Leitsatz (amtlich)
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils kann über die gestellten Anträge hinausreichen, wenn das Gericht irrtümlich über einen nicht gestellten Antrag entscheidet und dieser Fehler nicht im Rechtsmittelverfahren korrigiert wird. Allein aus der Verneinung eines Anspruchs in den Entscheidungsgründen kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dieser Anspruch solle dem Kläger unabhängig davon abgesprochen werden, ob dieser ihn geltend gemacht hatte.
Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Sortiment von Reinigungstüchern ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz zukommen kann.
Normenkette
ZPO § 322 Abs. 1, § 308; UWG § 1
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 6 U 5645/94) |
LG München I (Aktenzeichen 21 O 1995/93) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1995 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage mit einem Teil des Antrags zu VII und mit dem hierauf bezogenen Teil der Anträge zu VIII und IX abgewiesen worden ist (Entscheidungsformel des Berufungsurteils Ziffer VIII). Die Zurückweisung der Revision erfolgt mit der Maßgabe, daß die Abweisung des Teils des Klageantrags zu VII als unbegründet erfolgt.
Das genannte Urteil wird
- auf die Revisionen beider Parteien im Kostenpunkt aufgehoben,
- auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als auf die Klageanträge zu IV und VII sowie auf die Klageanträge zu VIII und IX, soweit sich diese auf Handlungen nach dem Antrag zu VII beziehen, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Entscheidungsformel des Berufungsurteils Ziffern II und V sowie Ziffern VI und VII, soweit bezogen auf Ziffer V), und
- auf die Revision der Klägerin insoweit aufgehoben, als auf die Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Entscheidungsformel des Berufungsurteils Ziffer IX).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 24. August 1994 insoweit abgeändert, als auf den Klageantrag zu IV zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Entscheidungsformel des Berufungsurteils Ziffer II). In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Im darüber hinausgehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie stellen Putz- und Reinigungsmittel her und vertreiben sie. Die Klägerin, die als Ha-Ra Umwelt- und Reinigungstechnik H. R. GmbH firmiert, kennzeichnet ihre Produkte mit dem Wortzeichen „Ha-Ra”, das als Marke zweifach – mit Zeitrang vom 25. März 1983 für eine H. R. GmbH und mit Zeitrang vom 10. August 1990 für die Klägerin – u.a. für Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel eingetragen ist. Die Beklagte, die als HARIVA N. OHG im Handelsregister eingetragen ist, verwendet für ihre Produkte das Zeichen „HARIVA”, das sie aufgrund einer Anmeldung vom 13. August 1991 ebenfalls als Marke u.a. für Putzmittel und Putzgeräte hat eintragen lassen; ein gegen diese Eintragung gerichteter Widerspruch der Klägerin aus den Klagemarken „Ha-Ra” hatte keinen Erfolg.
Beide Parteien bieten ein vergleichbares Sortiment von Reinigungstextilien an. In der Werbung stellen sie jeweils die besondere Umweltverträglichkeit ihrer Produkte heraus und weisen darauf hin, daß dank der besonderen Faser auf den Einsatz von chemischen Reinigungsmitteln weitgehend verzichtet werden könne (Klägerin: „Wunder gibt es nicht, aber die physikalisch-mechanische Reinigung aus dem Hause Ha-Ra. 4 × schneller als der Profi, ohne Kraftaufwand, ohne allergische Reaktionen, ohne belastende Stoffe für Mensch und Natur und absoluter Umweltschutz”; Beklagte: „Superfaser reinigt ohne Putzmittel. Die Sensation! schneller, sauberer, kraftschonend, nicht belastend für Mensch und Natur. HARIVA – Vordenker im Umweltschutz”). Nachfolgend sind die jeweils vergleichbaren Reinigungstextilien der Klägerin und der Beklagten gegenübergestellt:
Auch die Vertriebsmethoden der Parteien sind ähnlich: Die Klägerin setzt ihre Reinigungstextilien nicht über den Handel, sondern im Wege des Direktvertriebs in der Weise ab, daß sich Berater, die mit ihr über General-, Bezirks- und Gebietsvertretungen in Verbindung stehen, unmittelbar an Endverbraucher wenden. Auch die Beklagte vertreibt ihre Reinigungstextilien nicht über den Groß- und Einzelhandel, sondern tritt über sogenannte Fachberater unmittelbar an den Endverbraucher heran.
Die Klägerin, deren Geschäftsführer Inhaber zweier Patente ist, die ein Verfahren zur Herstellung bestimmter Reinigungstücher sowie entsprechend hergestellte Tücher, ferner eine Textilbespannung für ein Feuchtreinigungsgerät betreffen, hat die Beklagte zunächst mit einer 1992 erhobenen Klage vor dem Landgericht Saarbrücken in Anspruch genommen. Sie hat dort unter Hinweis auf diese Schutzrechte beantragt, es der Beklagten zu untersagen,
- …
- im Rechtsverkehr ein plüschartiges Reinigungstuch aus Polstoff zu vertreiben, bei dem ein Besatz von thermoplastischen Polfäden mit einer Grundstruktur aus thermoplastischen Fäden bei einer Temperatur von 150 bis 160° C durch Verschweißen verankert wird, wovon eine erste Teilmenge der Polfäden (etwa 60 % der Gesamtmenge) bei Schweißtemperatur über die ganze Polfadenlänge schrumpft und eine zweite Teilmenge der Polfäden nicht oder weniger schrumpft als die erste,
- im Rechtsverkehr eine auswechselbare Textilbespannung für Feuchtreinigungsgeräte mit Einrichtungen zur Befestigung an einem Spannrahmen [zu vertreiben], die aus einem Grundgewebe mit Kett- und Schußfäden besteht, an dem gegen die zu reinigende Fläche gerichtete Florfäden befestigt sind, wobei die Textilbespannung die Auflagefläche für den Spannrahmen randseitig allseits überragt, dadurch gekennzeichnet, daß der Zuschnitt der Textilbespannung etwa rechteckig ist und die etwa 5 cm breiten Ränder durch Umschlagen nach oben und innen sowie Nähen und Kleben versteift sind und daß die Florfäden sehr eng nebeneinanderstehend etwa 1 bis 2 cm lang sind,
- …
Nachdem die Beklagte die Unzuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen für Patentstreitigkeiten gerügt hatte, hat die Klägerin ihre Klage allein auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich der oben wiedergegebenen Anträge zu 2 und 3 mit der Begründung, die bestehenden Ähnlichkeiten zwischen den Produkten der Parteien begründeten nicht den Vorwurf einer sklavischen Nachahmung nach §§ 1, 3 UWG. Nachdem die Klägerin ihre Anträge im Berufungsrechtszug vollständig umgestellt hatte, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der vorliegenden, beim Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte mit den Anträgen zu I und II wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen; über diese Anträge, die der Sache nach den oben wiedergegebenen Anträgen aus dem Saarbrücker Verfahren entsprechen (dort Anträge zu 2 und 3), hat das Landgericht noch nicht entschieden. Des weiteren ist die Klägerin aus ihren Marken „Ha-Ra” gegen die Verwendung von „HARIVA” als Firmenschlagwort (Antrag zu III) sowie als Produktbezeichnung (Antrag zu V) vorgegangen und hat die gegenüber dem zuständigen Handelsregister zu erklärende Einwilligung zur Löschung des Bestandteils „HARIVA” in der Firma der Beklagten (Antrag zu IV) sowie die Löschung der Marke „HARIVA” (Antrag zu VI) begehrt. Außerdem hat die Klägerin für die elf oben abgebildeten Reinigungstextilien Leistungsschutz in Anspruch genommen und der Beklagten eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihrer Produkte vorgeworfen (Antrag zu VII). Wegen der behaupteten Verletzung ihrer Marken (Anträge zu III und V) sowie der beanstandeten Nachahmung (Antrag zu VII) hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (Antrag zu VIII) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Antrag zu IX) beantragt.
Mit der Widerklage hat die Beklagte die Unterlassung von siebzehn verschiedenen Werbeaussagen beansprucht, mit denen die Klägerin in einem Prospekt (Anlage B 5) für ihre Produkte geworben hatte. Für die Revisionsinstanz sind noch die folgenden fünf Aussagen von Bedeutung:
- „Sparen auch Sie 95 % Chemie im Vergleich zu herkömmlichen Reinigern” (Widerklageantrag zu 8)
- „Die Initialen Ha-Ra stehen für das modernste und umweltgerechteste Reinigungssystem” (Widerklageantrag zu 9)
- „H. R. hat sich durch die heute bekannten Nebenwirkungen herkömmlicher Reinigungsprodukte die Bronchien verätzt” (Widerklageantrag zu 11)
- „Mit der (hier) beschriebenen … Reinigungsmethode sparen Sie bis zu 95 % Chemie im Vergleich zu herkömmlichen Reinigern” (Widerklageantrag zu 15)
- „95 % Putzmitteleinsparung gegenüber herkömmlichen Reinigern” (Widerklageantrag zu 16)
Durch Teilurteil hat das Landgericht München I der Klage mit den Anträgen zu III, IV, V und VI sowie mit den Anträgen zu VIII und IX (soweit sie auf die Anträge zu III und V rückbezogen sind) stattgegeben. Hinsichtlich des (Unterlassungs-)Antrags zu VII hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr insoweit die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken entgegenstehe. Dennoch liege in der Nachahmung zwar nicht der einzelnen Reinigungstücher, wohl aber der gesamten Serie ein Wettbewerbsverstoß; daher könne die Klägerin insoweit Schadensersatz und Auskunft beanspruchen (Anträge zu VIII und IX, rückbezogen auf einen Teil des Antrags zu VII). Der Widerklage hat das Landgericht hinsichtlich der fünf oben angeführten Werbeaussagen stattgegeben (Widerklageanträge zu 8, 9, 11, 15 und 16), im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage mit dem Antrag zu VII insoweit stattgegeben, als es um das Verbot des Feilhaltens und Inverkehrbringens einer Gesamtheit der oben abgebildeten elf Reinigungstextilien geht. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zurückgewiesen.
Die Teilabweisung der Widerklage hat die Beklagte hingenommen. Ihre gegen ihre Verurteilung gerichtete Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als es um die Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu IV (Löschung des Bestandteils „HARIVA” im Handelsregister) und VII (Unterlassung des Vertriebs der Gesamtheit der elf Reinigungstextilien), ferner gemäß dem Teil der Klageanträge zu VIII und IX geht, der sich auf Handlungen nach Antrag zu VII bezieht (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Auskunft). Im Umfang der Annahme der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit ihrer – insgesamt angenommenen – Revision wendet sich die Klägerin dagegen, daß ihre Klage mit dem Antrag zu VII teilweise abgewiesen worden ist, und verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet. Die Revision der Klägerin ist lediglich insoweit begründet, als sie sich gegen die Verurteilung nach den Widerklageanträgen wendet.
I. Soweit sich die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu IV (Einwilligung in die Löschung des Bestandteils „HARIVA” im Handelsregister) richtet, hat sie Erfolg. Sie führt in diesem Punkt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage mit dem Antrag zu IV.
1. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche der Klägerin aus der zweiten, mit Zeitrang vom 10. August 1990 eingetragenen Marke „Ha-Ra” gegen eine Verwendung des Firmenschlagworts „HARIVA” bejaht und der Klägerin auch einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Bestandteils „HARIVA” in der Firma der Beklagten zugebilligt. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Firma der Beklagten noch den weiteren Bestandteil „N. OHG” aufweise. Da die Verwechslungsgefahr der Bezeichnung „HARIVA” mit der Klagemarke „Ha-Ra” nicht als gering einzustufen sei, genüge das Hinzufügen des Namens N. nicht, um aus der Verwechslungsgefahr herauszuführen.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.
a) Der Beseitigungsanspruch, auf den sich der Löschungsantrag der Klägerin stützt, folgt nicht bereits daraus, daß die Beklagte nach den – durch Nichtannahme der Revision bestätigten – Ausführungen des Berufungsgerichts zum Antrag zu III verpflichtet ist, die Benutzung der Geschäftsbezeichnung „HARIVA” zu unterlassen. Denn dieses Verbot bezieht sich lediglich auf eine Verwendung von „HARIVA” in Alleinstellung; es besagt dagegen nicht, daß die Beklagte schlechthin verpflichtet wäre, die Benutzung der Bezeichnung „HARIVA” – etwa auch in Verbindung mit anderen kennzeichnungskräftigen Bestandteilen – zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 f. - BBC/DDC).
b) Ein Beseitigungsanspruch der Klägerin kommt unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn die Gefahr besteht, daß die Bezeichnung „HARIVA N. OHG” mit der Klagemarke „Ha-Ra” verwechselt werden kann. Dies ist im Streitfall mangels Ähnlichkeit der Zeichen zu verneinen.
Für die Frage der Ähnlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997
- C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39
- Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger). Die angegriffene Bezeichnung „HARIVA N. ” oder „HARIVA N. OHG” wird danach nicht nur durch den Bestandteil „HARIVA” geprägt, so daß nicht nur auf die vorhandene Ähnlichkeit zwischen „Ha-Ra” und „HARIVA” abgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903
- Sali Toft; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, GRUR 1996, 777, 778 = WRP 1997, 569 - JOY). Auch wenn sich der auf den Namen des Betriebsinhabers hinweisende Bestandteil „N.” gegenüber der kennzeichnungskräftigen Phantasiebezeichnung „HARIVA” als kennzeichnungsschwächer erweist, führt dies nicht dazu, daß dieser Bestandteil bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vollständig unberücksichtigt zu bleiben hätte. Denn im Streitfall wird die Frage der Verwechslungsgefahr auch davon beeinflußt, daß schon der zwar kennzeichnungsstärkere, nicht aber allein prägende Bestandteil „HARIVA” für sich mit „Ha-Ra” nicht übereinstimmt, vielmehr lediglich im Hinblick auf die Bekanntheit von „Ha-Ra” sowie wegen der Identität der in Rede stehenden, jeweils im Wege des Direktvertriebs abgesetzten Waren trotz signifikanter Unterschiede noch als verwechslungsfähig anzusehen ist. Bei dieser Sachlage führt der Zusatz „N. ” in „HARIVA N. ” aus dem Bereich der Verwechslungsgefahr heraus.
c) Ist ein Beseitigungsanspruch der Klägerin schon nach den Bestimmungen des Markengesetzes zu verneinen, kommt es auf eine Prüfung nach dem Warenzeichengesetz (§ 153 MarkenG) nicht mehr an.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, daß ihre Klage mit dem Antrag zu VII (und den sich darauf beziehenden Anträgen zu VIII und IX) insoweit abgewiesen worden ist, als es um die Nachahmung der einzelnen Reinigungstextilien geht.
1. Soweit die Nachahmung einzelner Reinigungstücher in Rede steht, hat sich das Berufungsgericht – ohne Begründung und ohne auf das Berufungsvorbringen der Klägerin einzugehen – der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach einer Sachprüfung die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken im Vorprozeß entgegenstehe. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Es sei der Klägerin zwar mit den im Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken gestellten Anträgen ursprünglich darum gegangen, die Merkmale der Patentansprüche, auf die sie diese Klage zunächst gestützt habe, wiederzugeben. Demgegenüber verfolge sie mit dem Klageantrag zu VII im vorliegenden Verfahren ein ganz anderes Ziel. Zwar gehe es jeweils ganz oder zum Teil um dieselben Produkte der Beklagten, sie würden jedoch unter völlig verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen. Für die Frage der materiellen Rechtskraft dürfe indessen nicht auf die Anträge abgestellt werden. Denn der Urteilsgegenstand könne vom Streitgegenstand abweichen. Maßgeblich sei dann nicht der Antrag, sondern der Gegenstand der Entscheidung. Der Kläger könne den Verstoß gegen § 308 ZPO, der in der Abweichung vom Streitgegenstand liege, allein im Rechtsmittelwege angreifen.
