Leitsatz (amtlich)

Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird.

Eine Gewerkschaft, deren Namensabkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kann in ihrem Interesse dadurch verletzt werden, dass sie durch den Gebrauch derselben Namensabkürzung seitens einer politischen Partei zu dieser in Beziehung gebracht wird. Eine politische Partei geniesst namensrechtlich zumindest dann keine Vorzugsstellung, wenn sie bereits im Gründungsstadium wegen der Wahl der Namensabkürzung verwarnt worden ist.

 

Normenkette

GVG § 13; BGB § 12

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.1964)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1964 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Sie hat mehr als 10.000 Mitglieder. Seit etwa 10 Jahren verwendet sie für ihren Namen als Kurzbezeichnung die Buchstabenfolge „GdP”.

Die Beklagte ist die G. Partei, sie ist im April 1961 aus dem Zusammenschluss der Deutschen Partei (DP) und des Gesamtdeutschen Blocks/BHE hervorgegangen. Sie kürzt ihren Namen mit der Buchstabenfolge „GDP”, oder, zuteilen, „GdP” ab, Diese Abkürzung verwendet sie nach ihrer Darstellung mit dem Zusatz „G. Partei” und dem in Klammern beigefügten Hinweis (DP/BHE). Sie nimmt jedoch für sich das Recht in Anspruch, die Buchstabenfolge „GDP” oder „GdP” auch ohne Zusatz zu verwenden.

Die Klägerin hat die Beklagte nach vorheriger Verwarnung wegen Verletzung ihres Namensrechts in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, sie sei unter der Kurzbezeichnung „GdP” als Gewerkschaft im öffentlichen Leben bekannt geworden, insbesondere bei den Polizeiangehörigen und den mit Polizeifragen befaßten Behörden und – durch die modernen Nachrichtenmittel – in der breiten Öffentlichkeit. Ihr Namensrecht werde durch die von der Beklagten als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen, sich im Verkehr, insbesondere bei Eingaben an Bundes- und Landesbehörden, bei Publikationen aller Art, Mitteilungen an Presse, Radio, Fernsehen und Agenturen sowie bei Wähler- und Mitgliederwerbung mit den Abkürzungen „GdP” oder „GDP” mit oder ohne Zusatz zu bezeichnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Klägerin für ihre Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, und geltend gemacht, eine Verwechslungsgefahr sei schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Parteien nicht gegeben.

Dar Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie geniesse als Gewerkschaft Namensschutz für die von ihr verwendete Abkürzung, auch wenn diese keine Verkehrsgeltung erlangt haben sollte. Dies folge aus ihrer verfassungsmässig geschützten Funktion als Gewerkschaft. In diesem Bereich seien – ebenso wie im parteipolitischen – Abkürzungen allgemein üblich. Die Beklagte beeinträchtige dieses Namensrecht, weil sie die gleiche Abkürzung verwende, obwohl sie prioritätsjünger sei. Im übrigen habe die Abkürzung „GdP” für die Klägerin Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung erlangt.

Die Beklagte machte ergänzend geltend, auch sie nehme einen verfassungsmässig gesicherten Aufgabenbereich im öffentlichen Leben wahr. Diese Aufgabe könne sie nur unter Gewährleistung ihres Namens, den sie sich zulässigerweise gegeben habe, erfüllen. Damit sei auch die von ihr verwendete Abkürzung unabhängig von der Frage einer Priorität geschützt. Durch das Nebeneinander der beiden Abkürzungen würden schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht verletzt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Es bedarf zunächst der Prüfung, ob der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die Klage richtet sich gegen eine Partei, deren verfassungsmässige Aufgabe die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des deutschen Volkes ist (Art. 21 GrundG). Sie bedient sich der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnung bei der Ausübung ihrer Funktionen. Die Frage ist zu bejahen.

