Leitsatz (redaktionell)
Verjährte Ansprüche des Schuldners begründen dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 542430 |
BGHZ, 116 |
NJW 1967, 1902 |
DNotZ 1968, 94 |
JZ 1967, 756 |
MDR 1967, 749 |
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