Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe
Leitsatz (amtlich)
Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.
Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar.
Normenkette
EGBGB Art. 226 Abs. 2; EheG § 37; BGB § 1355 Abs. 5, § 242
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 21 S 293/01) |
AG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Düsseldorf v. 20.6.2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen.
Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in der Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3.4.1998 erhobene Klage wurde die Ehe durch Urteil des AG v. 8.2.2000 aufgehoben. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur Eingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Das AG hat der Klage stattgegeben; das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des LG richten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1.7.1998 In-Kraft-Treten des Eheschließungsrechtsgesetzes (v. 4.5.1998 BGBl. I, 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich die Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung. Diese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des durch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung, wie sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen gewesen sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG (v. 14.6.1976 BGBl. I, 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs überhaupt untersagt werden könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach Auflösung der Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahinstehen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwirkung des Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des Ehenamens angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf besonders schwere Fälle des Rechtsmissbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall liege allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten gerade darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten zu erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Klägerin vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug zum Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmissbrauch, der die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen. Dies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen acht ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein "überschuldetes" Konto genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge von einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber von der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über gemeinsame Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmissbrauch ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Das LG geht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe der Parteien gem. Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur Aufhebung der Ehe geführt hat, ist vor dem 1.7.1998 (In-Kraft-Treten des Eheschließungsrechtsgesetzes v. 4.5.1998 BGBl. I, 833) erhoben worden.
b) Bis zum 30.6.1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in § 37 Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung v. 1.7.1998 durch § 1318 BGB (i.d.F. des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1 EheG bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage.
Nach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer Ehe nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genommene § 1355 Abs. 5 S. 1 BGB sieht vor, dass der geschiedene Ehegatte seinen Ehenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte. Der andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass sein früherer Ehegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB gewährten Möglichkeit auch Gebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das BGB (§ 1577 Abs. 3 in der bis zum In-Kraft-Treten des Ehegesetzes geltenden Fassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)namens zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die Ablegung des "erheirateten" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist jedoch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden.
c) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) begründet.
Die Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten Voraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches Untersagungsrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eigenem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung "seines" Namens untersagt werden (OLG Celle v. 31.1.1991 - 13 U 142/90, FamRZ 1992, 817). Die Gegenmeinung hält - jedenfalls in "Extremfällen" (Bamberger/Roth/Lohmann, § 1355 Rz. 23) und "unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und Verwirkungsgesichtspunkten" (Soergel/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Nachträge § 1355 n.F. Rz. 43) ein Untersagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Ehename in unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter dem Schutz des neuen Namens weitere Straftaten begehen zu können - erworben worden sei (OLG Braunschweig FamRZ 1979, 913).
Für die erstgenannte Auffassung spricht, dass der durch Eheschließung erworbene Familien- (Ehe-) name ggü. dem durch Geburt erworbenen Familiennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der "erheiratete" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (BVerfG v. 18.2.2004 - 1 BvR 193/97, MDR 2004, 633 = FamRZ 2004, 515 [517]). Daraus ließe sich folgern, dass die Führung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt erworbenen Familiennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, wenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, dem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jedenfalls für "krasse Einzelfälle" (Soergel/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Nachträge § 1355 n.F. Rz. 43) - ein solches Untersagungsrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um eine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Namenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft und in so hohem Maße zu missbilligen ist, dass diesem - auch bei Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbenen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren Ehegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann.
Diese Voraussetzung liegt, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zur Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen als Ehenamen erwerben und missbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spätere missbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter Schecks durch den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes Konto; der bloße Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der Begebung der Schecks "nützlich" und die Begebung der Schecks ebenso wie der Zugriff auf das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das LG mit Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb einen Namensmissbrauch nicht zu begründen.
Fundstellen
Haufe-Index 1412930 |
NWB 2005, 3511 |
BGHR 2005, 1533 |
EBE/BGH 2005, 299 |
FamRZ 2005, 1658 |
FuR 2006, 44 |
NJW-RR 2005, 1521 |
DNotI-Report 2005, 165 |
ZAP 2005, 1225 |
JuS 2006, 266 |
MDR 2006, 155 |
FamRB 2005, 333 |
GV/RP 2006, 426 |
NJW-Spezial 2005, 540 |
RdW 2005, 662 |
FuBW 2006, 365 |
FuNds 2007, 154 |