kann dahingestellt bleiben, weil dies nur eine unter zahlreichen Erwägungen des Berufungsrichters war und seine Ermessensentscheidung aus § 540 ZPO bereits durch die übrigen Gründe getragen wird; infolgedessen kommt es auf das, was die Revision hiergegen ins Feld führt, nicht an. Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe aus der langen Verfahrensdauer, der Intensität der Prozeßführung und der Höhe von Streitwert und Kosten unrichtige Folgerungen gezogen, begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung. Für ihren Vorwurf, dem Berufungsrichter sei es lediglich darauf angekommen, einen lästigen Prozeß mit schwierigen Parteien bald endgültig loszuwerden, bietet der Akteninhalt keine Grundlage. Daß die Prüfung wichtiger Tatfragen auch in anderen Fällen nur im Berufungsrechtszuge stattfindet - z.B. wenn die Klage in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen wurde, während das Berufungsgericht den Anspruch für nicht Verjährt erachtet, oder bei zulässiger Geltendmachung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst in zweiter Instanz -, ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm unterstellt, als Argument für die Sachdienlichkeit einer "Selbstentscheidung" in der hier vorliegenden Sache gewertet worden; vielmehr wollte es nur dartun, daß das Fehlen einer zweiten. Tatsacheninstanz die Sachdienlichkeit nicht grundsätzlich ausschließe; das ist nicht zu beanstanden.

Einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung stellen die Einwendungen dar, mit denen die Revision die Urteilsausführungen über das Verhalten der Kläger gegenüber dem statischen Sachverständigen Dr. Wa. bekämpft Sie haben laut Walters Angaben seinem Ersuchen, einige bestimmte Punkte der Stahlkonstruktion des Erdgeschosses freilegen zu lassen und ihm dadurch die für die Beantwortung der Beweisfragen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermöglichen, nicht entsprochen Hieraus und aus dem eigenen Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 9. August 1962 den Schluß zu ziehen, daß sie bewußt die weitere Sachaufklärung vereitelt hätten, um auf diese Weise eine Zurückverweisung an das Landgericht zu erzwingen, war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nach § 286 ZPO nicht gehindert, selbst wenn der Sachverständige sich hinsichtlich der Vereitelungsabsicht vorsichtig ausgedrückt und insoweit lediglich eine Vermutung geäußert hat ("... hatte ich den Eindruck, daß Herr G. keinen Wert darauf legt"). Daß hierbei, wie die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, der Vermessungsbericht des Ingenieurbüros Sch. vom 2. April 1962 unberücksichtigt geblieben sei, wonach die gewünschten Freilegungsmaßnahmen mit erheblichen Kosten und Störungen des Gaststättenbetriebes im Erdgeschoß verbunden sein würden, ist nicht ersichtlich; dies mußten die Kläger nach Lage der Sache in Kauf nehmen, wenn sie mit ihren Ersatzansprüchen Erfolg haben wollten.

Wenn das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung der §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO, die seiner Ansicht nach einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz zum Ausdruck bringen, wegen der Weigerung der Kläger, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, die von ihnen behauptete bergbaubedingte Einsturzgefahr nicht als erwiesen angesehen hat, so ist das im Ergebnis unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Daß die Kläger mit der Durchführung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 2. Januar 1961 in der Berufungsinstanz keineswegs einverstanden seien, haben sie im Schriftsatz vom 9. August 1962, worin sie zu dem Gutachten Wa. Stellung nahmen und die Objektivität des Sachverständigen anzweifelten, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht; daraus ergab sich im Zusammenhang mit den von Dr. Wa. geschilderten Vorfällen zugleich ihre Vereitelungsabsicht. Die verfahrensrechtliche Befugnis, immer wieder um Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu bitten, hat ihnen der Berufungsrichter nicht abgesprochen; er war lediglich - und zwar, wie dargelegt, ohne Ermessensverstoß - der Ansicht, die Zurückverweisung sei nicht sachdienliche Auf die vom angefochtenen Urteil offen gelassene und von der Revision verneinte Frage, ob anstelle des vollbesetzten Senats auch der Einzelrichter des Oberlandesgerichts über den Zurückverweisungsantrag hätte entscheiden könne (§§ 349, 523 a ZPO), kommt es nicht an, da unstreitig keine Einzelrichterentscheidung ergangen ist. Eine Verzichtserklärung der Kläger hat das Berufungsgericht in dem übereinstimmenden Antrag der Parteien vom 25. Januar 1962, die Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter durchzuführen, nicht erblickt, und wenn es darauf hinweist, daß die Kläger gemäß § 360 ZPO nicht die Aufhebung des wirksam erlassenen Beweisbeschlusses hätten verlangen können, so liegt darin entzogen der Revision auch keine Feststellung des Inhalts, es sei von ihnen ein förmlicher Aufhebungsantrag gestellt worden. Daß ihrerseits die Absicht bestand, weitere Beweiserhebungen in zweiter Instanz zu vereiteln, wird durch das, was die Revision über die angeblich berechtigte Enttäuschung und Verärgerung der Kläger vortragt, nicht widerlegte. Ebensowenig spielt es eine Rolle, in welcher zeitlichen Reihenfolge die verschiedenen während des Berufungsrechtszuges eingeholten Gutachten erstattet worden sind und ob hierüber zwischen dem Gericht und den Klägern Meinungsverschiedenheiten bestanden haben. Da die Kläger den Beweisantrag, dessen Ausführung nach Ansicht des Berufungsgerichts an ihrer Weigerung gescheitert ist, später nicht wiederholt haben, kommt es auch nicht auf die - im angefochtenen Urteil überflüssigerweise erörterte - Frage an, ob ihnen eine solche Wiederholung durch § 529 Abs. 2 und 3 ZPO verwehrt gewesen wäre.