Dafür, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie nie sich aus dem zugrundegelegten Sachverhalt ergibt, entscheidend, Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Sachverhalts dar, so ist für ihn der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet, Dagegen ist der Rechtsweg verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch möglich ist (BGHZ 29, 187, 188, 189 mit weiteren Nachweisen).

Hier nimmt die Klägerin den Namensschutz für die von ihr gebrauchte Abkürzung „GdP” in Anspruch und verlangt demgemäss von der Beklagten, den Gebrauch dieser Abkürzung zu unterlassen. Dieser Anspruch stützt sich auf § 12 BGB. Er ist somit nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb geboten, weil sich der Anspruch gegen eine politische Partei richtet.

Die Parteien wirken nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Durch diene Bestimmung sind die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208, 225; 2, 1, 73; 4, 27, 30) zu einer verfassungsmässigen Institution erhoben und zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden. Jedoch sind sie keine obersten Staatsorgane, auch keine Körperschaften des öffentlichen Rechts (Naunz/Dürig, Grundgesetz, Anm. 44 zu Art. 21; Menger, zur verfassungsrechtlichen Stellung der deutschen politischen Parteien in ArchöffR 78, 149, 160). Sie haben wohl öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten, so dass sie Menger (a.a.O. 161) als „mit verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten Beliehene” bezeichnet. Dies ändert aber nichts daran, dass sie ihrer Rechtsform nach durchweg in der rechtlichen Sphäre des bürgerlichen Rechts liegen (Maunz/Dürig, a.a.O.). Ihre Organisationsform ist der Verein des bürgerlichen Rechts, meist der eingetragene Verein, oder, wie hier, der nichtrechtsfähige Verein (Menger, a.a.O., 160). Ihre Entstehung und ihre Teilnahme am Rechtsverkehr geschieht somit in den Formen des privaten Rechts. Soweit sie zum Zwecke ihrer Organisation das Privatrecht in Anspruch nehmen, sind sie auch an dessen Normen gebunden. Zu der privatrechtlichen Organisation einer Partei gehört die Wahl ihres Namens. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der sich bereits im Stadium der Gründung der Partei abspielte also, noch bevor die Partei ihre verfassungsrechtliche Funktion wahrzunehmen in der Lage ist. Dieser privatrechtliche Vorbereich ist den Normen des bürgerlichen Rechts unterworfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist sonach zulässig, wenn eine politische Partei gemäss § 12 BGB auf Unterlassung des Gebrauchs der von ihr gewählten Abkürzung ihres Namens in Anspruch genommen wird.

2. Die Revision ist zulässig.

Der Zweck den klagenden Vereins ist zwar nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§ 21 BGB). Es gehört jedoch zu seinen satzungsmässigen Aufgaben, die beruflichen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen. Durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten sieht er sich auch in der Wahrnehmung dieser Interessen beeinträchtigt. Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als einen verrmögensrechtlichen Anspruch anzusehen (vgl. LM Nr. 6 zu § 16 UWG).

II.

Die Revision ist begründet.

1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts geniesst die Klägerin für die von ihr seit mehr als 10 Jahren verwendete Abkürzung „GdP” Namensschutz, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Abkürzung im Sinne der Rechtsprechung zum Wettbewerbs- und Firmenrecht Verkehrsgeltung erlangt hat. Diesen Schutz der Namensabkürzung sieht das Berufungsgericht „als einen Bestandteil der der Klägerin als einer Trägerin der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsmässig garantierten Funktion” an, weil sich gewerkschaftliche Vereinigungen und Verbände vielfach, so bei Veröffentlichungen, Verlautbarungen an Mitglieder, im Verkehr mit Dienststellen, Behörden und Tarifpartnern wie auch bei Wahlen derartiger Abkürzungen bedienten.

