Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsgefahr des geparkten Kfz bei Inbrandsetzen und Übergreifen des Brandes
Leitsatz (amtlich)
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Rostock vom 22.9.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.
[2] Der Beklagte zu 1) stellte in den Abendstunden des 18.5.2003 seinen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter den Pkw in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1) versicherten Lkw der Klägerin zu 2) zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.
[3] Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem Recht Schadensersatz verlangen, ist vom LG abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[4] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil der Lkw der Klägerin zu 2) "bei dem Betrieb" des Pkw des Beklagten zu 1) beschädigt worden sei. Mit dem Brand des Pkw habe sich eine der typischen Gefahren von Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkungen. Dies erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zudem bewegt habe. Eine solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stelle lediglich eine andere typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich entweder allein - oder wie hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typischen Gefahren verwirklichen könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf den Pkw um ein Ereignis, welches nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen des Straßenverkehrs zusammenhänge, sondern räumlich von außen in den Verkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht so außergewöhnlich, dass der Halter mit ihm nicht rechnen müsse. Dabei habe sich ein typisches Risiko des Straßenverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar sei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen, in Tiefgaragen oder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle.
II.
[5] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[6] Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in dem Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Pkw nicht dessen Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht.
[7] 1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (vgl. BGH BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; v. 18.1.2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senat, Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04 -, a.a.O.).
[8] Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGH BGHZ 71, 212, 214; 115, 84, 86; v. 18.1.2005 - VI ZR 115/04 -; v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04 - jeweils a.a.O.). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87; v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04 -, a.a.O.).
[9] Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. BGH BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165;; v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04 -, a.a.O., m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senat, Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 168/04 -, a.a.O., m.w.N).
[10] 2. Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
[11] Nach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des Pkw durch den Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die aufgrund der starken Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den Pkw etwa 1 Meter bis 1,50 Meter vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf den Lkw ohnehin keine Bedeutung hatte.
[12] Bei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem Lkw der Klägerin zu 2) weder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz, sondern beruhte ausschließlich darauf, dass ein unbekannter Dritter den auf dem Parkplatz abgestellten Pkw des Beklagten zu 1) vorsätzlich in Brand gesetzt hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG NW NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe VRS 83, 34; OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; Grüneberg NZV 2001, 109, 112; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rz. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVG Rz. 13). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (z.B. In-Brand-geraten durch Betätigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbrücken VRS 99, 104 oder Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382). Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Gegenstände übergreift (OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV 1996, 113).
[13] 3. Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - unter Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzuholen haben. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen im Übrigen nach dem derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken.
Fundstellen