3.

Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 371 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 7. November 1957, zwecks Ermittlung der Schieflage und der dadurch entstandenen Schäden einen Augenschein einzunehmen, nicht entsprochen habe. Dieser Beweisantrag ist jedoch in einen weit zurückliegenden Stadium des seit mehr als neun Jahren schwebenden Prozesses gestellt worden, und zwar zur Begründung der Berufung, mit der die Kläger das damals vorliegende erste Landgerichtsurteil vom 24. Mai 1957 anfochten. Das Urteil wurde später wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der Folgezeit hat in zwei Instanzen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, zu der die Kläger wiederholt Stellung genommen haben. Auf den früheren Augenscheinsantrag sind sie dabei, soweit ersichtlich, nicht wieder zurückgekommen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dieser Antrag gegenstandslos geworden sei und nicht wiederholt werde (RG HRR 1931 Nr. 622; BGH NJW 1961, 1458).

4.

Eine Verletzung des § 148 PrBergG, wonach für allen durch den Bergbaubetrieb hervorgerufenen Schaden vollständige Entschädigung zu leisten ist, erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Minderwertes gewisse Schäden unberücksichtigt gelassen hat. Es handelt sich um zwei Stellen, die eine größere Schieflage auf weisen als die übrigen Teile des Hauses, nämlich die Mittelwand nebst Stütze im Gastzimmer des Erdgeschosses und die nach dem Hofe zu gelegene rückwärtige Gebäudefront.

Hinsichtlich dieser Schaden hatten die Beklagten behauptet, sie seien nicht durch den Bergbau verursacht worden, sondern stellten eine Folge mangelhaften Bauens dar. Der Sachverständige V. - dessen Darlegungen das Oberlandesgericht sich bei der Schadensberechnung im wesentlichen zu eigen gemacht hat, wenn es dann auch über den von ihm errechneten Minderwert hinausgegangen ist - hat in seinem Gutachten vom 12. Dezember 1960 die beiden Schäden bewußt ausgeklammert und dazu erklärt (S. 15), zunächst müsse durch besondere Maßnahmen festgestellt werden, ob die größeren Absenkungen auf bergbauliche Einwirkung oder auf zwangsläufig bei jedem Neubau eintretende Senkungen zurückzuführen seien; erst wenn das eindeutig geklärt sei, könne zur Berücksichtigung auch des Schieflageunterschiedes unter der Mittelwand, der Stütze und der Hinterfront Stellung genommen werden. Unter den "besonderen Maßnahmen" verstand Viergutz ersichtlich die Ermittlungen, mit denen im Beweisbeschluß vom 2. Januar 1961 u.a. der Dipl.-Ing. Dr. Wa. betraut wurde.

Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu (S. 33 f), daß die Kläger im zweiten Rechtszuge die Prüfung, ob die Stütze und der Knick der Hoffront wegen zu starker Belastung tiefer abgesackt seien als das übrige Gebäude, verhindert hatten und daher ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die durch ein stärkeres Absinken dieser Teile aufgelöste Schieflage stützen könnten. Bei der Tiefe, in welcher der Bergbau umgegangen sei, spreche wenig dafür, daß einzelne Geländepunkte sich aus bergbaulichen Gründen tiefer gesenkt haben könnten als der übrige Untergrund des Eckhauses; andererseits lasse sich angesichts der sehr unterschiedlichen Bodenpressung, die der Sachverständige Fehl errechnet habe, die Möglichkeit nicht ausschließen, daß gerade diese Gebäudeteile sich aus anderen Gründen tiefer in den Baugrund eingedrückt hätten als die Giebel- und sonstigen Außenmauern. Wie der Sachverständige Dr. Wa. überzeugend dargelegt habe, sei ohne die von ihm als nötig bezeichneten Maßnahmen nicht zu klären, ob und aus welchen Gründen bei diesen Teilen größere Senkungen aufgetreten seien. Das aber gehe zu Lasten der Kläger.

Die Revision macht demgegenüber geltend (unter Bezugnahme auf RGZ 130, 161, Reuß/Grotefend/Dapprich, Das Allgemeine Berggesetz 11. Aufl. § 148 Anm. 3, und Miesbach/Engelhardt, Bergrecht 1962 S. 390, 391, 397), der Bergwerkseigentümer hafte auch dann voll für den unter Mitwirkung von Bergbaueinflüssen erwachsenen Schaden, wenn noch weitere, bergbaufremde Umstände für die Schadensentstehung mitursächlich gewesen seien. Adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Bergbau und Gebäudeschaden im Sinne von § 249 BGB müsse stets angenommen werden, falls die Möglichkeit der Schadensherbeiführung durch die bergbauliche Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Das sei nach den Feststellungen im Urteil hier der Fall; der Prozentsatz berbbaufremder Mitverursachung sei hier sogar noch viel geringer als in RGZ 130, 161, wo er immerhin 44 % betragen habe. Unter diesen Umständen, meint die Revision, könne sich die volle Schadenshaftung der Beklagten aus § 148 PrBergG selbst dann nicht mindern, wenn wirklich an einzelnen Stellen des Gebäudes Neubausenkungen festgestellt wären, und es sei daher gleichgültig, ob das Berufungsgericht mit Recht eine Mitverursachung des Schadens durch bergbaufremde Senkungen als erwiesen angesehen habe oder nicht.

Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die in jener Reichsgerichtsentscheidung entwickelten Grundsätze, die eine Schadens Mitverursachung durch tektonische Senkungen, d.h. durch ein von keinem Dritten zu vertretendes, im Rechtssinne zufälliges Ereignis betrafen (so ausdrücklich a.a.O. S. 161), auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewendet worden können, bei dem es sich um die Folgen mangelhafter Gebäudegründung, also um einen vermutlich verschuldeten bautechnischen Fehler handelt (vgl. zu dem Problem des Ursachenzusammenhanges bei Bergschaden außer den bereits angeführten Schrifttumsstellen noch Westhoff, Bergbau und Grundbesitz 1904 Band 1 S. 119 ff; Isay, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 1920, § 148 Anm. 10 und 11; Heinemann, Der Bergschaden 3. Aufl. Nr. 29-31). Auch bedarf es keiner Stellungnahme, ob bei mangelhafter Beschaffenheit eines Bauwerks, die seinen Wert von vornherein mindert, überhaupt die Ursächlichkeit oder nicht eigentlich die Frage der Schadenshöhe zur Erörterung steht (Westhoff a.a.O. S. 121; Isay a.a.O. § 148 Anm. 22 Stichwort "Gebäude" Nr. 3). Auf jeden Fall ist für eine Einbeziehung solcher nicht bergbaubedingten Schäden in den Ersatzanspruch des Grundeigentümers nach § 148 PrBergG nur Raum, wenn ein einheitlicher Schaden vorliegt, der sich nicht nach seinen Ursachen in zeitlich oder räumlich abgrenzbare Teile zerlegen läßt; allein mit dieser Einschränkung hat das Reichsgericht den erwähnten Grundsatz aufgestellt (RGZ a.a.O.), und es befindet sich dabei im Einklang mit dem Schrifttum (z.B. Reuß/Grotefend/Dapprich acO § 148 Anm. 3; ebenso bereits Westhoff a.a.O. S. 131, 133). Die Einbeziehung fremder Schäden kommt also nicht in Betracht, wenn feststellbar ist, daß sie lediglich durch eine andere, unabhängig vom Bergbau einwirkende Ursache herbeigeführt worden sind. Gerade von einem Sachverhalt der letztgenannten Art geht aber der Berufungsrichter aus, wenn er es als möglich ansieht, daß die hier in Rede stehenden Veränderungen "auf einem vom Bergbau der Rechtsvorgängerin der Beklagten unabhängigen größeren Absinken der Mittelstütze beruhen" (BU S. 39). Die Kläger haben, wie das angefochtene Urteil feststellt, der Beklagten den Nachweis solcher bergbaufremden Ursachen durch ihr Verhalten unmöglich gemacht. Sie können daher einen höheren Minderwert nicht mit diesen Ursachen begründen.

Die erwähnten Schäden teilen mithin nicht notwendig das rechtliche Schicksal der übrigen. Den Nachweis, daß sie durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht erbracht angesehen (vgl. oben Nr. 2). Unter diesen Umständen kommt es auf die von der Revision noch aufgeworfene (und verneinte) Frage, ob die bauliche Beschaffenhait des Hauses den Klägern zum Verschulden gereiche, nicht mehr an.

5.

Ohne Erfolg greift die Revision verschiedene Einzelpunkte der Schadensberechnung an. Wenn das Oberlandesgericht - das zwecks Ermittlung des Verkehrswertes und des Grades seiner Minderung seit 1919 durch neue Bergschäden u.a. auch die zum Bundesbaugesetz erlassenen Grundsätze in der Verordnung vom 7. August 1961, BGBl I 1183, herangezogen hat (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1964, V ZR 20/62, S. 7) - dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Anwendung des sogenannten Ertragswertverfahrens (§§ 7 ff a.a.O.) sei hier in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich und man müsse deshalb das Sachwertverfahren (§§ 14 ff) anwenden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, daß es bei, wie die Revision ihm vorwirft, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 18. November 1960 überreichte Wirtschaftlichkeitsberechnung übersehen hätte, besteht kein Anhalt; diese Berechnung war aber als Grundlage für eine auch nur einigermaßen zuverlässige Wertermittlung mindestens ebensowenig geeignet wie die Angaben im Sachverständigengutachten Nordhoff vom 5. März 1957 (S. 4) und wie die als Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 11. Januar 1961 vorgelegte Wertschätzung des Architekten Voigt, mit denen beiden sich das angefochtene Urteil (S. 28 f) auseinandergesetzt hat; auch auf die Berechnung vom November 1960 traf das dort Gesagte zu, daß sie zeitlich überholt war und nicht durchweg auf die tatsächlichen Einkünfte des Hauses, sondern auf angeblich erzielbare Mieteinnahmen abstellte. Eine Pflicht, die Kläger gemäß § 139 ZPO zur Vervollständigung ihres Tatsachenvorbringens aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht; es konnte angesichts der Fülle des bereits Vorgetragenen davon ausgehen, weiterer Prozeßstoff stehe den anwaltlich vertretenen Klägern nicht mehr zu Gebote, zumal da diese schon vor dem Landgericht keine Schadensberechnung nach dem Ertragswert erreicht hatten und dadurch auf die Notwendigkeit, alle etwa noch zurückgehaltenen Behauptungen nachzuholen, hingewiesen worden waren. Wenn nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 7. August 1961 bei Ermittlung des Gebäudeertragswertes von dem "nachhaltig erzielbaren" jährlichen Reinertrag ausgegangen werden soll, so liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die tatsächlich erzielten Einkünfte für maßgebend erachtet hat und nicht die nach Nordhoffs und Voigts Ansicht erzielbaren; denn abgesehen davon, daß die Verordnung nicht unmittelbar für den hier zu entscheidenden Fall gilt und vom angefochtenen Urteil (S. 27) lediglich als "Anhalt", wie bei der Wertermittlung "zweckmäßigerweise zu verfahren" sei, mit verwertet worden ist, hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zeigen, die Angeben von Nordhoff und Voigt über die vermeintliche Erzielbarkeit gewisser Einnahmen gerade nicht als richtig angesehen.

