Leitsatz (amtlich)
›Die Verjährung eines Anspruchs, der von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängt, beginnt nicht vor seiner Bestimmung durch Urteil.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beklagte ist Betreiberin des Flughafens B. - T.. Das Flughafengelände befindet sich auf Grundstücken des klagenden Landes (im folgenden Kläger) und der Bundesrepublik Deutschland. Diese haben bis zum 31. Dezember 2024 Erbbaurechte zugunsten der Beklagten bestellt. Mit der Klage begehrt der Kläger festzustellen, daß die Beklagte für das Jahr 1986 für die von ihm überlassenen Grundstücke höheren Erbbauzins schulde.
Bei Bestellung des Erbbaurechts nahmen die Parteien den Verkehrswert der vom Kläger überlassenen Grundstücke mit rund 48 Millionen DM an, woraus sich unter Zugrundelegung eine Verzinsung von 6, 5 % p. a. ein von der Beklagten gemäß § 4 des Bestellungsvertrages vom 21. September 1976 zu zahlender Erbbauzins in Höhe von rd. 3.100.000 DM ergab. In § 5 des Vertrages wurde jeder der Parteien das Recht eingeräumt, alle fünf Jahre die Vereinbarung einer Änderung dieses Betrages zu verlangen, sofern der Verkehrswert der Grundstücke sich zwischenzeitlich um mehr als 10 % geändert hätte.
Da die Parteien sich einig waren, daß die Beklagte jährliche Zahlungen in dieser Höhe nicht erbringen konnte, verpflichtete sich der Kläger in § 6 des Vertrages, die Forderung auf Erhalt des vereinbarten Erbbauzinses nicht geltend zu machen, soweit diese 273.000 DM überstieg; dieser Betrag entsprach etwa 1 % des Umsatzes der Beklagten im Jahr 1976. Im Vertrag heißt es insoweit weiter:
...
" (4) Die Vertragspartner werden erstmals zum 1. Januar 1978 und dann alle zwei Jahre über eine Erhöhung des geminderten Erbbauzinses verhandeln. Voraussetzung für eine Erhöhung ist, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erbbauberechtigten wesentlich gebessert haben.
Als eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist anzusehen, wenn sich die Umsatzentgelte des dem jeweiligen Überprüfungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres gegenüber den Umsatzentgelten, die bei der Festsetzung des zuletzt erhobenen ermäßigten Erbbauzinses zugrunde lagen, um 10 % oder mehr erhöht haben. "
Der Umsatz der Beklagten erhöhte sich in der Folgezeit, weshalb die Parteien den Betrag der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf der Grundlage von 1 % ihres Jahresumsatzes 1979 ab dem 1. Januar 1980 mit 320.000 DM vereinbarten. Mit Schreiben vom 14. April 1986 teilte die Beklagte mit, daß die Erhöhung ihres Umsatzes im voraufgegangenen Jahr mit 44.042.282, 46 DM wiederum die vereinbarte Schwelle überschritten habe, und bot dem Kläger die Erhöhung ihrer Zahlungspflicht auf 440.423 DM an. Der Kläger lehnte das Angebot der Beklagten ab, weil der Verkehrswert der Grundstücke zwischenzeitlich auf 98 Millionen DM gestiegen und die Zahlungsverpflichtung der Beklagten allmählich auf 6, 5 % des Grundstückswertes anzuheben sei.
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit den Betrag von 440.423 DM. Eine weitergehende Zahlungsverpflichtung für das Jahr 1986 stellt sie in Abrede.
