Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 17. Juli 1998 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall der Berufsunfähigkeit von 50% zugesagten Leistungen ab 1. Juni 1991 bis längstens 1. April 2014 (Vertragsende) beanspruchen kann.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1987 eine Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer liegen Bedingungen zugrunde, die den Begriff Berufsunfähigkeit in Übereinstimmung mit § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (VerBAV 1975, 2 ff.) definieren. Die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zugesagte monatliche Rente beläuft sich auf 2.099 DM, der monatliche Beitrag auf 434,50 DM.
Der 1949 geborene Kläger war selbständiger Fuhrunternehmer (mit bestätigter fachlicher Eignung und Sachkunde für den Güterfernverkehr). Er führte mit einem eigenen Lastkraftwagen Fuhraufträge im grenzüberschreitenden Verkehr von und nach Frankreich ausschließlich für einen Auftraggeber aus. Die Disposition der Fahrtrouten und die kaufmännischen Tätigkeiten wurden durch den Auftraggeber erledigt; die Ehefrau des Klägers war für diesen aushilfsweise als Bürohilfe tätig.
Am 19. Oktober 1988 erlitt der Kläger beim Beladen eines Fahrzeugs eine offene Außen- und Innenknöchelfraktur des linken oberen Sprunggelenkes, in deren Folge sich eine rasch progrediente Arthrose des Sprunggelenkes entwickelte. Nach einem von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten vom 28. Mai 1991 ist der Kläger in seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer voraussichtlich auf Dauer zu 50% berufsunfähig. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Fuhrunternehmer aufgegeben und die Beklagte auf Rentenleistungen und Feststellung von Beitragsfreiheit in Anspruch genommen. Die Beklagte verweigert Leistungen. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil der Kläger in der Lage sei, andere Tätigkeiten auszuüben, die er nach Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und die seine bisherige Lebensstellung wahrten.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von rückständigen Rentenleistungen (69.267 DM für die Zeit von Juni 1991 bis April 1994), laufenden Rentenleistungen ab Mai 1994 bis zum Vertragsende und auf Feststellung von Beitragsfreiheit gerichteten Klage – unter Abweisung eines Teils des Zinsanspruchs – stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht unter Bestätigung der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Renten bis April 1994 die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger laufende Rentenleistungen für die Zeit von Mai 1994 bis zum 30. April 1996 (nebst anteiligen Zinsen) zu zahlen, und hat festgestellt, daß der Kläger bis zum 30. April 1996 von der Beitragspflicht befreit ist. Dagegen hat es die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1997 verlangt worden sind. Hinsichtlich der ab Januar 1998 begehrten Leistungen hat es den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif erachtet.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit dem Kläger Versicherungsleistungen zuerkannt worden sind.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1991 bis 30. April 1996 die vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen (Beitragsbefreiung und Rente) zu erbringen. Für diesen Zeitraum sei von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Denn dieser sei gesundheitsbedingt weder in der Lage, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fuhrunternehmer in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang nachzugehen, noch habe die Beklagte einen Vergleichsberuf aufgezeigt, den der Kläger nach Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und der seiner bisherigen Lebensstellung entspreche (§ 2 Abs. 1 BB-BUZ). Letzteres gelte insbesondere für eine Tätigkeit als Fuhrpark-/Fahrzeugdisponent, Fuhrparkleiter oder als Hof- und Platzmeister aber auch für weitere Tätigkeiten wie die eines Taxifahrers, Kurierfahrers oder Auslieferungsfahrers für Tiefkühlkost.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts erschöpfen den Vortrag der Beklagten zu den vom Kläger gesundheitlich noch ausübbaren anderen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ nicht. Deshalb erweist sich seine Feststellung, der Kläger sei im genannten Zeitraum bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen, als nicht rechtsfehlerfrei.
2. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, der Kläger könne trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang einer Tätigkeit als Koch/Küchenchef nachgehen.
a) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 vorgetragen, der Kläger sei inzwischen als Koch in einem Gasthof bei M. tätig. Er müsse sich auf diese von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen; mit ihr knüpfe er nämlich an einen bereits in den Jahren 1964-1968 ausgeübten Beruf an. Der Kläger hat eingeräumt, in dem Gasthof vom 1. Mai 1996 bis Ende 1997 als Küchenchef gearbeitet zu haben. Er sei für Einkauf und Bestellung von Waren, für Kalkulation und Küchenaufsicht zuständig gewesen. Den Belastungen dieses Berufs sei er aber – wohl mangels Berufserfahrung als Küchenchef – nicht gewachsen gewesen und habe das Arbeitsverhältnis deshalb beendet. Die Beklagte hat daraufhin erneut geltend gemacht, der Kläger – der den Beruf des Kochs erlernt habe – müsse sich auf diese von ihm ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen.
