Im Ergebnis ohne Erfolg! Nach der Gemeinschaftsordnung sei der aufteilende Eigentümer zwar berechtigt, allein ein Wohnungs- in ein Teileigentum umzuwidmen.

Seit dem 7.10.2021 bedürfe die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum bei Bestandsgebäuden in Berlin aber einer Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies gelte auch für die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum (Hinweis auf Drexler, notar 2021, S. 252, 256). Die Erstreckung des Genehmigungserfordernisses nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB halte sich im Rahmen der mit der Einfügung von § 250 BauGB verfolgten gesetzgeberischen Ziele. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz hätten die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt werden sollen (BT-Drucksache 19/24838). Die in § 250 BauGB getroffenen Regelungen sollten darauf abzielen, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Wohnungen zu erhalten. Mieter sollten vor Verdrängung durch Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen geschützt werden (BT-Drucksache 19/24838, S. 2, 18, 30). Eine solche Gefahr bestehe bei der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum nicht minder, wenn die Eigentümer damit die Möglichkeit erhalten, bestehenden Wohnraum künftig einer gewerblichen Nutzung zuzuführen.

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