Mit der Klage begehrt der Kläger festzustellen, daß die Beklagte für das Jahr 1986 insgesamt 879.405 DM zu zahlen habe, was 2 % aus dem zugrundezulegenden Umsatz der Beklagten im Jahr 1985 entspreche.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, eine Erhöhung ihrer Zahlungsverpflichtung über 1 % des maßgebenden Umsatzes hinaus habe zu unterbleiben, weil sie aufgrund vorgegebener Landegebühren weiterhin Verluste in Millionenhöhe erwirtschafte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision tritt die Beklagte dem Klageanspruch weiterhin entgegen. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei als Gestaltungsklage zulässig. Die für das Jahr 1986 festzustellende Forderung des Klägers sei nicht verjährt. Im Hinblick auf das Fehlen einer Einigung der Parteien über den Betrag der vorzunehmenden Anpassung sei dieser durch das Gericht entsprechend § 315 Abs. 3 BGB festzusetzen. Bei der Bestimmung des angemessenen Erbbauzinses sei grundsätzlich vom Bodenwert auszugehen. Der vereinbarte Verzicht auf einen Teil des aus diesem errechneten Erbbauzinses habe dazu gedient, die schwierige Anlaufphase des Flughafens zu erleichtern, dessen Betrieb im Interesse des Klägers liege. Dem Vertrag könne nicht entnommen werden, daß der Verzicht eine Dauerregelung bedeute. Der von der Beklagten geschuldete Erbbauzins sei vielmehr allmählich dem aus dem Grundstückswert errechneten Zins anzugleichen, weil sonst die Bestimmungen der §§ 4, 5 des Vertrages zwischen den Parteien leerliefen. Der Ertragslage der Beklagten komme dabei keine Bedeutung zu. Dem entspreche es, daß die Beklagte auf der Grundlage eines im wesentlichen gleichlautenden Vertrages an die Bundesrepublik Deutschland inzwischen Erbbauzins in Höhe von nahezu 6, 5 % des angenommenen Verkehrswertes für die von diesem bereitgestellten Grundstücke zahle.
II. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Der Vertrag vom 21. September 1976 enthält keine Regelung, was bei Ausbleiben einer Einigung über die Erhöhung des Erbbauzinses, § 5, oder einer Änderung des Betrages des vereinbarten Verzichts, § 6, zu geschehen hat. Die Regelungslücke hat das Berufungsgericht dadurch geschlossen, daß es den Vertrag dahin auslegt, daß entsprechend § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Bestimmung durch Urteil zu erfolgen hat (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228; BGHZ 71, 276, 284). Dies nimmt die Revision hin.
Die Klage kann dabei unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom Schuldner zu leistenden Betrages gerichtet werden (BGHZ 41, 271, 280). Hieraus resultieren schon deshalb keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil der Kläger erwarten kann, daß die Beklagte, an der er mittelbar maßgeblich beteiligt ist, schon auf ein feststellendes Urteil hin zahlen wird (RGZ 129, 34; BGHZ 2, 250, 253).
2. Die Bestimmung des von der Beklagten für das Jahr 1986 geschuldeten Erbbauzinses durch das Berufungsgericht bedeutet die Ausübung des diesem zugewiesenen Ermessens. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, das Berufungsurteil darauf zu prüfen, ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGHZ 23, 175, 183; BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 799), die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten sind (Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl. , § 550 Rdn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. , §§ 549, 550 Rdn. 20) und in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde (BGHZ 115, 311, 321).
Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
a) Die Vereinbarung von Anpassungsverpflichtungen in auf Dauer angelegten Rechtsverhältnissen kann den Zweck haben, das bei Vertragsschluß angetroffene Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten; dieses Ziel verfolgt auch die Anpassungsregelung in § 5 des Vertrages zwischen den Parteien. Zweck einer Anpassungsregelung kann ebenso die Teilnahme am wirtschaftlichen oder am Umsatzerfolg des Vertragspartners sein, auf welchen § 6 Abs. 4 des Vertrages abstellt. In beiden Fällen ist zwischen den Voraussetzungen, unter denen eine Anpassung stattzufinden hat, und ihrem Maß zu unterscheiden (BGHZ 71, 277, 281; 74, 341, 344).
Erstere haben die Parteien in § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 des Vertrages bestimmt: Die Anpassung der Zahlungspflicht der Beklagten setzt voraus, daß diese zwei Jahre unverändert geblieben ist und die wirtschaftliche Situation der Beklagten sich während dieser Zeit wesentlich verbessert hat, wobei die Erhöhung ihres Umsatzes um mehr als 10 % gemäß § 6 Abs. 4 S. 3 des Vertrages eine derartige Verbesserung bedeuten soll.