Im Vorprozeß habe sich das Landgericht Saarbrücken nicht mit nach technischen Gestaltungsmerkmalen spezifizierten Reinigungstextilien der Beklagten befaßt, sondern – ohne auf eine sachgerechte Antragsfassung zu dringen – über Unterlassungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der nach äußeren Gestaltungsmerkmalen gekennzeichneten Reinigungstücher der Beklagten entschieden und Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Nachahmung verneint. Zwar enthalte das Urteil keine Hinweise darauf, auf welche konkreten Gegenstände aus dem Programm der Beklagten sich diese Ablehnung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes beziehe. Dem Parteivorbringen in jenem Verfahren sei indessen zu entnehmen, daß es der Klägerin darum gegangen sei, der Beklagten die Nachahmung des gesamten Produktprogramms untersagen zu lassen. Somit habe das Landgericht Saarbrücken auch über die elf Reinigungstextilien entschieden, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Sie verkennt die Grundsätze, die bei der Bestimmung des in materieller Rechtskraft erwachsenden Gegenstands eines Urteils zu beachten sind.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, den das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat: Ein Urteil schafft Rechtskraft auch insoweit, als das Gericht irrtümlich über einen Anspruch entscheidet, den keine der Parteien erhoben hatte (BGHZ 34, 337, 339 f.; BGH, Beschl. v. 26.9.1985 - III ZR 174/84, WM 1985, 1408). Aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist, kann nicht geschlossen werden, daß sich die Rechtskraft stets in den durch die Klageanträge gezogenen Grenzen hielte (so noch Fuchs, Gruchot 41 (1897), S. 116, 120, 123; vgl. auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., S. 930). Denn die Frage, welcher Anspruch erhoben worden ist, gehört ebenfalls zum Inhalt der fraglichen Entscheidung (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdn. 190). Geht das Gericht in dem, was es zuspricht, über die gestellten Anträge hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor, der im Rechtsmittelwege korrigiert werden kann; bleibt es jedoch bei dem Urteil, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf den „ultra petita” zugesprochenen Teil.
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht dem Kläger irrtümlich einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hatte. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne ultra petita” vor (BAGE 23, 146, 150 f. = AP ZPO § 308 Nr. 1 mit krit. Anm. Schumann; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 = BGHR ZPO § 308 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 1; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 58). Wird dieser Fehler jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren korrigiert, erwächst die Klageabweisung auch hinsichtlich des nicht durch einen erhobenen Anspruch veranlaßten Teils in materieller Rechtskraft (ausführlich hierzu Blomeyer in Festschrift Lent, 1957, S. 43, 50, 60 ff.; vgl. auch Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil, 1958, S. 157).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt indessen nicht die Annahme, das Landgericht Saarbrücken habe die auf eine wettbewerbswidrige Nachahmung gestützten Ansprüche der Klägerin rechtskräftig aberkannt.
Geht es darum, ob ein Gericht eine Klage mit einem nicht erhobenen Anspruch abgewiesen hat, ist besonders darauf zu achten, ob eine solche Entscheidung beabsichtigt war. Bei klageabweisenden Urteilen erschließt sich die Bindungswirkung dieser Entscheidung stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich dem Parteivorbringen (BGH, Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Feststellungsklage 4). Dabei darf jedoch aus der Verneinung eines Anspruchs in den Entscheidungsgründen nicht ohne weiteres gefolgert werden, dieser Anspruch solle dem Kläger unabhängig davon abgesprochen werden, ob dieser ihn geltend gemacht hatte. Wird beispielsweise eine Teilklage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe die gesamte Forderung nicht zu, so beschränkt sich die materielle Rechtskraft gleichwohl nur auf die Verneinung des geltend gemachten Teilbetrags (vgl. Blomeyer aaO S. 50).
Im Streitfall liegt die Annahme fern, das Landgericht Saarbrücken habe die Klage irrtümlich mit ganz anderen als den gestellten Anträgen abweisen wollen. Nachdem die Klägerin auf die Rüge der Unzuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen erklärt hatte, sie stütze ihre Klage nicht auf die ihr zustehenden Schutzrechte, sondern verfolge nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche, hätte das Landgericht an sich auf eine Umstellung der auf eine Patentverletzung gemünzten Klageanträge hinwirken müssen (§ 139 ZPO). Unterbleibt ein solcher Hinweis und wird die Klage ohne Umstellung auf einen sachdienlichen Antrag abgewiesen, spricht nichts dafür, daß sich die Abweisung statt auf den tatsächlich gestellten auf einen anderen, sachdienlichen Antrag beziehen sollte.
