Problemüberblick

Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i. S. v. § 201a Satz 3 und Satz 4 BauGB vorliegen und diese Gebiete nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestimmt sind, bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum grundsätzlich nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis gilt nach § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als 5 Wohnungen befinden. Die Genehmigungspflicht soll zunächst bis zum 31.12.2025 gelten.

Benutzungsvereinbarungen

Im Fall geht es nicht um die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum, sondern nach h. M. um eine bloße Vereinbarung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Warum diese Vereinbarung ausnahmsweise einer Genehmigung unterliegen soll, begründet das KG Berlin mit den Gefahren einer Umwandlung. Das ist nicht völlig falsch. Ich denke aber, es wäre eine teleologische Erweiterung der Norm. Da sollte man noch skeptisch sein. Gibt es viele andere Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die Behörden genehmigen müssen?

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten den Streit der Dogmatiker beobachten, ihrem Tun und Denken aber derzeit pragmatisch das KG Berlin und seine Entscheidung zugrunde legen.

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