Das Maß der vorzunehmenden Erhöhung ist im Vertrag vom 21. September 1976 nicht umschrieben. Insoweit hat billiges Ermessen zu gelten.
b) Der Anstieg des Umsatzes der Beklagten muß keineswegs zu einer Steigerung ihres Gewinnes oder Verkleinerung ihres Verlustes führen. § 6 Abs. 4 S. 3 des Vertrages fingiert vielmehr Umsatzanstieg als "wesentliche Verbesserung" der wirtschaftlichen Situation der Beklagten. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der fortdauernden Verlustsituation der Beklagten keine Bedeutung zugemessen hat, zumal die Parteien bei Abschluß des Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß diese zumindest in absehbarer Zeit keine Änderung erfahren werde.
c) Damit ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Höhe des dinglichen Erbbauzinses in § 4, der Möglichkeit von dessen Erhöhung gemäß § 5 und der Laufzeit des Vertrages folgert, daß der Kläger nicht an das anfänglich vereinbarte Maß seines Verzichts für die gesamte Dauer des Vertrages gebunden sei. Einen Rechtsfehler bei dieser Auslegung des Vertrages zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist zwar auf den dem Abschluß des Vertrages vorausgegangenen Schriftwechsel und behauptet, die Regelungen in §§ 4 und 5 seien lediglich aus formellen Gründen ohne Bindungswillen in den Vertragstext aufgenommen; dabei übersieht sie aber, daß der Kläger dem unter Verweis auf das Vertragsziel der Beklagten einerseits und den schließlich geschlossenen Vertrag andererseits entgegengetreten ist, ohne daß die Beklagte sich hierzu erklärt hat. Deshalb durfte das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Inhalts des Vertrages von dessen Wortlaut ausgehen.
Der Erbbauzins ist im Vertrag auf der Grundlage von 6, 5 % des Bodenwertes vereinbart worden. Ob der Kläger hierzu durch seine Haushaltsordnung verpflichtet war, woran die Revision zweifelt, ist ohne Bedeutung. Die Ernstlichkeit der getroffenen Vereinbarung kann nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, die Haushaltsordnung des Klägers habe einer solchen Vereinbarung entgegengestanden. Das Bestreben des Klägers, die Höhe der Zahlungspflicht der Beklagten allmählich der vereinbarten Höhe des dinglichen Erbbauzinses anzunähern, ist mit dem Wortlaut des Vertrages vereinbar und sogar naheliegend. Als Kriterium der Ermessensausübung durch das Berufungsgericht ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
d) Rechtsfehlerfrei berücksichtigt das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung des weiteren, daß die Beklagte an die Bundesrepublik Deutschland für die von dieser überlassenen Grundstücke aufgrund gleichlautenden Vertrages zwischenzeitlich Erbbauzins in Höhe von 6, 5 % des bei Vertragsschluß angenommenen Grundstückswertes bezahlt. Die Revision zeigt keinen Grund auf, aus welchem die Anpassungsklauseln in den gleichlautenden Verträgen unterschiedlich auszulegen seien.
e) Auf den zwischen den Parteien umstrittenen derzeitigen Wert der Grundstücke kommt es insoweit nicht an. Der von der Beklagten zugestandene Wert der vom Kläger überlassenen Grundstücke entspricht in etwa dem bei Abschluß des Vertrages angenommenen, aus dem sich ohne den vereinbarten teilweisen Verzicht ein Erbbauzins von rund 3.100.000 DM ergibt. Die vom Kläger verlangte Zahlung macht etwa 28, 5 % hiervon aus.
f) § 5 des Vertrages berechtigt die Parteien, bei einer Änderung des Grundstückswertes um mehr als 10 % eine Anpassung des in § 4 vereinbarten Erbbauzinses zu verlangen. Insoweit hat sich der Kläger verpflichtet, von einem Erhöhungsanspruch keinen Gebrauch zu machen, soweit dies "unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (der Beklagten) zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig" sei. Die Erhöhung des Erbbauzinses in Anpassung an eine Steigerung des Bodenwertes hängt damit von anderen Kriterien als die Anpassung des teilweisen Verzichts des Klägers auf den vereinbarten Erbbauzins ab. Daß das Berufungsgericht der unterschiedlichen Ausgangslage und unterschiedlichen Regelung in seiner Entscheidung gefolgt ist, bedeutet keinen Fehler bei der Ausübung seines Ermessens.
3. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erhalt von Erbbauzins beträgt gemäß § 197 BGB vier Jahre, sie beginnt gemäß § 201 S. 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Fälligkeit der jeweiligen Rate eingetreten ist.
Bis zu einer Einigung der Parteien über die Erhöhung des für das Jahr 1986 von der Beklagten zu zahlenden Erbbauzinses fehlte es an einem Anspruch des Klägers, der an die Stelle der vereinbarten Zahlungspflicht treten sollte.
Ohne die nach der Anpassungsvereinbarung notwendige Einigung der Parteien kann eine weitergehende Zahlungspflicht zwischen ihnen nicht entstehen, ebensowenig können daher insoweit Rückstände auf Erbbauzins (§ 197 BGB) entstehen. Damit ist auch der Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 198 Abs. 1 BGB bis zur Einigung hinausgeschoben. Vor dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit ist für eine Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung kein Raum gewesen (BGHZ 55, 340, 342).
b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß das fehlende Einverständnis der Beklagten in ergänzender Vertragsauslegung dazu führt, daß die fehlende Einigung der Parteien durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu ersetzen ist. Die gestaltende Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein, erst in diesem Augenblick kann die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs beginnen und die Beklagte in Zahlungsverzug geraten (RGZ 64, 114, 116; BGH, Urteile v. 17. Mai 1971, VIII ZR 16/70, LM BGB § 315 Nr. 11; v. 14. Juli 1983, VII ZR 306/82, NJW 1983, 2934, 2935; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl. , § 315 Rdn. 17; Staudinger/Mader, BGB, 13. Aufl., § 315 Rdn. 55).
Die Möglichkeit, Gestaltungsklage zu erheben, führt nicht dazu, daß der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruches hieran angeknüpft werden könnte. §§ 199, 200 BGB tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung durch den Berechtigten abhängig ist, der Verpflichtete keine Möglichkeit hat, auf die Ausübung des Gestaltungsrechtes durch den Berechtigten Einfluß zu nehmen, und daher nicht in der Lage ist, den Schwebezustand zu beenden (BGHZ 55, 340, 344). Tritt die Gestaltungswirkung eines Urteils an die Stelle der fehlenden Einigung der Parteien, ist diese Voraussetzung nicht gegeben: Ebenso wie der Berechtigte kann der Verpflichtete Klage erheben. Auch er hat an der Bestimmung der Höhe der Leistungspflicht ein Interesse, was insbesondere deutlich wird, wenn die Leistungsbestimmung zur Herabsetzung einer Leistungspflicht führen soll.
c) Wird die Klage vom Gläubiger erhoben, braucht sich dieser nicht auf das Ziel zu beschränken, die Gestaltungswirkung herbeizuführen, sondern kann unmittelbar auf Leistung klagen (BGHZ 40, 271, 280; RGRK/Ballhaus, § 315 Rdn. 19; Palandt/Heinrichs, § 315 Rdn. 17). Für die Frage der Verjährung hat dies keine Bedeutung. Sie beginnt nicht, bevor die Gestaltung durch das Urteil eingetreten ist. Diese erfolgt mit der Entscheidung über das Leistungsbegehren (RGRK/Ballhaus, aaO., Rdn. 20), auf der das Leistungsgebot beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2993366 |
BB 1996, 612 |
NJW 1996, 1054 |
BGHR BGB § 198 S. 1 Anpassungsvereinbarung 1 |
BGHR BGB § 315 Abs. 3 Verjährung 1 |
DRsp I(112)205c |
WM 1996, 445 |
DNotZ 1996, 1034 |
MDR 1996, 355 |