Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung für KfZ ohne Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. „Modell” i.S.d. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Mercedes-Benz SLK. Angabe von CO2-WErten in Werbemitteln
Leitsatz (amtlich)
a) "Modell" i.S.d. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.
b) Die in Anhang IV Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2, 4; Pkw-EnVKV § 2 Nrn. 6, 15-16, § 5 Abs. 1, § 5 Anl. 4 Abschn. 1; EGRL 94/1999 Art. 2 Nrn. 6, 11-12, Art. 6 Abs. 1; EGRL 94/1999 Anhang 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 13.6.2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs Mercedes-Benz SLK. Sie warb für dieses Fahrzeug in der deutschen Ausgabe der Zeitschrift "falstaff" 03/11 (Juni bis August 2011), ohne dabei Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen.
Rz. 2
Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt nach ihrer Satzung u.a. den Zweck, die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in Deutschland zu fördern.
Rz. 3
Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Werbung in der Zeitschrift "falstaff" 03/11 ihrer sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ergebenden Verpflichtung zuwidergehandelt, als Hersteller neuer Personenkraftwagen sicherzustellen, dass in Werbeschriften für diese Fahrzeuge deren CO2-Emissionswerte angegeben werden.
Rz. 4
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des Mercedes-Benz SLK in Druckschriften zu werben, ohne dabei Angaben über die offiziellen CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge (i.S.d. § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV) zu machen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Abmahnkosten i.H.v. 214 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
Rz. 5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Angaben zu den CO2-Werten seien zumindest nach der Fassung entbehrlich gewesen, in der die Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nr. 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bis zum 30.11.2011 gegolten habe.
Rz. 6
Das LG hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart WRP 2012, 751). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 71 = WRP 2013, 1231).
Rz. 7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Rz. 9
Die beanstandete Werbung sei weder nach §§ 3, 5, 5a UWG noch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 5 Pkw-EnVKV unlauter. Die Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hinsichtlich der Informationspflichten über den Kohlendioxidausstoß seien zwar Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtige. Zwischen den Parteien bestehe aber im Grundsatz kein Streit darüber, dass die CO2-Emissionswerte nicht anzugeben seien, wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder für einen Typ geworben werde und auch keine Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Das sei nach der insoweit gebotenen formalen Betrachtungsweise vorliegend der Fall. Diese Betrachtungsweise sei auch nicht im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Regelung in Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nr. 3 Pkw-EnVKV nicht unerheblich von der Regelung in Anhang IV Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen abweiche.
Rz. 10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Rz. 11
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ebenso wenig zu wie der von ihr insoweit geltend gemachte Anspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstoßen, weil sich diese Werbung - anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spyder" (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143) - nicht - wie in § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV vorausgesetzt - auf ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell bezogen hat.
Rz. 12
a) Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.
Rz. 13
aa) Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Verletzungsunterlassungsanspruch ist allerdings nur dann begründet, wenn die beanstandete Werbung der Beklagten auch schon gegen die zum Zeitpunkt ihres Erscheinens im Sommer 2011 geltenden Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verstieß und deshalb wettbewerbswidrig war (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 9.6.2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rz. 11 = WRP 2012, 975 - Computer-Bild; Urt. v. 25.4.2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rz. 16 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist bei der Beurteilung dieses Anspruchs auch die Fassung des Abschnitts I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-EnVKV zu berücksichtigen, die bis zum 30.11.2011 gegolten hat. Danach war eine Angabe der CO2-Werte auch dann nicht erforderlich, wenn lediglich für einen Typ geworben wurde und keine Angaben zur Motorisierung gemacht wurden. Diese Regelung ist auch für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß dem Klageantrag zu 2) maßgeblich, für den es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2012, 188 Rz. 48 - Computer-Bild; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rz. 32 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, jeweils m.w.N.).
Rz. 14
bb) Davon unabhängig bestand und besteht die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV bestimmte und in Abschnitt I der Anlage 4 zu dieser Verordnung näher konkretisierte Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen sowohl nach der Fassung, in der diese Bestimmungen bis zum 30.11.2011 gegolten haben, als auch nach der Fassung, die seither gilt, nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen.