Das Berufungsgericht hat jedoch die Frage, ob die Beklagte diese Abkürzung in einer schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzenden Weise gebraucht, mit folgenden Erwägungen verneint; Die Beklagte übe als zugelassene politische Partei eine durch Art. 21 GG garantierte Funktion im öffentlichen Leben aus. Zur Erfüllung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe sei sie auf den Gebrauch eines Namens angewiesen. Der von ihr gewählte Name stelle in seiner unverkürzten Form sicherlich keinen Gebrauch des Namens der Klägerin dar. Dagegen sei die Abkürzung, die die Beklagte gefühlt habe, mit der namensrechtlich geschützten Abkürzung der Klägerin identisch. Dies gelte sowohl für die Schreibweise „GDP” als auch für die Schreibweise „GdP”. Die Beklagte nehme für sich in Anspruch, die Abkürzung auch ohne den Klammerzusatz (DP/BHE) zu verwenden. Bei der folglich gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Wirkungsbereiche der Parteien unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzumutbaren Kollision bestehe. Die Klägerin sei als Gewerkschaft parteipolitisch neutral. Ihr Tätigkeitsfeld liege auf sozialem Gebiet. Dagegen wirke die Beklagte als politische Partei durch ihre Vertreter bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass die Interessen der Klägerin durch die gleich- oder ähnlich lautende Abkürzung der Beklagten betroffen würden. Der von der Beklagten gewählte Name habe sich auf Grund der Entstehungsgeschichte der Gesamtdeutschen Partei angeboten. Gegenüber dem berechtigten Interesse der Beklagten, namentlich im Wahlkampf einen ihre Entstehungsgeschichte herausstellenden Namen in abgekürzter Form zu verwenden, müsse das Interesse der Klägerin an einer Reinhaltung ihrer Namensabkürzung angesichts der ungleichen Aufgabenbereiche der Parteien normalerweise zurücktreten. Ausreichende Gründe für eine andere Wertung lägen nicht vor. Aus den überreichten Pressenotizen könne zwar der flüchtige Leser der jeweiligen Überschriften nicht auf Anhieb feststellen, ob sich die dort verwendete Abkürzung „GdP” oder „GDP” auf die Klägerin oder auf die Beklagte beziehe. Jedoch gebe der textliche Teil der Meldungen und Artikel jeweils eine hinreichend klare Auskunft darüber, wer gemeint sei. Die von der Beklagten verwendeten Wahlplakate und Aufrufe enthielten neben der Abkürzung „GDP” oder „GdP” entweder den ausgeschriebenen Namen oder den Hinweis darauf, dass es sich bei der Werbenden um eine politische Partei handle. Auch sei kein Anhalt dafür vorhanden, dass die Beklagte als politische Partei den Bestrebungen der Klägerin ablehnend oder feindlich gegenüberstehe, so dass es etwa aus diesem Grunde für die Klägerin unzumutbar sein könne, gelegentlich durch die von der Beklagten verendete Abkürzung mit dieser in irgendeiner Hinsicht in Beziehung gebracht zu werden.

Die Erhebungen des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 15. Juli 1963 hätten ergeben, dass bei dem optischer Test nur 3 % der Personen ab 16 Jahren die Abkürzung „GdP/GDP” als Hinweis auf die Klägerin auffaßten, während rund 30 % sie als Abkürzung für die Beklagte erkannt hätten. Dieser Prozentsatz betrage bei „politisch Interessierten ohne persönliche Bindungen zur Polizei” 4 %, bei Personen mit persönlichem Kontakt zur Polizei 7 %. Dagegen erreiche die Kurzform „GdP/GDP” bei politisch Interessierten ohne persönlichen Kontakt zur Polizei einen Bekanntheitsgrad von 41 % für die Beklagte. Bei dem akustischen Test habe nur 1 % der Bevölkerung die sprachliche Verwendung der Abkürzung auf die Klägerin bezogen, bei Personen mit persönlichem Kontakt zur Polizei betrage dieser Hundertsatz 3. Dieses Ergebnis spreche dagegen, dass durch den Gebrauch der Abkürzung „GdP/GDP” seitens der Beklagten ein unzumutbarer Einbruch in den Interessenbereich der Klägerin mit der Folge einer Behinderung der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigsanktionierten Aufgaben gegeben sei. Eine etwa bestehende geringe Gefahr der Beeinträchtigung müsse die Klägerin hinnehmen. Die Beklagte sei auf den Gebrauch der Abkürzung jedenfalls bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zumindest ebenso angewiesen wie die Klägerin bei Wahrnehmung gleicher Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Bereich. Es sei seit Jahrzehnten in Deutschland üblich, dass die politischen Parteien bei ihrer Werbung sich einer auf ihren unverkürzten Namen hinweisenden Abkürzung bedienten, und dass nie in der Umgangs-, aber auch teilweise in der Schriftsprache unter dieser Abkürzung bekannt seien. Zur Hinzufügung eines Zusatzes könne die Beklagte nicht gezwungen werden.

