Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

E. W. war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), in die sie ihr gehörende landwirtschaftliche Nutzflächen eingebracht hatte. Darauf hatte die LPG eine Kartoffelhalle errichtet.

Später nutzte die Beklagte die Nutzflächen aufgrund eines Pachtvertrages mit E. W., der zum 30. September 1993 auslief. Am 9. September 1992 war der Kläger Eigentümer der Flächen geworden. Zu einem Pachtvertrag mit ihm kam es nicht. Die Beklagte vermietete oder verpachtete die Kartoffelhalle an eine Möbelhandels GmbH. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion M. vom 21. Juni 1996 wurde ihr das Eigentum an der Lagerhalle zugesprochen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe der erzielten Miet- oder Pachtzinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 22. November 1996 in Anspruch, die er mit monatlich 9.000 DM beziffert. Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 betrifft. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint sowohl einen vertraglichen Anspruch als auch einen Anspruch nach § 597 BGB. Eine von dieser Norm vorausgesetzte Rückgabepflicht habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht bestanden, da sich die Beklagte auf ein Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB habe berufen dürfen.

II.

Diese Ausführungen halten – soweit der Senat die Revision angenommen hat – einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Beklagten als Rechtsnachfolgerin einer LPG ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 a – und auch b – EGBGB zustand, das zudem nach Abs. 1 Satz 3 dieser Norm über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbestand. Dies schließt aber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber dies in Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB so geregelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jedoch – was den vorgenannten Zeitraum anbetrifft – für verfassungswidrig erklärt (BVerfG NJW 1998, 3033). Der Gesetzgeber hat inzwischen durch Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000 (BGBl I, S. 1481) eine Regelung über die Herausgabe von Nutzungen getroffen. Dieses Gesetz ist anzuwenden. Die zur Berechnung des Entgelts erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Wenzel, Krüger, Klein

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.11.2000 durch Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI507872

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