Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage und Übergang vom Auskunftsantrag direkt zum Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Sieht sich die Klägerin zur Bezifferung ihres mit einer Stufenklage letztlich verfolgten Leistungsantrags auch ohne die ursprünglich als zweite Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage, kann sie unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen; für eine Rücknahme oder Erledigterklärung des noch nicht zur Verhandlung gestellten Wertermittlungsantrags ist dann kein Raum.
Normenkette
ZPO §§ 254, 264 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten, ihrer Schwester, geltend. Die Mutter der Parteien hat die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Die Klage wurde als Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben. Die Klägerin kündigte in der ersten Stufe Auskunftsanträge, in der zweiten Stufe einen Antrag auf Wertermittlung durch Sachverständigengutachten bezüglich eines Nachlaßgrundstücks und in der dritten Stufe Anträge auf Zahlung an. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannte die Beklagte die Auskunftsanträge an; dementsprechend erging ein Teilanerkenntnisurteil. Im Rahmen der daraufhin erhaltenen Auskünfte erfuhr die Klägerin von einem Verkehrswertgutachten, das in einem Zwangsversteigerungsverfahren über das Nachlaßgrundstück eingeholt worden war. Nunmehr stellte sie einen bezifferten Zahlungsantrag, den sie später erweiterte. Das Landgericht gab der Leistungsklage durch Schlußurteil statt.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Da die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).
1. Das Berufungsgericht hat die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an zwei wesentlichen Mängeln leide:
a) Das Urteil und das zugrundeliegende Verfahren des Landgerichts ließen nicht erkennen, wie der für die zweite Stufe angekündigte Antrag auf Wertermittlung behandelt worden sei. Verhandlungsprotokoll und Urteil verhielten sich weder zu einer Klagerücknahme noch zu einer sonstigen Verfahrenserledigung etwa nach § 91 a ZPO. Auch über die kostenrechtlichen Folgen aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO lasse sich dem Urteil des Landgerichts nichts entnehmen. Bei dieser Sachlage stehe nicht fest, ob das ergangene Urteil überhaupt als Sachentscheidung mit Bindungswirkung ausgestattet sei und wie weit seine materielle Rechtskraft reiche.
b) Außerdem sei das angefochtene Urteil verfahrensrechtlich zu beanstanden, weil die Klägerin, deren nicht bestrittenem Vortrag das Landgericht gefolgt war, den unstreitigen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht schlüssig begründet habe. Für die Berechnung des Pflichtteils komme es nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls an. Bezüglich des Nachlaßgrundstücks habe die Klägerin aber auf Gutachten abgestellt, die den Verkehrswert für einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Sie habe nicht dargetan, daß die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im wesentlichen unverändert geblieben seien und auch die spätere Umwandlung des Hauses in mehrere Eigentumswohnungen den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks schon im Zeitpunkt des Erbfalls mitbestimmt habe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 – IV ZR 211/91 – NJW-RR 1993, 131). Auf diese durchgreifenden Schlüssigkeitsmängel habe das Landgericht die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO hinweisen müssen. Auch dieser Verstoß gegen die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht rechtfertige die Zurückverweisung.
2. Gegen diese Zurückverweisung wendet sich die Revision mit Recht. Nach § 539 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache nur dann unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
a) Der zunächst in der Klageschrift in zweiter Stufe angekündigte Antrag auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB hat im Rahmen der auf Zahlung des Pflichtteils gerichteten Stufenklage nur die Funktion, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezifferung des für die letzte Stufe angekündigten Zahlungsantrags vorzubereiten. Über die für spätere Stufen angekündigten Anträge ist zwar grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln. Die Klägerin mußte den Antrag auf Wertermittlung aber nicht notwendigerweise zur Verhandlung und Entscheidung stellen. Vielmehr konnte sie sofort zu ihrem eigentlichen Leistungsbegehren übergehen, nachdem sie das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Verkehrswertgutachten erhalten hatte und sich zu einer Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs in der Lage sah. Damit strebte sie das ursprünglich nur mittelbar verfolgte Klageziel auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage nunmehr unmittelbar an. Das ist keine Klageänderung, sondern nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Für eine (teilweise) Klagerücknahme oder Erledigterklärung war, da die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren in qualifizierter Gestalt weiter verfolgte, kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1978 – VIII ZR 199/77 – NJW 1979, 925, 926 unter I 1 b; Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 169/88 – NJW 1991, 1893 unter I 2). Auch kam eine Entscheidung des Landgerichts über den Wertermittlungsantrag nicht mehr in Betracht.
Das Landgericht hat das Prozeßverhalten der Klägerin auch nicht mißverstanden. Daran ändert die in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll genommene Äußerung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nichts, der mit der Klageschrift in zweiter Stufe geltend gemachte Antrag auf Feststellung des Verkehrswerts des Grundstücks sei von der Klägerin in erster Instanz nicht zurückgenommen worden und müsse deshalb noch in erster Instanz anhängig sein.
b) Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus einen Verfahrensfehler des Landgerichts darin gesehen hat, daß der Pflichtteilsanspruch, für den es gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls ankommt, wegen des Zeitablaufs bis zur Bewertung des Grundstücks durch den Sachverständigen nicht schlüssig dargelegt worden sei und das Landgericht die Klägerin auf diesen Mangel nicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO hingewiesen habe, könnte allenfalls ein materiellrechtlicher Fehler des Landgerichts vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der zur Zurückverweisung nach § 539 ZPO führen kann, allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen Gerichts zu beantworten, und zwar auch dann, wenn er verfehlt ist und das Berufungsgericht ihn nicht teilt. Die Schlüssigkeit des Parteivorbringens ist eine Frage des materiellen Rechts. Ein materiellrechtlicher Irrtum des Gerichts wird auch nicht dadurch, daß das Gericht einen materiellrechtlich unzutreffenden Hinweis erteilt oder aufgrund seiner unzutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage von einem Hinweis absieht, zu einem Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 – IV ZR 209/98 – NJW-RR 1999, 1289 f.; Urteil vom 7. Juni 1993 – II ZR 141/92 – NJW 1993, 2318, 2319).
Da ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht festzustellen ist, kam eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht in Betracht. Das Berufungsgericht wird selbst in der Sache zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Schlichting, Terno, Seiffert, Ambrosius
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.11.2000 durch Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 505656 |
BB 2001, 228 |
NJW 2001, 833 |
EBE/BGH 2001, 2 |
JurBüro 2001, 276 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 273 |
ZAP 2001, 66 |
MDR 2001, 408 |