Leitsatz (redaktionell)

Verjährte Ansprüche des Schuldners begründen dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand.

 

Normenkette

BGB § 273

 

Fundstellen

Haufe-Index 542430

BGHZ, 116

NJW 1967, 1902

DNotZ 1968, 94

JZ 1967, 756

MDR 1967, 749

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge