Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein mit einem Nichtkaufmann abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft darstellt, wenn nach Ablauf der Grundmietzeit der Leasinggeber die Leasingsache zu veräußern hat, dem Leasingnehmer aber 90 % des erzielten Erlöses zustehen.
Normenkette
AbzG § 6
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 09.05.1978) |
LG München I (Urteil vom 28.01.1977) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1978 geändert.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Januar 1977 wird zurückgewiesen, soweit die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 16 983 DM nebst 9 % Zinsen aus 11 322 DM seit 5. Mai 1976 und aus jeweils weiteren 943,50 DM seit 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 1976 verurteilt wurden.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben, soweit es die weitergehende Widerklage abgewiesen hat, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Den Klägern bot der aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 2 (künftig Gremmers) die Lieferung einer Computeranlage an, die die Beklagte zu 1 (künftig Beklagte) aufgrund eines Leasingvertrages finanzieren sollte. In dem Angebot des Gremmers vom 21. März 1975 heißt es u. a.:
„Das Gerät ist neuwertig, in absolut tadellosem Zustand und weist lt. Stundenzähler eine Gesamtbenutzungsdauer von 70 Betriebsstunden aus.
Bitte bedenken Sie, daß Sie beim Einsatz dieser Maschine mehr als die Hälfte der Kosten einer Neuanlage einsparen.
Leistungs- und Lebensdauer entspricht jedoch einer Neumaschine.”
Am 8. April 1975 erteilten die Kläger an Gremmers den Auftrag zur Lieferung der Computeranlage. In dem Auftragsschreiben ist vermerkt:
„Es wird garantiert, daß die Maschine nicht im Gebrauch war. Lediglich der Test von 14 Tagen ist gelaufen.”
Am selben Tage stellten die Kläger auf einem von Gremmers mitgeführten Formular der Beklagten den Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages, den die Beklagte am 14. April 1975 annahm. Als Mietdauer waren 54 Monate, als Monatsmiete 945,50 DM vereinbart. Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten „Mietbedingungen des BAV-Leasing-Vertrages” lauten auszugsweise:
„2. Der Vermieter haftet nicht für nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäße Lieferung durch den Lieferanten und hat, wenn der Lieferant nicht ordnungsgemäß erfüllt oder eine positive Vertragsverletzung begangen hat, nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten – betreffend das Mietobjekt – dem Mieter gegenüber einzustehen.
Der Vermieter beauftragt den Mieter, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, positive Vertragsverletzung, Bezug usw. gegenüber dem Lieferanten fristgerecht geltend zu machen. Die Kosten dafür trägt der Mieter. Die genannten Ansprüche sind also gegenüber dem Lieferanten, nicht gegenüber dem Vermieter zu erheben….
5. Die Ausrüstung ist und bleibt Eigentums des Vermieters …
12. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 50 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der in diesem Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Vermieter das Recht
- alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen und/oder
- diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und/oder
- die gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen…
16. Gemäß dem BAV-LEASING-System, das auf eine Nutzungsmiete ausgerichtet ist, wird nach Ablauf der vollen Mietzeit die Ausrüstung vom Vermieter zum Marktzeitwert veräußert.
(Der Mieter ist berechtigt, bei der Verwertung in der Form mitzuwirken, daß er dem Vermieter bis zum Ablauf der Mietzeit einen Käufer benennt, der bereit ist, die Ausrüstung zum Marktwert zu übernehmen. Falls der Mieter einen solchen Käufer nicht benennt, hat der Vermieter die Ausrüstung bestmöglich zu verkaufen. Für diesen Fall stehen dem Mieter Einwendungen gegen den tatsächlich erzielten Kaufpreis nicht zu).
Der Mieter hat einen Anspruch von 90 % des Netto-Verwertungserlöses, und zwar zur nachträglichen Korrektur der Miethöhe.
(17. Der Mieter und der Vermieter sind berechtigt, sich über eine von Ziffer 18 abweichende Verwertung zu einigen.)
20. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.”
Die hier eingeklammerten Nr. 16 Abs. 2 und Nr. 17 der Mietbedingungen sind durchgestrichen.
Da die ursprünglich zur Lieferung an die Kläger vorgesehene Computeranlage nicht in Ordnung war, besorgte Gremmers eine andere Computeranlage des gleichen Typs, auf die nach seiner Behauptung die den Klägern gemachten Angaben über die zu liefernde Anlage zutrafen, die allerdings nicht 70, sondern 98 Betriebsstunden gelaufen war. Die Beklagte kaufte von Gremmers diese Anlage und bezahlte sie. Sie wurde am 28. April 1975 an die Kläger geliefert.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1975 teilten die Kläger der Beklagten mit, die Computeranlage sei entgegen dem Angebot des Gremmers nicht neuwertig, sondern in Gebrauch gewesen; sie kündigten eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an, die sie am 21. Oktober 1975 gegenüber Gremmers erklärten. Die Beklagte schrieb daraufhin am 3. November 1975 an Gremmers, daß er nach ihrer Meinung bei dem Verkauf der Computeranlage unkorrekt gehandelt habe, und bat ihn, sich mit den Klägern zu einigen; andernfalls werde sie Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen. Die Kläger erhielten eine Durchschrift dieses Schreibens.
Mit der Klage verlangten die Kläger Erstattung der gezahlten Leasingraten sowie Schadensersatz in Höhe von 16 251,60 DM nebst Zinsen. Die Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung der nach Nr. 12 der Mietbedingungen geschuldeten Restmiete von 41 557,55 DM nebst Zinsen. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts dahin, daß auf die Widerklage die Kläger lediglich zur Zahlung von 1 554,80 DM nebst Zinsen verurteilt wurden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Antrag und die Abweisung der Widerklage. Im übrigen beantragen die Parteien, die Revision bzw. die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlußrevision der Kläger nicht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß Gremmers eine arglistige Täuschung nicht nachzuweisen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob Gremmers als Dritter im Sinne des § 125 Abs. 2 BGB anzusehen sei. In jedem Falle sei ein Anspruch aus Bereicherung oder aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 825 Abs. 2 BGB i. Vbg. mit § 265 StGB) nicht gegeben.
Hiergegen wenden die Kläger sich ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsbegründung als Zeugen benannten Schenk und Schönhofer hören müssen, ist unbegründet. Beide waren dafür angerufen, daß Gremmers die Vorführeigenschaft und das Alter der Computeranlage verschwiegen und sie als neuwertige Maschine angepriesen haben. Davon ist indessen das Berufungsgericht bei seiner Würdigung ausgegangen. Es hat dargelegt, daß Gremmers auch dann, wenn er die Vorführeigenschaft und das Alter der Computeranlage gekannt hätte, diese bei der geringen Benutzungsdauer als neuwertig habe bezeichnen dürfen. Gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.
2. Die weiteren Verfahrensrügen der Kläger aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe wesentliche Beweismittel außer acht gelassen und den Sachverhalt unter Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze ausgelegt, hat der Senat geprüft und für unbegründet befunden (§ 565 a ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 3. November 1975 nicht unzutreffend gewürdigt. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe mit diesem Schreiben nicht anerkannt, daß Gremmers die Kläger getäuscht habe. Daraus ist zu entnehmen, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem nicht an die Kläger, sondern an Gremmers gerichteten Schreiben der Leasingvertrag auch nicht – und zwar rückwirkend, wie die Kläger meinen – einverständlich aufgehoben wurde. Daß die Beklagte Gremmers Schadensersatzansprüche angedroht hatte, läßt zwar den Schluß zu, daß sie die Aufhebung des Vertrages in Erwägung zog, zwingt aber nicht zu der Annahme, daß die Beklagte den Vertrag im Einvernehmen mit der Klägern bereits aufgehoben hatte.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten als „Quasikäufer” der Computeranlage ihre auf Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 b AbzG widerrufen können, was sie mit dem Schriftsatz vom 27. Oktober 1976 getan hätten. Der Leasingvertrag sei nämlich gemäß § 6 AbzG ein Abzahlungsgeschäft. Wie sich aus Nr. 16 der Mietbedingungen ergebe, habe die Computeranlage nach Ablauf der Mietzeit „der Substanz nach” den Klägern verbleiben sollen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes auf einen Leasingvertrag sei. Denn nach Nr. 16 stehe nach Vertragsende dem Leasingnehmer 90 % des Wertes der Leasingsache zu. Daß dieser Anspruch „zur nachträglichen Korrektur der Miethöhe” dienen solle, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil der Mietvertrag abgewickelt gewesen sei. Darüber hinaus lasse sich Nr. 16 so auslegen, daß der Leasingnehmer nach Ablauf der Mietzeit das Recht auf Erwerb „des formalen Eigentums” an der Sache habe, weil der Leasinggeber mit der Veräußerung letztlich ein Geschäft des Leasingnehmers führe und weil der Leasinggeber nach Treu und Glauben es sich gefallen lassen müßte, wenn der Leasingnehmer die Sache selbst zu erwerben wünsche.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
1. Unter welchen Voraussetzungen Leasingverträge als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 6 AbzG anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. April 1978 – VIII ZR 49/77 = BGHZ 71, 196).