Auf den Vermessungsbericht Sch. vom 2. April 1962 konnte sich der Sachverständige V. nicht stützen, weil sein Gutachten bereits vom 12. Dezember 1960 datierte, also zeitlich lange vor jenem Bericht erstattet wurde; bei ihrer hierauf bezüglichen Rüge verwechselt die Revision diesen Bericht mit dem Schreiben des Büros Sch. vom 7. April 1959 nebst Anlage (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 17. April 1959, sowie S. 11 des Gutachtens V.); entgegen ihrer Meinung brauchte das Berufungsgericht daher nicht auf die Angriffe der Kläger gegen den Vermessungsbericht im Schriftsatz vom 8. Mai 1962 einzugehen. Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Januar 1961 in Ablichtung überreichten beiden Urkunden hat der Berufungsrichter dahin gewürdigt, aus ihnen gehe nicht hervor, daß die Minderwertberechnung vom 17. September 1919, die der Sachverständige V. seinem Gutachten beigefügt hatte, das Ausmaß der im Jahre 1919 bereits abgegoltenen Schieflage unrichtig wiedergebe; soweit die Revision dies bestreitet und aus den genannten Schriftstücken etwas Abweichendes herzuleiten versucht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ebenfalls eine Frage der tatrichterlichen Würdigung ist die Bewertung der übergroßen Geschoßhöhen, die den Sachverständigen V. zu einem entsprechenden Abzug vom umbauten Raum veranlaßt haben; mit den Einwendungen der Kläger hiergegen (Schriftsatz vom 23. Januar 1961, S. 2) hat sich das angefochtene Urteil auseinandergesetzt und sie - u.a. mangels Substantiierung - für unbegründet erachtet. Dieser Standpunkt ist auch nicht "unfolgerichtig", wie die Revision meint; es kann insoweit auf § 17 Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 7. August 1961 verwiesen werden.

Nach näheren Einzelheiten über den im Gutachten V. berücksichtigten mangelhaften Unterhaltungszustand des Gebäudes brauchte das Oberlandesgericht den Sachverständigen nicht zu fragen, da die Kläger, soweit ersichtlich, gegenüber seinen Angaben - die übrigens nicht so allgemein gehalten waren, wie die Revision behauptet (vgl. Gutachten S. 8 f) - keine konkreten Gegenbehauptungen aufgestellt hatten. Auf die Beweislast, deren Nichtbeachtung die Revision in diesem Zusammenhang rügt, kommt es nicht an; denn das angefochtene Urteil begnügt sich nicht mit dem von ihr angegriffenen Satz, die Kläger hätten nicht angegeben, inwiefern sie ihr Haus laufend so gepflegt und unterhalten hätten, wie es sich gehöre (S. 37), sondern trifft anschließend die Feststellung, dazu seien die Kläger während der beiden Kriege und der ersten Nachkriegsjahre wegen der bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht in der Lage gewesen; damit entfällt zugleich die gerügte Verletzung des § 139 ZPO. Inwieweit die Urteilsausführungen darüber, daß bei Ermittlung des Schadensgrades neben der horizontalen "Schieflage" (je laufenden Meter) nicht noch die vertikale "Schiefstellung" (je steigenden Meter) in Rechnung gestellt werden könne, weil das zu einer doppelten Berücksichtigung von Bergbaueinwirkungen führen würde (BU S. 40), von der Revision mit Recht angegriffen werden, kann dahinstehen, da es hier auf jeden Fall an tatsächlichen Feststellungen darüber fehlt, daß zusätzlich zu der horizontalen Schieflage noch eine weitergehende vertikale Schiefstellung eingewirkt habe.

II.

1.

Mit der Anschlußrevision wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung (§ 151 PrBergG) nicht hat durchgreifen lassen. Nach seiner Ansicht ist der Beklagten die Geltendmachung dieser Einrede unter den hier gegebenen Umständen verwehrt. Zwar werde, so heißt es im angefochtenen Urteil, die jetzt gegenüber dem Zustand von 1919 vorhandene größere Schieflage und Gefügelockerung wohl bereits früher als drei Jahre vor Klageerhebung eingetreten sein. Aber die Beklagte habe sich auch bei der gütlichen Minderwertabgeltung im Jahre 1919 nicht auf Verjährung berufene. In wirtschaftlich sinnvoller Weise ließen sich derartige Minderwertansprüche überhaupt nicht alle drei Jahre bereinigen, den Bergwerksunternehmen liege in aller Regel daran, sich nur in längeren Zeiträumen damit befassen zu müssen, und deshalb wendeten sie gegenüber solchen Ansprüchen fast nie Verjährung ein. Auf diese Übung, die in den Kreisen der vom Bergbau betroffenen Hauseigentümer und insbesondere auch den Klägern persönlich sowie der Vereinigung, die früher ihre Rechte vertreten habe, bekannt gewesen sei, hätten die Kläger sich verlassen. Die Beklagte dürfe sich daher ihnen gegenüber nicht auf Verjährung berufen.