Die Klage sei auch unbegründet, wenn der Namensschutz von dem Vorliegen einer Verkehrsgeltung abhängig sei. Eine solche Geltung könne die Klägerin nach den Erhebungen des Allensbacher Instituts nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn sowohl die Allgemeinbevölkerung als auch der politisch interessierte Kreis der Bevölkerung billigten in einem nur unerheblichen Umfang der Abkürzung „GdP/GDP” kennzeichnende Eigenschaft für die Klägerin zu. Selbst der bei politisch Interssierten mit Kontakt zur Polizei naturgemäss ein wenig höhere Hundertsatz bleibe mit nur 7 % vernachlässigbar gering und erfülle nicht die an eine Verkehrsgeltung zu stellenden Erfordernissen da eine nur verschwindend geringe Minderheit die Abkürzung auf die Klägerin beziehe. Die gegen die Beweiskraft des Gutachtens vorgetragenen Bedenken der Klägerin seien nicht berechtigt. Das Gutachten sei durch eine Querschnittsbefragung erstellt worden. Die Erhebungen, seien sorgfältig und gründlich vorgenommen worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den mitgeteilten Untersuchungsdaten und der überreichten Statistik, Selbst wenn der Personenkreis mit Kontakt zur Polizei als verhältnismässig gross anzusehen sei, so sei doch das Gutachten in sich folgerichtig und frei von erkennbaren Widersprüchen.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung den § 12 BGB den Namensschutz sowohl natürlicher als auch juristischer Personen gewährleistet. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin auch für die von ihr als Abkürzung verwendete Buchstabenfolge Namensschutz ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Verkehrsgeltung zugebilligt hat, nicht gefolgt werden. Nach den in der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätzen können zwar ein Namensteil oder eine aus dem Namen abgeleitete abgekürzte Bezeichnung dann ohne weiteres Namensschutz geniessen, wenn die verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine namensmässige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 4, 167; 11, 214, 217; ferner LM Nr. 32 zu § 12 BGB – Dortmund grüsst –). Eine solche Unterscheidungskraft kann aber blossen Buchs tabenzusammenstellungen, die nicht lautlich ausgeschrieben sind und kein in sich verständliches aussprechbares Wort ergeben, nicht schlechthin zugebilligt werden. Nach der Verkehrsauffassung fehlt solchen Buchstabenfolgen die Eigenschaft, wie ein Name zu wirken, solange sie sich nicht als Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt haben. Sie geniessen somit Namensschutz nur dann, wenn sie Verkehrsgeltung erworben haben, wenn also ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht (BGHZ a.a.O.; ferner BGHZ 15, 107, 109; ebenso RG in WarnRspr 1930 Nr. 87).