a) Wie der erkennende Senat indessen wiederholt ausgeführt hat, ist der – in der Regel dem Vertragswortlaut unschwer zu entnehmende – Umstand entscheidend, ob in dem Vertrag, auch wenn er äußerlich als Mietvertrag ausgestaltet ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt worden ist und sich damit die Übertragung des Eigentums als Endziel des Geschäfts darstellt. Denn durch das Abzahlungsgesetz soll der Teilzahlungskäufer in erster Linie gegen die naheliegende Gefahr geschützt werden, daß er bei Leistungsstörungen die Sache ohne Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen endgültig zurückgeben muß und damit gleichzeitig Besitz, Anwartschaftsrecht und gezahlte Kaufpreisraten verliert. Voraussetzung für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ist also, daß dem Leasingnehmer bei störungsfreier Vertragsabwicklung die Substanz der überlassenen Sache endgültig verbleibt. Daran fehlt es aber, wenn von vornherein die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht nicht eingeräumt ist und der – hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 6 AbzG dem Verkäufer gleichzusetzende – Leasinggeber sich die Rücknahme der Sache nach Vertragsende und deren weitere Verwendung vorbehalten hat (Senatsurteil vom 5. April 1978 aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Februar 1977 – VIII ZR 124/75 – NJW 1977, 848 = WM 1977, 447, vom 9. März 1977 – VIII ZR 192/75 = NJW 1977, 1058 = WM 1977, 475, vom 5. April 1978 – VIII ZR 42/77 = BGHZ 71, 189 = NJW 1978, 1585 = WM 1978, 510 und Hiddemann, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Leasingvertrag WM 1978, 854).
b) Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof, ob der Einräumung eines Erwerbsrechts der Fall gleichzuachten ist, in dem bereits bei Vertragsschluß feststeht, daß die Leasingsache bei Vertragsende für beide Parteien wertlos sein wird (Senatsurteile vom 25. Februar 1977 und vom 9. März 1977 aaO).
2. Das Berufungsgericht ist – die Senatsurteile vom 5. August 1978 (aaO) waren bei Verkündung des Berufungsurteils noch nicht veröffentlicht – von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. Februar 1977 und vom 9. März 1977 (aaO) ausgegangen, hat diese aber mißverstanden.
a) Für die Frage, ob eine endgültige Übertragung der Sachsubstanz das Endziel des Vertrages ist, kommt es, wie dargelegt wurde, in erster Linie auf ein dem Leasingnehmer eingeräumtes Erwerbsrecht, also eine Kaufoption nach Ende der Mietzeit, an.
b) Eine Kaufoption war den Klägern in Nr. 16 der Mietbedingungen nicht eingeräumt.
aa) Gemäß Nr. 16 Abs. 1 und 5 hatten sie nach Ende der Mietzeit Anspruch auf 90 % des Erlöses der vom Leasinggeber zu verwertenden Leasingsache. Bereits die in Nr. 16 Abs. 5 gegebene Begründung dieses Anspruchs – „zur nachträglichen Korrektur der Miethöhe” – spricht gegen die Annahme eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers. Entscheidend ist indessen, daß dem Leasingnehmer nur ein Anspruch auf einen prozentualen Anteil an dem vom Leasinggeber nach Vertragsende erzielten Erlöse zusteht. Die Gewährung eines derartigen Anspruchs kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht als Substanz Zuweisung angesehen werden. Denn der Leasingnehmer kann sich nicht als wirtschaftlicher Herr der Sache fühlen und nicht darauf vertrauen, daß zu seinen Gunsten das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, wenn der Leasinggeber die Sache zur Verwertung zurückfordern kann (Hiddemann aaO; vgl. auch Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag S. 194). Da hier der Leasingnehmer lediglich Anspruch auf einen Teil des Erlöses hat, bedarf keiner Entscheidung, ob eine Vereinbarung, daß ein nach Vertragsende zu erwartender Wert der Sache insgesamt dem Leasingnehmer zustehen solle, als Substanz Zuweisung mit der Folge der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes anzusehen wäre (so Blomeyer, Das Finanzierungsleasing unter dem Blickwinkel der Sachmängelhaftung und des Abzahlungsgesetzes NJW 1978, 973, 976).
bb) Ein generelles Erwerbsrecht des Leasingnehmers läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben annehmen. Darauf, ob, wie das Berufungsgericht meint, möglicherweise der Leasingnehmer auch berechtigt ist, sich selbst als Käufer zu benennen, kommt es nicht an. Denn der Leasinggeber wäre, wenn sich eine anderweitige günstigere Verwertungsmöglichkeit ergäbe, keinesfalls verpflichtet, an den Leasingnehmer zu veräußern. Durch die Möglichkeit, sich selbst als Käufer zu benennen, erhielte daher der Leasingnehmer kein Erwerbsrecht.