Danach beschränkt sich die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Saarbrücken darauf, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Vertriebs der Gegenstände zusteht, die in den dort gestellten Anträgen zu 2 und 3 näher bezeichnet worden waren. Daß die in diesen Anträgen im einzelnen beschriebenen Reinigungstücher und Textilbespannungen mit den Reinigungstextilien übereinstimmen, die Gegenstand des Antrags zu VII sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
3. Die Abweisung der Klage als unzulässig kann danach keinen Bestand haben. Dennoch erweist sich die Klageabweisung aufgrund der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen in diesem Punkt als zutreffend. Der Klägerin steht ein auf Unterlassung des Vertriebs einzelner Reinigungstextilien gerichteter Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Nachahmung nicht zu. Die Revision der Klägerin ist daher insofern – das Verbot einer reformatio in peius steht dem nicht entgegen (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f.) – mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Klageanträge zu VIII und IX in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Landgericht (BU 50-52 = LGU 56-58) dargelegt, daß den einzelnen Reinigungstextilien der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es handele sich um Waren des täglichen Bedarfs, denen der Verkehr keine hohe Aufmerksamkeit widme. Die farbige Gestaltung von Putztüchern werde vom Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Die Form sei weitgehend funktionsbedingt und könne daher keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Dieser tatrichterlichen Feststellung kann die Revision der Klägerin nicht mit dem Hinweis auf die neue Reinigungsmethode und auf den großen Markterfolg der Klägerin begegnen; denn Reinigungsmethode und Markterfolg besagen nichts darüber, ob der Verkehr aufgrund der hier allein in Rede stehenden äußeren Gestaltung der Tücher auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt.
III. Soweit die Revision der Beklagten sich gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu VII (Seriennachahmung) sowie nach den sich darauf beziehenden Anträgen zu VIII und IX richtet, hat sie Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung in diesem Punkt ausgeführt, für eine sklavische Übernahme der Serie sei nicht die Nachahmung des vollständigen Vertriebsprogramms erforderlich. Entscheidend sei, daß der Ausschnitt im Verhältnis zur Gesamtproduktpalette genügend groß sei oder ein zusammengehöriges Produktsortiment betreffe. Dies sei der Fall, da beide Parteien ihre Reinigungstextilien als ein Set erscheinen ließen, mit dem die üblichen Reinigungsaufgaben im Haushalt erfüllt werden könnten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann einem Programm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz gewährt werden. Voraussetzung ist dabei nicht, daß jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, daß sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm).
b) Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, läßt sich anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dem Tatbestand des Berufungsurteils – Berichtigung hat die Beklagte nicht beantragt – läßt sich lediglich entnehmen, daß sowohl die Klägerin als auch die Beklagte ihre Produkte ohne Einschaltung des Groß- oder Einzelhandels durch Fachberater unmittelbar an Endverbraucher veräußern. Hierbei handelt es sich zwar um einen wesentlichen Gesichtspunkt, der – gemeinsam etwa mit dem Grad der Übereinstimmung bei der Nachahmung – zu einer Senkung der Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart führen könnte. Dies reicht indessen für die Bejahung einer wettbewerbswidrigen Seriennachahmung nicht aus.
Das Berufungsgericht hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die fraglichen Erzeugnisse der Klägerin in ihrer Form- und Farbgestaltung, gegebenenfalls auch in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften, von den Produkten der Wettbewerber in der Weise unterscheiden, daß eine Zugehörigkeit zur Serie erkennbar wird. Obwohl das Parteivorbringen hierzu Anlaß gegeben hätte, hat das Berufungsgericht ferner nichts dazu festgestellt, ob eine – unter diesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließende – von Haus aus bestehende (schwache) Eigenart der Serie durch eine besondere Bekanntheit und Wertschätzung der Produkte der Klägerin im Verkehr gestärkt worden ist.