b) Diese zu § 16 UWG entwickelten Grundsätze beruhen auf der Anwendung und Auslegung des § 12 BGB. Beide Tatbestände decken sich weitgehend (Senatsurteil LM Nr. 6 zu § 16 UWG). § 16 UWG tritt ergänzend zu § 12 BGB. Folglich haben die vorerwähnten Grundsätze nicht zur Geltung, soweit die Verwendung einer Abkürzung zum Zwecke des Wettbewerbs im Sinne des § 16 UWG in Betracht kommt. Eine blosse, als solche nichtssagende und einer Unzahl von Deutungen zugängliche Buchstabenfolge kann, isoliert für sich betrachtet, keine auf einen Namen hinweisender Bedeutung im Sinne des § 12 BGB haben, gleichgültig, ob die Buchstabenfolge im Rahmen des geschäftlichen Wettbewerbs oder nur zum Zwecke der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr verwendet wird. In dem einen wie dem anderen Kali fehlt es an der Unterscheidungskraft, ohne die schon rein begrifflich nicht von einem Namen im Sinne den § 12 BGB gesprochen werden kann. Deshalb ist auch ausserhalb des geschäftlichen Wettbewerbs die Namensschutzfähigkeit einer solchen Buchstabenfolge davon abhängig, dass diese Folge im Verkehr als Hinweis auf den Träger des Namens verstanden wird. Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin, die diese Abkürzung für sich in Anspruch nimmt, eine verfassungsrechtlich geschützte Funktion ausübt. Dieser Umstand berechtigt nicht, ihr in Verkennung des Begriffs des Namens als eines Hinweises auf einen bestimmten Träger einen weitergehenden Namensschutz für die von ihr verwendete Buchstabenfolge auch zuzubilligen, ohne dass diene Buchstabenfolge im Verkehr als Hinweis auf ihren vollen Namen und damit auf sie als die Trägerin dieses Namens verstanden wird.

c) Rechtlich zutreffend hat daher das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen darauf abgestellt, ob die von der Klägerin verwendete Abkürzung Verkehrsgeltung geniesst. Die Erwägungen, mit denen es das Bestehen einer solchen Verkehrsgeltung verneint hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Auf Grund der Erhebungen des Instituts für Demoskopie in Allensbach hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, dass nur eine vernachlässigbar geringe, also eine verschwindende Minderheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Abkürzung auf die Klägerin bezieht. Das Berufungsgericht konnte jedoch aus Rechtsgründen seine Feststellung nicht auf diese Erhebungen stützen. Die Erhebungen sind im Jahre 1963 durchgeführt worden, Für die Frage, ob eine Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt hat, kommt es aber auf den Zeitpunkt an, in dem der Mitbewerber in Erscheinung getreten ist, in dem also die gerügte Verletzung erfolgt ist. Insoweit gilt das Prioritätsprinzip (Staudinger/Coing, 11. Aufl. Anm. 54 zu § 12 BGB). Es ist hier wonach auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Beklagte ihren Namen gab und die beanstandete Abkürzung in Gebrauch nahm (April 1961). Hatte zu diesem Zeitpunkt die Abkürzung bereits Verkehrsgeltung für die Klägerin erlangt, so kann die Beklagte daraus, dass nunmehr beachtliche Kreise der Bevölkerung die Abkürzung auf sie beziehen, keine Rechte herleiten. Zudem ist hier der Begriff der beteiligten Verkehrskreise zu weit gezogen. Hierunter kann nicht die breite Öffentlichkeit, auch nicht der politisch interessierte Teil der Bevölkerung, sei es mit, sei es ohne Kontakt zur Polizei, verstanden werden. Zwar wendet sich die Klägerin gelegentlich auch an die breite Öffentlichkeit, so an die Tagespresse, an Rundfunk und Fernsehen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es ist vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit der Klägerin abzustellen, wie er sich aus dem Aufgabengebiet einer Gewerkschaft ergibt. Als beteiligte Kreise kommen sonach neben den Mitgliedern der Gesamtgewerkschaft und den sonstigen Angehörigen der Polizei diejenigen Stellen in Betracht, an die sich die Klägerin zur Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben regelmässig wendet, wie z.B. Parlamente, Behörden, Tarifpartner und andere Berufsverbände. Hat sich bei einem nicht unbeträchtlichen Teil dieser angesprochenen Kreise die Abkürzung in der Weise eingeprägt, dass sie als Hinweis auf die Klägerin verstanden wird, so hat diese Namensabkürzung eine schutzfähige Geltung erlangt. Die Zahl der Mitglieder der Klägerin, die Dauer ihrer Tätigkeit und des Gebrauchs der Abkürzung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs könnten für die Annahme sprechen, dass sich die Klägerin für die Abkürzung bereits im Frühjahr 1961 eine Verkehrsgeltung verschafft hatte. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, selbst hierüber zu entscheiden. Denn die Frage, ob eine Buchstabenfolge von den beteiligten Kreisen als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger verstanden wird und damit Schutzfähigkeit erlangt hat, ist vornehmlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Es muss vom Tatrichter festgestellt werden, ob sich eine Abkürzung in der gebotenen Weise als Hinweis auf den klagenden Landesverein eingeprägt hat.