2. Die Kläger haben allerdings – worauf das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht einzugehen brauchte – unter Beweisantritt behauptet, mit Gremmers sei vereinbart worden, daß die Computeranlage bei Vertragsende an sie verkauft werde; deshalb seien Nr. 16 Abs. 2 und Nr. 17 der Mietbedingungen gestrichen worden. Entgegen der Meinung der Kläger ist aber eine die Beklagte bindende Vereinbarung insoweit nicht zustande gekommen. Nr. 20 der Mietbedingungen bestimmt nämlich, daß „Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen” des Vertrages der schriftlichen Bestätigung des Vermieters bedürfen. Die angeblich mit Gremmers ausgehandelte Änderung wäre daher nur wirksam, wenn die Beklagte sie bestätigt hätte. Denn der Senat hält im vorliegenden Fall trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. AGBGB 4 und 5 Anm. 2 b m.w.Nachw.) an seinem Urteil vom 12. Mai 1976 (VIII ZR 55/74 = LM BGB § 459 Nr. 40 = WM 1976, 740 = BB 1971, 61) fest, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, daß Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, in der Regel nicht zu beanstanden ist. Wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, trägt eine derartige Bestimmung den Belangen des Verkäufers Rechnung und stellt für den Käufer keine unzumutbare Belastung dar. Der Verkäufer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sich vor unkontrollierbaren Äußerungen seiner Angestellten zu schützen und sich gegen im Streitfalle möglicherweise auftretende Beweisschwierigkeiten zu sichern. Der Käufer kann mündliche Nebenabreden usw. von Angestellten durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den ohnehin schriftlich abgefaßten Kaufvertrag verbindlich machen. Nichts anderes gilt bei einem Leasingvertrag. Auch hier kann nicht jede mündliche Äußerung eines Angestellten oder eines Vermittlers des Vertrages als Individualvereinbarung den Vorrang vor der Schriftformklausel haben.
3. Die Frage, ob der Einräumung eines Erwerbsrechts der Fall gleichzusetzen ist, daß bereits bei Vertragsschluß beiden Parteien klar ist, die Leasingsache werde bei Vertragsende wertlos sein, bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, beide Parteien seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Computeranlage bei Vertragsende nur noch Schrottwert habe.
4. Auf weiteres kommt es nicht an. Es ist insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht von Bedeutung, daß es sich bei den Klägern, den Leasingnehmern, um Angehörige des steuerberatenden Berufs handelt. Denn das Abzahlungsgesetz stellt nicht auf die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Teilzahlungskäufers ab. Es findet gemäß § 8 AbzG nur dann keine Anwendung, wenn der Abzahlungskäufer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben, weil das Abzahlungsgesetz nicht anwendbar ist und weil deshalb die auf Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung der Kläger nicht wirksam widerrufen ist. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich.
1. Den Klägern steht, wie die Ausführungen zu I und II ergeben, zwar kein Anspruch zu, so daß die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
2. Die Beklagte und Widerklägerin hat dagegen mehr zu beanspruchen, als das Berufungsgericht ihr zugesprochen hat. Der Senat hat indessen gegen eine formularmäßig vorgesehene Kumulierung von Rücktritt bzw. Kündigung und Anspruch auf alle – zudem sofort fällige – Restmieten, wie sie hier in Nr. 12 der Mietbedingungen vorgesehen ist, Bedenken geäußert (Senatsurteil vom 5. April 1978 – VIII ZR 49/77 aaO). Die Beklagte durfte daher entgegen Nr. 12 der Mietbedingungen nicht kündigen, die Anlage zurücknehmen und gleichzeitig die gesamte Restmiete geltend machen. Ob und wann gegebenenfalls der Leasingvertrag gekündigt wurde und ob und wann gegebenenfalls die Computeranlage an die Beklagte zurückgegeben wurde, ist nicht festgestellt. Der Widerklage kann daher derzeit nicht in voller Höhe stattgegeben werden, weil es insoweit weiterer Feststellungen bedarf. Fest steht indessen, daß die Kläger die Computeranlage von Mai 1975 bis Oktober 1976, also 18 Monate, in Besitz hatten, ohne Leasingraten zu zahlen. Sie schulden demnach zumindest diese Raten (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1978 – VIII ZR 49/77 aaO), was einen Betrag von 16 985 DM ergibt. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Kläger das Berufungsurteil dahin zu ändern, daß die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 16 985 DM nebst 9% Zinsen aus 11 522 DM seit 5. Mai 1976 und aus jeweils weiteren 945,50 DM seit 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 1976 verurteilt werden. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung der Beklagten und im Kostenpunkt war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Unterschriften
Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Brunotte
Fundstellen
Haufe-Index 950569 |
NJW 1980, 234 |
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