3. Da dem Senat eine abschließende Sachentscheidung verwehrt ist, ist die Sache in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Schließlich hat die Revision der Klägerin insoweit Erfolg, als die Klägerin aufgrund der Widerklageanträge zur Unterlassung verurteilt worden ist. Die Revision führt insoweit ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Prospekt, der die mit der Widerklage beanstandeten Äußerungen enthielt, in unverjährter Zeit lediglich von einer Beraterin verwendet worden ist, die mit der Klägerin wegen der Mehrstufigkeit des Vertriebssystems nicht unmittelbar vertraglich verbunden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht die Haftung der Klägerin für das Verhalten dieser Beraterin mit Recht bejaht (§ 13 Abs. 4 UWG). Denn in einem mehrstufigen Vertriebssystem kommt es auf eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Angestellten oder Beauftragten nicht an (vgl. BGHZ 28, 1, 12 f. - Buchgemeinschaft II). Ausreichend ist, daß die fragliche Beraterin in die betriebliche Vertriebsorganisation der Klägerin eingebunden ist und der Klägerin dadurch die Möglichkeit eines bestimmenden und durchsetzbaren Einflusses eröffnet ist. Die damit verbundenen Einflußmöglichkeiten, die sich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch in einer einheitlichen Werbung zeigen, sprechen für eine zentrale Steuerung der Werbung und reichen aus, um eine Haftung der Klägerin nach § 13 Abs. 4 UWG zu bejahen.
2. Was die Wettbewerbswidrigkeit der einzelnen Äußerungen angeht, rügt die Revision der Klägerin mit Erfolg, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich insofern ausschließlich auf die Ausführungen des Landgerichts gestützt (BU 53 i.V. mit LGU 69-72) und lediglich hinsichtlich der Frage der Zurechnung (§ 13 Abs. 4 UWG) dargelegt, daß die Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte enthalte. Damit ist das ausführliche, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Vorbringen, in dem sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit der einzelnen Aussagen auseinandergesetzt hat (GA III 427-432), nicht beschieden worden.
3. Das angefochtene Urteil kann daher in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Sache ist hinsichtlich der Widerklageanträge zu 8, 9, 11, 15 und 16, mit denen die Widerklage Erfolg hatte, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die erneute Entscheidung über die Widerklageanträge zu 8 („Sparen auch Sie 95 % Chemie im Vergleich zu herkömmlichen Reinigern”), zu 11 („H. R. hat sich durch die heute bekannten Nebenwirkungen herkömmlicher Reinigungsprodukte die Bronchien verätzt”), zu 15 („Mit der … Reinigungsmethode sparen Sie bis zu 95 % Chemie im Vergleich zu herkömmlichen Reinigern”) und zu 16 („95 % Putzmitteleinsparung gegenüber herkömmlichen Reinigern”), die das Landgericht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung (§ 1 UWG) und einer vorgetäuschten Exaktheit (§ 3 UWG) mit der Begründung verboten hat, es sei unklar, was mit „Chemie” und was mit „herkömmlichen Reinigern” gemeint sei, wird sich das Berufungsgericht mit der Darstellung der Klägerin auseinanderzusetzen haben, sie hebe in ihrer Werbung die Unterschiede zu herkömmlichen (fettlöslichen) Reinigungsmitteln immer wieder deutlich hervor. Was den Vorwurf einer pauschalen Herabsetzung angeht, ist zu beachten, daß es der Klägerin, die nach ihrer Darstellung ein revolutionäres Reinigungssystem entwickelt hat, bei dem weitgehend auf den Einsatz von umweltbelastenden (fettlöslichen) Reinigungsmitteln verzichtet werden kann, nicht verwehrt werden darf, auf diese Vorteile im Rahmen eines Systemvergleichs hinzuweisen. Daß dabei der Eindruck entsteht, die „Chemie”, die in herkömmlichen Reinigern enthalten sei, sei „schädlich” und „nicht umweltverträglich”, ist im Rahmen einer Information über die Vorteile des beworbenen Systems unvermeidlich.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.05.1998 durch Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539788 |
BB 1998, 2335 |
NJW 1999, 287 |
GRUR 1999, 183 |
JurBüro 1999, 164 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1998, 1082 |
VersR 1999, 904 |
WRP 1998, 1171 |