Diese Frage bedarf somit einer erneuten tatrichterlichen Klärung. Diese Klärung ist geboten, weil auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung verneint hat, nicht frei von Rechtsirrtum sind.

d) Nach § 12 BGB ist die von der Klägerin erhobene Unterlassungsklage begründet, wenn durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten das „Interesse der Klägerin” verletzt wird. Ein Anspruch nach dieser Bestimmung ist nicht nur dann gegeben, wenn wirtschaftliche Interessen verletzt werden. Diesem Gesichtspunkt kommt hier deshalb Bedeutung zu, weil die Parteien sich nicht auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbs gegenüberstehen. Der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 318, 322, 323; LM Nr. 21 zu § 12 BGB – Lego –) jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteresse. Bei der Frage der Verletzung eines Interesses der Klägerin ist nicht nur auf die im Gebiet des Wettbewerbsrechts massgebende Verwechslungsgefahr abzustellen. Es reicht aus, dass die Klägerin durch den unbefugten Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten mit dieser in irgendeine Beziehung gebracht wird. Die Klägerin will parteipolitisch neutral sein. Sie kann daher ein berechtigtes Interesse daran haben, nicht mit der Beklagten als einer politischen Partei in Beziehung gebracht und nicht mit deren politischen Ansichten identifiziert zu werden, sondern von ihr deutlich unterschieden zu bleiben. Darin, dass sie in einen Zusammenhang mit der Beklagten gestellt wird, kann eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung liegen. Bei einer solchen, nach dem Gewicht der widerstreitenden Bestrebungen beider Parteien zu beurteilenden empfindlichen Beeinträchtigung kann es für die Gewährung einen Unterlassungsanspruchs schon genügen, wenn ein verhältnismässig geringer Teil der massgebenden Bevölkerung einer solchen Deutung zuneigt, während bei einem Eingriff von geringerer Tragweite eine höhere anteilige Quote zu fordern ist (vgl. das vorerwähnte Urteil LM Nr. 32 zu § 12 BGB – Dortmund grüsst –). Darauf, ob die Klägerin durch den Gebrauch der Abkürzung seitens der Beklagten in der Wahrnehmung ihrer verfassungsmässig sanktionierten Aufgaben behindert ist, kommt es nicht entscheidend an. Es kann auch, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gesagt werden, dass die Wirkungsbereiche der Parteien dieses Rechtsstreits unterschiedlich seien und demzufolge für die Klägerin nicht die Gefahr einer unzumutbaren Kollision bestehe. Zwar liegt das Tätigkeitsfeld der Klägerin in erster Linie auf sozialem Gebiet, während die Beklagte als politische Partei bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt. Die Tätigkeit auf politischem Gebiet ist jedoch nicht ausschließlich Sache der Parteien. Diese wirken nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nur bei der politischen Willehsbildung mit. Jeder Deutsche, auch jeder Verband, ist hierzu gleichfalls berufen und hat daher das Recht, zu politischen Fragen Stellung zu nehmen. Auch die Klägerin nimmt diesen Recht für sich in Anspruch und wendet sich nach ihrer Darstellung an die Öffentlichkeit, wie dies die Beklagte als politische Partei ihrer Zielsetzung entsprechend naturgemäss tut. Die Frage, ob die Interessen der Klägerin durch den Gebrauch der gleich- oder ähnlich lautenden Abkürzung seitens der Beklagten betroffen werden, kann daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr übergeordnete Interessen zur Seite stehen. Die Beklagte trägt zwar ohne Zweifel ihren Gesamtnamen, den sie auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte gewählt hat, zu Recht. Sie hat auch das Recht und die Möglichkeit, eine Abkürzung zu wählen oder zu gebrauchen, wie dies bei den politischen Parteien üblich ist. Jedoch darf nie hierbei nicht in ein anderes Namensrecht eingreifen, soweit dies vermeidbar ist. Trotz ihres Charakters als einer verfassungsrechtlichen Institution geniesst insoweit eine Partei kein Vorzugsrecht. Die Anerkennung einen solchen Vorzugsrechts wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Ob etwa ein solches Recht dann zugebilligt werden könnte, wenn die Beklagte die Abkürzung lange Zeit unbeanstandet gebraucht hat, und wenn ihr die Wahl einer anderen Abkürzung nicht möglich war, kann offen bleiben. Denn die Beklagte ist rechtzeitig, noch bevor sie mit der beanstandeten Abkürzung an die Öffentlichkeit trat, gewarnt worden. Zudem war wie keineswegs schlechthin auf die Wahl gerade dieser Abkürzung angewiesen. So stand ihr die Möglichkeit offen, ihren Namen mit „GP” abzukürzen. Auch stand es ihr frei, die Abkürzung „GdP” mit dein Zusatz „DP/BHE” zu versehen. Durch den Gebrauch eines solchen Zusatzes erscheint daß Interesse der Klägerin nicht als verletzt. Die Beklagte hat zwar nach ihrer Darstellung einen solchen Zusatz gewählt. Jedoch nimmt sie für sich das Recht in Anspruch, die Abkürzung auch ohne diesen Zusatz zu verwenden. Zudem hat sie es nach der Darstellung der Klägerin hingenommen, dass in der Öffentlichkeit ihre abgekürzte Bezeichnung ohne Zusatz gebraucht wurde. Dadurch hat sie einen Zustand geschaffen, zu dessen Beseitigung nie möglicherweise verpflichtet wäre.

Nach allem lässt sich die Frage, ob der Beklagten übergeordnete Interessen zur Seite stehen, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejahen.

Die Frage bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht darauf abzustellen haben, inwieweit berechtigte Interessen des klagenden Landesverbandes verletzt sind, es sei denn, dass die Gesamtgewerkschaft der Polizei, gegen deren aktive Parteifähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 42, 210 = NJW 1965, 29 Nr. 2 keine Bedenken bestehen, in den Rechtsstreit eintritt.

III.

Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Da es sich um einen einheitlichen, einer Trennung nicht zugänglichen Antrag handelt, ist der Senat nicht in der Lage, insoweit selbst zu entscheiden, als es sich um den Gebrauch der Abkürzung unter Hinzufügung eines Zusatzes handelt. Die Sache muss daher in vollem Umfang zurückverwiesen werden.

Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

 

Unterschriften

Ascher, Raske, Johannsen, Bundesrichter Wilden ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ascher, Dr. Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502457

BGHZ, 245

NJW 1965, 859

Nachschlagewerk BGH

JZ 1965, 524

MDR 1965, 367

MDR 1965, 646

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