Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem betriebsbezogenen Darlehen hat der Darlehensgeber den Nachweis zu erbringen, daß er die Zahlungen an den Verhandlungspartner persönlich geleistet hat.
2. Bei Abschluß eines Darlehensvertrags im Rahmen des § 164 BGB trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben.
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 19.10.1983; Aktenzeichen 11 U 213/82) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1983 - 11 U 213/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.127,22 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die sich bei der Anwendung des § 164 BGB ergebenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt und bedürfen anläßlich des Streitfalls keiner Fortentwicklung durch den Bundesgerichtshof.
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Beweislast dafür aufgebürdet, daß "Empfänger der Zahlungen" nicht die GmbH, sondern die beiden Beklagten persönlich oder jedenfalls einer von ihnen waren.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß auch bei Abschluß eines Darlehensvertrages im Rahmen des § 164 BGB grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben (Senatsurteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72 = LM BGB § 164 Nr. 37 = NJW 1975, 775; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 = LM BGB § 607 Nr. 54 = NJW 1983, 931). Wer im fremden Namen handelt, muß dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt also die Beweislast dafür, daß er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat (Senatsurteil vom 27. Januar 1975 aaO; BGH Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 = LM ZPO § 517 Nr. 1).
Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht diese vertretungsrechtlichen Grundsätze verkannt hat. Die streitigen Geldbeträge waren nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für den Ausbau und den Betrieb einer Gaststätte in Wattenscheid bestimmt, die unstreitig von der GmbH betrieben wurde, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch das Lebensmittelgeschäft in Ahlen führte, an dem der Kläger beteiligt war. Unter diesen Umständen greifen die Grundsätze ein, die der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Beweislast bei betriebsbezogenen Geschäften aufgestellt hat: Der vertretungsrechtliche Grundsatz, daß mangels Erkennbarkeit des Vertretungswillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB), kommt hier nicht zum Zuge. Ergeben vielmehr die Umstände, daß ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Die Tatsache, daß ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, daß mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (vgl. BGHZ 62, 216, 220/221; 64, 11, 15; BGH Urteile vom 27. April 1983 - VIII ZR 328/81 = LM BGB § 164 Nr. 47 = NJW 1983, 1844 und vom 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82 = NJW 1984, 1347, 1348).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat im einzelnen die Umstände angeführt, aus denen sich ergab, daß die streitige Kreditaufnahme objektiv in den Bereich nicht der Beklagten persönlich, sondern der GmbH als der Betreiberin der Gaststätte in W. fiel. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei demgegenüber Sache des Klägers gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß er die Zahlungen darlehensweise an die Beklagten persönlich geleistet habe, ist somit frei von Rechtsirrtum.
2.
Das Berufungsgericht hat den dem Kläger obliegenden Nachweis unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme als nicht erbracht angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Einen Anspruch des Klägers aus § 11 Abs. 2 GmbHG hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1977 - II ZR 232/75 = BGKZ 69, 95, 103/104 = NJW 1977, 1683 verneint. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 80, 129, 134 ff. und 182, 185 = LM GmbHG § 11 Nr. 30 a und Nr. 30 b mit Anm. Fleck).
4.
Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers.
Beschluss:
Streitwert: 49.127,22 DM
Fundstellen
Haufe-Index 3018848 |
NJW 1986, 1675-1676 (Volltext mit red. LS) |