Die Anschlußrevision rügt Verletzung des § 151 PrBergG. Sie räumt ein, daß gegen die Verjährungseinrede unter gewissen Umständen der Gegeneinwand der Arglist gerechtfertigt sein könne, meint indessen, hier lägen die Voraussetzungen des § 242 BGB nicht schon deshalb vor, weil die Beklagte es im Jahre 1919 unterlassen habe, sich auf Verjährung zu berufen, - ganz abgesehen davon, daß dies gar nicht die jetzige Beklagte, sondern ihre Rechtsvorgängerin gewesen sei. Das Berufungsgericht erachtet jedoch den damaligen Vorgang nicht für allein ausschlaggebend; es erwähnt ihn im Sinne eines Beispielfalles und erblickt darin nur ein Beweisanzeichen für die von ihm festgestellte allgemeine Gepflogenheit, wonach in der hier in Betracht kommenden Gegend zwischen Bergwerksunternehmen und bergbaugeschädigten Grundeigentümern nicht alle drei Jahre, sondern in größeren Zeitabständen abgerechnet wird. Eine solche Handhabung hat angesichts der Langsamkeit, mit der erfahrungsgemäß zumal Schieflageveränderungen sich praktisch auszuwirken pflegen, einen vernünftigen Sinn; auch zwischen den Rechtsvorgängern der jetzigen Parteien ist in dieser weise verfahren worden, was daraus hervorgeht, daß die letzte Schadensabgeltung vor 1919 unstreitig bereits im Jahre 1903 stattgefunden hat (Tatbestand des landgerichtlichen Urteils). Wenn aus dem angegebenen Grunde, wie im Urteil festgestellt wird, die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin fast nie Verjährung gegenüber Minderwertansprüchen eingewendet und die Kläger sich auf diese Übung verlassen haben, so unterliegt die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Beklagten sei die Geltendmachung der Einrede aus § 151 PrBergG verwehrt, keinen rechtlichen Bedenken. Ein Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, obgleich er durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regen Treu und Glauben (RGZ 115, 135, 137; BGHZ 9, 1, 5 f; Urteil vom 7. August 1959, VIII ZR 113/58, S. 31 m.Nachw.); das gilt insbesondere auch bei Bergschäden, wenn der Schädiger den Geschädigten in den Glauben versetzt hat, im Verhältnis zwischen ihnen werde es immer nur auf die sachlichen Fragen der Schadensverursachung durch den Bergbau sowie der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Wiederherstellung ankommen (RG ZBergR 79, 433).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sogar noch nach Klageerhebung Teilanerkenntnisse abgegeben. Sie hat außerdem während des Prozesses wiederholt hervorgehoben daß sie ihre Pflicht zur Zahlung einer Minderwertentschädigung als solche niemals geleugnet habe, und hat sich auch für die Zukunft ausdrücklich bereit erklärt, alle nachweislich durch ihren Bergbau verursachten Schäden den Klägern zu ersetzen (Schriftsätze vom 24. Oktober 1956 und 27. Dezember 1957). Erst im Mai 1959, nach dreijähriger Prozeßdauer und nachdem der Rechtsstreit bereits vor dem Oberlandesgericht geschwebt hatte und von dort an das Landgericht zurückverwiesen worden war, ist die Beklagte plötzlich mit der Verjährungseinrede hervorgetreten. Durch ihre vorangegangenen Erklärungen ist zwar nichts wie die Kläger meinen (Schriftsatz vom 10. September 1963), eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB eingetreten, da die Frist des § 151 PrBergG, wie das angefochtene Urteil unterstellt, bei Prozeßbeginn bereits abgelaufen war (RGZ 78, 130, 131). Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist aber mit Rücksicht auf ihre Gesamtverhalten eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB). Daran ändert entgegen der Meinung der Anschlußrevision auch die Tatsache nichts, daß die Kläger, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, durch ihre Weigerung, bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme mitzuwirken, die weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Schadenshöhe verhindert haben. Denn dadurch wurde unter den hier gegebenen Umständen die Unzulässigkeit der Verjährungseinrede nicht wieder aus der Welt geschafft; die Nichtaufklärung wirkte sich vielmehr lediglich für die Klüger selbst nachteilig aus, nicht aber für die Beklagte.

2.

Letzteres stellt allerdings die Anschlußrevision ebenfalls in Abrede, weil die Schadensberechnung nach dem Ertragswertverfahren, dessen Durchführung die Kläger durch ihr Verhalten vereitelt hätten, möglicherweise zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt haben würde als das tatsächlich angewendete Sachwertverfahren, und sie vertritt sogar den Standpunkt, daß die Beklagte, solange die Grundlagen für eine Ertragswertberechnung fehlten, überhaupt nicht habe verurteilt werden dürfen. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die genannten beiden Verfahren gleichen Rang hätten und daß infolgedessen jedes von ihnen im Einzelfall zur Ermittlung des Verkehrswertes benutzt werden könne. Zu Unrecht hält die Anschlußrevision dem entgegen die Frage, ob die Verfahren gleichwertig seien, lasse sich erst hinterher, auf Grund des Ergebnisses, beantworten und man müsse daher beide Verfahren durchführen, um feststellen zu können, ob sie wirklich zu dem gleichen Ergebnis führten. Daß Ertragswert- und Sachwertverfahren einander gleichrangig sind, ist vielmehr eine Erfahrungstatsache, die das angefochtene Urteil zutreffend aus der Regelung in der mehrfach erwähnten Verordnung vom 7. August 1961 entnommen hat. Dort werden in § 3 Abs. 3 die beiden Verfahren ohne Rangunterschied nebeneinander aufgeführt und mit der Maßgabe zur Auswahl gestellt, daß bei dieser die für die Wertbeurteilung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Behauptung der Anschlußrevision, man müsse sowohl das eine als auch das andere durchführen und im Falle unterschiedlicher Ergebnisse eine Ausgleichung vornehmen, ist also nicht richtig. Daß das Berufungsgericht, als es sich für das Sachwertverfahren entschied, die erwähnten Geschäftsgepflogenheiten außer acht gelassen habe, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.

3.

Die Gründe, aus denen der Berufungsrichter, mit dem Landgericht übereinstimmend, bei seiner Schätzung des bergbaubedingten Minderwertes gemäß § 287 ZPO über den von den beiden Sachverständigen P. und V. errechneten Schadensbetrag hinausgegangen ist, hat er in seinem Urteil (S. 43 unten bis 45 Mitte) eingehend und rechtsirrtumsfrei dargelegt. Es trifft somit nicht zu, daß für diese "Mehrschätzung", wie die Anschlußrevision behauptet, "keinerlei Anhalt" vorliege. Den von ihr als übergangen gerügten Beweisanträgen im Schriftsatz vom 4. September 1962 (S. 8) brauchte nicht entsprochen zu werden, weil das angefochtene Urteil (S. 44 Mitte) den dortigen Sachvortrag als richtig unterstellt. Angesichts der Urteilsfeststellung (S. 44 oben), der schlechte bauliche Zustand des Hauses sei in ganz erheblichem Umfange auch eine Folge mangelhafter Unterhaltung, erübrigte sich ferner die Einholung des auf der nächsten Seite jenes Schriftsatzes angebotenen Sachverständigenbeweises.

4.

Soweit die Anschlußrevision rügt, daß der Berufungsrichter die Verkehrssteigerung zu Lasten des Bergwerks gehen lasse mißversteht sie das angefochtene Urteil. Dort wird lediglich ausgeführt (S. 45 Mitte), daß das Eckhaus der Klüger "infolge der bergbaubedingten Gefügelockerung" gegenüber den Erschütterungen des Straßenverkehrs "erheblich anfälliger geworden" sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, mußten Revision und Anschlußrevision als unbegründet zurückgewiesen werden. Zwecks Klarstellung war indessen auszusprechen, daß im Umfange des gerichtlichen Teilvergleichs vom 7. Juli 1959 nicht die Klage, sondern nur der Antrag auf Sachentscheidung abgewiesen wird (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 794 II 3 a).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018608

DB 1965, 1325 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1965, 37

MDR 1965, 899

MDR 1965, 899 (Volltext mit amtl. LS)

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