b) Mit diesem Vorbringen der Beklagten mußte sich das Berufungsgericht bereits bei der Frage befassen, ob beim Kläger ab 1. Juni 1991 – wie von ihm behauptet – Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ gegeben war. Wenn der Kläger der später von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef bereits zu diesem Zeitpunkt in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nachgehen und damit seine bisherige Lebensstellung wahren konnte, war er schon damals nicht berufsunfähig. Daß die Beklagte diesen Vergleichsberuf erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Rechtsstreits aufgezeigt hat, ändert daran nichts. Denn es geht im vorliegenden Falle nicht um die Nachprüfung bereits anerkannter Berufsunfähigkeit, bei der sich eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse erst auswirken kann, wenn sie vom Versicherer geltend gemacht worden ist (vgl. § 7 BB-BUZ). Hier war es vielmehr Sache des Klägers, zu beweisen, daß er die aufgezeigte andere Tätigkeit schon zu dem Zeitpunkt nicht ausüben konnte, zu dem er den Eintritt von Berufsunfähigkeit behauptet hat.
c) Der Vortrag der Beklagten zur Verweisung auf die in der Zeit von Mai 1996 bis Ende 1997 konkret ausgeübte Tätigkeit als Koch/Küchenchef genügte den an ihre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen. Zwar gehört es grundsätzlich zur Vortragslast des Versicherers, einen Vergleichsberuf, auf den er den Versicherten verweisen will, bezüglich der ihn prägenden Merkmale (wie z.B. Vorbildung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsverhältnisse, Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten, körperliche Kräfte) näher zu konkretisieren (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b). Das gilt aber dann nicht, wenn es sich um die Verweisung auf eine Tätigkeit handelt, die der Versicherte noch ausübt oder – wie hier – gerade gekündigt hat. Denn in einem solchen Falle weiß dieser – und nicht der Versicherer –, wie die Tätigkeit im einzelnen ausgestaltet ist, welche Anforderungen sie stellt. Deshalb obliegt es dem Versicherten in einem solchen Falle, von Anfang an vorzutragen – und erforderlichenfalls zu beweisen –, daß und warum er dieser Tätigkeit aufgrund seiner (bei ihrer Aufnahme) vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewachsen war oder aus welchen anderen Gründen sie sonst mit seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist (Senatsurteil vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3).
Der bisherige – nur summarische – Vortrag des Klägers genügt dem nicht. Da ihm jedoch der bei dieser Sachlage gebotene Hinweis auf die Verteilung der Darlegungslast (§ 139 ZPO) nicht erteilt worden ist, wird ihm nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben sein, sein Vorbringen zu ergänzen.
3. Soweit das Berufungsgericht dagegen eine Verweisbarkeit des Klägers auf die weiteren von der Beklagen aufgezeigten beruflichen Tätigkeiten verneint hat, hält das den Angriffen der Revision stand.
a) Bei seinen Erwägungen zu den Anforderungen, denen ein Bewerber um eine der aufgezeigten beruflichen Tätigkeiten entsprechen muß, hat sich das Berufungsgericht auf das berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Z. und dessen Ergänzung in seiner Anhörung gestützt. Schon danach hat es eine Tätigkeit als Fuhrpark-/Fahrzeugdisponent rechtsfehlerfrei als Vergleichsberuf ausgeschlossen. Denn über die danach erforderlichen beruflichen Eingangsvoraussetzungen, die an bestimmte Ausbildungsgänge anknüpfen, verfügt der Kläger nicht. Das gilt gleichermaßen für eine Tätigkeit als Fuhrparkleiter. Denn als Eingangsberufe hierfür zeigt das Gutachten den des Kraftverkehrsmeisters, des Kraftfahrzeugmechanikermeisters, des Speditionskaufmanns auf, die der Kläger unstreitig nicht erlernt hat. Beide Tätigkeitsbereiche kommen mithin schon deshalb nicht in Betracht, weil es dem Kläger hierfür schon an der erforderlichen Ausbildung und Erfahrung fehlt; auf weiteres kommt es insoweit nicht mehr an.
b) Was eine Tätigkeit als Hof- und Platzmeister bei einem Speditionsbetrieb anlangt, stellt das Berufungsgericht in Würdigung des Sachverständigengutachtens entscheidend darauf ab, daß die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine solche Stelle zu erhalten, infolge von Umstrukturierungen im Speditionsgewerbe verschwindend gering seien; der Kläger habe von vornherein keine Chance, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand; die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit die Rechtsprechung des Senats zum Arbeitsmarktrisiko verkannt, greift nicht durch.
Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben muß (Senatsurteile vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579 unter II 2; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 2 c). Dabei ist aber vorauszusetzen, daß es die dem Versicherten angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfange gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1995, 86; OLG Düsseldorf VersR 1996, 879; vgl. auch Richter, VersR 1998, 921, 928). Denn anderenfalls fehlt für den Versicherten schon von vornherein – und ohne daß es auf die Frage nach freien Stellen noch ankommen könnte – die Aussicht darauf, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Demgemäß scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind („Nischenarbeitsplätze”), grundsätzlich ebenso aus, wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, daß von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann. Von letzterem ist das Berufungsgericht mit Blick auf die Tätigkeit eines Hof- und Platzmeisters mit Recht ausgegangen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt zwar in Betracht, daß bei dem einen oder anderen Unternehmen eine solche Stelle noch besetzt ist; sie werde aber – auch wenn sie frei werde – in der Regel nicht wiederbesetzt. Das rechtfertigt die Würdigung, daß es für diese dem Kläger angesonnene Tätigkeit einen Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr gibt, der Kläger also von vornherein keine Chance hat, der Vergleichstätigkeit nachzugehen.