Rz. 15
Diese Regelung stimmt mit der in Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Regelung überein. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV dieser Richtlinie enthalten. Diese in Anhang IV Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie wiederholte Bestimmung wird in Anhang IV Unterabs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie dahingehend konkretisiert, dass die entsprechenden Angaben zumindest gut lesbar, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft und bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein sollten.
Rz. 16
b) Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck "Modell" die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und ggf. der Variante und Version eines Personenkraftwagens bezeichnet. Nach den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des LG gibt es von dem mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeschrift beworbenen Personenkraftwagen "Mercedes-Benz SLK" etwa mit dem "SLK 200", dem "SLK 250" und dem "SLK 350" mehrere Varianten bzw. Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gem. § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell "Mercedes-Benz SLK 200" geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "Mercedes-Benz SLK" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzuführen.
Rz. 17
c) Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind (a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.5.2012 - 6 U 81/11, juris Rz. 13 f. im Hinblick auf die seit 1.12.2011 geltende Fassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Diese beiden Bestimmungen sind gem. § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG auf die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bezogen (vgl. BGH GRUR 2010, 852 Rz. 18 - Gallardo Spyder).
Rz. 18
Nach Art. 2 Spiegelstrich 7 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die Richtlinie 92/53/EWG geänderten Fassung bedeutet "Typ" eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz 1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen kann (Satz 2; EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - Rs. C-83/05, Slg. 2006, I-6799 Rz. 5 - Voigt [insoweit nicht in NJW 2006, 2539]). Für die Fahrzeugklasse M 1, d.h. für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer (vgl. Anlage II A 1 der Richtlinie 70/156/EWG), umfasst eine Variante eines Fahrzeugtyps gemäß Anlage II B 1 Unterabs. 2 Spiegelstrich 5 und 6 Fahrzeuge innerhalb eines Typs, bei denen die Unterschiede in der Motorleistung nicht mehr als 30 % betragen, d.h. die höchste Leistung die niedrigste um nicht mehr als das 1,3-fache übersteigt und die Unterschiede im Hubraum nicht mehr als 20 % betragen, d.h. der größte Hubraum den kleinsten um nicht mehr als das 1,2-fache übersteigt.
Rz. 19
Damit übereinstimmende Bestimmungen sind in Art. 3 Nr. 17 in Verbindung mit Anhang II A Unterabs. 3 und Anhang II B 1 Unterabs. 2 Spiegelstrich 5 und 6 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge enthalten. Diese Bestimmungen sind gem. Art. 49 Abs. 2 und der Entsprechungstabelle im Anhang XXI der Richtlinie 2007/46/EG, die nach ihrem Art. 50 am 29.10.2007 in Kraft getreten ist, an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG getreten. Danach können bei einem Fahrzeugtyp wegen Unterschieden in der Motorleistung oder im Hubraum auch in unterschiedlichem Umfang CO2-Emissionen auftreten. Diesem Umstand trägt die in § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Regelung Rechnung. Diese Vorschriften lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, was unter einem Modell i.S.v. § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu verstehen ist.
Rz. 20
2. Die Revision hat die Ansicht vertreten, Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gehe insoweit über die Richtlinie 1999/94/EG hinaus, als sie abweichend von Anhang IV Unterabs. 3 dieser Richtlinie die Angabe der CO2-Werte auch dann für entbehrlich halte, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Rz. 21
Der Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG knüpft an die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltene Regelung an, die ihrerseits eine auf bestimmte Personenkraftwagenmodelle bezogene Werbung voraussetzt. Die in ihrem Unterabs. 3 enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Sie rechtfertigt daher nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall die CO2-Emissionen angegeben werden müssen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welcher Wert oder Wertebereich in einem solchen Fall angegeben werden sollte.
Rz. 22
3. Die von der Klägerin beanstandete Werbung verstößt nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegen Informationspflichten, die die Beklagte nach dem Unionsrecht zu erfüllen hatte. Sie ist daher auch nicht als irreführend i.S.v. § 5a Abs. 2 und 4 UWG anzusehen.
Rz. 23
4. Nach allem ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst. Die richtige Anwendung der im Streitfall in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen ist derart offenkundig, dass insoweit kein Raum für vernünftige Zweifel besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rz. 13 bis 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urt. v. 11.9.2008 - Rs. C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rz. 42 f. - UGT Rioja u.a.).
Rz. 24
III. Danach hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 7620280 |
BB 2015, 513 |