Leitsatz (amtlich)
Die strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (Bestätigung von BGHZ 128, 117).
Normenkette
BGB § 847
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Duisburg |
Tenor
Auf die Revision wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. an den 13. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen sexuellen Mißbrauchs und weiterer tateinheitlich begangener Straftaten. Der seinerzeit 22-jahrige Beklagte hatte die damals 10 Jahre alte Klägerin am 13. April 1993 unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt und sie dort etwa drei Stunden lang sexuell, auch anal und oral, mißbraucht. Anschließend hat er ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie irgend jemandem von dem Geschehen erzähle. Die zuständige Jugendschutzkammer hat den Beklagten am 11. Juni 1993 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
Durch Versäumnisurteil VW” 3. März 1994 hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 60.000 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Pflicht des Beklagten festgestellt, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden aus der unerlaubten Handlung vom 13. April 1993 zu ersetzen. Diese Entscheidung hat das Landgericht nach dem allein gegen die Höhe des Schmerzensgeldes gerichteten Einspruch des Beklagten durch Urteil VW” 18. August 1994 aufrechterhalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Erkenntnis des Landgerichts teilweise abgeändert und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes lediglich in Höhe von 25.000 DM aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei Straftaten der hier vorliegenden Art für die Bemessung des Schmerzensgeldes außer dessen Ausgleichsfunktion auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen sei. Es meint jedoch, dieser Funktion sei durch die vorausgegangene strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten bereits weitgehend Rechnung getragen worden. Zwar diene die Strafe in erster Linie dem Genugtuungsbedürfnis der Allgemeinheit; sie verschaffe aber auch dem Verletzten selbst das befriedigte Gefühl, der Gerechtigkeit sei nun Genüge getan. Damit setze sie generell auch sein Genugtuungsbedürfnis herab. Namentlich in Anbetracht dieses Umstandes erscheine der VW” Landgericht der Klägerin zugebilligte Betrag von 60.000 DM als überzogen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch der bei der Klägerin voraussichtlich noch geraume Zeit anhaltenden psychischen Auswirkungen der Tat und der schwerwiegenden Folgen für ihre gesunde sexuelle Entwicklung, sei ein Schmerzensgeld von 25.000 DM angemessen.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten, wie sie hier vom Beklagten begangen wurden, auch ein Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitzuberücksichtigen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ (GSZ) 18, 149, 156 f; 120, 1, 4 f; 128, 117, 120 f; Senatsurteile v. 16. Februar 1993 – VI ZR 29/92 – VersR 1993, 585 f und v. 22. Juni 1993 – VI ZR 302/92 – VersR 1993, 1158, 1159).
2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht, daß dem Genugtuungsbedürfnis der Klägerin im Streitfall weitgehend schon durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten Rechnung getragen worden sei. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 128, 117, 121 ff vom 29. November 1994, das dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war, in Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat, gerät das Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten nicht in Wegfall, wenn der Schädiger wegen der von ihm begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Eine solche Strafe wirkt sich auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vielmehr grundsätzlich nicht aus. Diese gründet sich im Rahmen des § 847 BGB bei einer vorsätzlichen Straftat auf die durch sie geschaffene „besondere persönliche Beziehung” zwischen Schädiger und Geschadigtem (BGHZ 18, 149, 157) und unterscheidet sich damit begrifflich sowohl VW” staatlichen Strafanspruch als auch von einem etwaigen Bedürfnis des Geschädigten nach dessen Verwirklichung. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dient der staatliche Strafanspruch in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher auch nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge (vgl. zu allem BGHZ 128, 117 ff).
Zwar kann es besondere Fallgestaltungen geben, in denen die strafrechtliche Verurteilung des Täters Auswirkungen auch auf die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch angesichts der gesamten Umstände des Tatgeschehens und der nicht besonders hohen Bestrafung des Beklagten nicht vor. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1993 – 2 StR 232/93 – BGHR StPO 5 403 Anspruch 4; Urteil vom 7. Februar 1995 – 1 StR 668/94 – BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
3. Da das Berufungsgericht das der Klägerin vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 60.000 DM insbesondere mit der Erwägung auf 25.000 DM herabgesetzt hat, daß der für die Bemessung der Höhe bedeutsamen Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten weitgehend Rechnung getragen worden sei, kann die Entscheidung keinen Bestand haben.
III.
Die Sache ist nach § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der oben dargelegten Erwägungen gemäß § 565 Abs. 2 ZPO erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden. Eine eigene Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Schmerzensgeldbemessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHZ 120, 1, 9; Senatsurteil v. 16. Februar 1993, aao, S. 586) und der Rechtsstreit hier auch nicht aus besonderen Gründen, wie etwa in der Sache BGHZ 128, 117 ff, zur Endentscheidung reif ist. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht u.a. auch zu beachten haben, daß anders als in den von ihm genannten Vergleichsfällen mehrere Gerichte in Fällen von Vergewaltigungen dem Opfer bereits Schmerzensgeldbeträge bis zu der vom Landgericht zuerkannten und im konkreten Fall auch nicht aus dem Rahmen fallenden Größenordnung zugesprochen haben (vgl. OLG Hamm, ZfS 1992, 156; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld Betrage 17. Aufl. 1995, Nr. 1366 und 1428; s. auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 2. Aufl. 1994, S. 30 zu Nr. 10).
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Dressler
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.01.1996 durch Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 604936 |
NJW 1996, 1591 |
JR 1996, 377 |
Nachschlagewerk BGH |