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger müsse sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Tätigkeit eines Kurierfahrers, eine Tätigkeit in der Tiefkühlauslieferungsbranche oder auf den Beruf des Chauffeurs verweisen lassen. Denn mit Blick auf diese Tätigkeiten hat die Beklagte ihrer Vortragslast zu den prägenden Merkmalen dieser Tätigkeiten (Senatsurteil vom 29. Juni 1994, aaO) nicht genügt; schon deshalb kann der Kläger hinsichtlich der Nichtausübbarkeit solcher Tätigkeiten nicht als beweisfällig angesehen werden.
Zwar hat der Sachverständige nicht auszuschließen vermocht, daß es bei den Kurierfahrern eine Berufssparte geben könne, die auf die Beförderung von kleinsten Päckchen oder Briefen beschränkt sei. Eine solche berufliche Tätigkeit zunächst anhand der sie prägenden Merkmale aufzuzeigen, war aber Sache der Beklagten, und schon daran fehlt es. Das gilt in gleicher Weise für die dem Kläger aufgezeigte Tätigkeit als Chauffeur und letztlich auch für eine Tätigkeit in der Tiefkühlbranche. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß sich die Beklagte für den Tiefkühlfahrer die Ausführungen des Sachverständigen zur Darstellung dieser Tätigkeit zu eigen gemacht hat, hat sie ihrer Vortragslast nur dann genügt, wenn sich aus den Angaben des Sachverständigen die prägenden Merkmale dieser Tätigkeit ausreichend entnehmen lassen. Das aber ist bei den pauschalen Angaben des Sachverständigen, die dieser nur im Rahmen seiner Anhörung auf Fragen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemacht hat, nicht der Fall.
4. Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, der Versicherungsnehmer habe seinen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 30. April 1996 deshalb verloren, weil er der Beklagten die Aufnahme seiner Tätigkeit als Küchenchef arglistig verschwiegen habe. Auch damit dringt die Revision jedoch nicht durch.
Unbeschadet der Frage, ob der Beklagten wegen des von ihr behaupteten Verhaltens des Klägers nach den hier zugrunde liegenden Bedingungen des Vertrages überhaupt Leistungsfreiheit zukommen kann, setzt der Arglistvorwurf voraus, daß der Kläger gehalten war, der Beklagten die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Schon davon aber ist nicht auszugehen.
Das Berufungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch die fehlende Anzeige eine von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit verletzt und hat sich dabei auf § 4 Nr. 2c und Nr. 3 Abs. 1 BB-BUZ gestützt. Das erweist sich aber als rechtsfehlerhaft. § 4 Nr. 2c BB-BUZ bestimmt, daß dem Versicherer „zum Nachweis der Berufsunfähigkeit” unverzüglich „Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit sowie über die eintretenden Veränderungen” einzureichen sind. Die Wahrnehmung dieser Obliegenheit – und für § 4 Nr. 3 Abs. 1 BB-BUZ gilt nichts anderes – soll mithin dazu dienen, dem erfüllungsbereiten Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dessen bedarf er nach endgültiger Leistungsablehnung nicht mehr. Der Versicherungsnehmer ist demgemäß nach einer Leistungsablehnung nicht weiter an die Aufklärungsobliegenheit gebunden (std. Rspr.: vgl. BGHZ 107, 368, 371 f.; Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 163/89 - VersR 1991, 451, 452; vom 11. Dezember 1991 - IV ZR 238/90 - VersR 1992, 345 unter II 2 b). Die Beklagte hat im vorliegenden Falle bereits am 19. Juli 1991 die Leistungsablehnung erklärt. Daß sie zwischenzeitlich in eine neuerliche Prüfung ihrer Leistungspflicht eintreten wollte, ist nicht ersichtlich; die bloße Prüfung einer Vergleichsmöglichkeit im Rechtsstreit reicht dafür nicht. War der Kläger danach aber nicht gehalten, der Beklagten die Arbeitsaufnahme anzuzeigen, fehlt es zugleich an einem Anknüpfungspunkt für das von der Revision zum Ausgangspunkt genommene arglistige Verschweigen dieses Umstandes durch den Kläger.
Unrichtiger Prozeßvortrag nach einer Leistungsablehnung reicht allein nicht aus, um den Versicherer leistungsfrei werden zu lassen (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 113; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 33.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Römer, Terno, Seiffert, Ambrosius
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.06.1999 durch Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541273 |
NJW-RR 1999, 1471 |
NVersZ 1999, 515 |
VersR 1999, 1134 |