Rn 50
§ 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite. Es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer/Organmitglieder aufgrund der Länge der Kündigungsfrist nicht mehr bis zu deren Ablauf beschäftigt werden können und die Masse durch die dann zu zahlende Annahmeverzugsvergütung entleert wird.
Rn 51
Der von einer vorzeitigen Kündigung aufgrund § 113 Satz 1, 2 betroffene Arbeitnehmer soll so gestellt werden, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelungen stehen würde. Zu ersetzen ist der sog. Verfrühungsschaden, d.h. der Entgeltausfall einschließlich (sozial-)versicherungsrechtlicher Nachteile, der durch die vorzeitige Kündigung verursacht wird. Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Arbeitnehmer gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen.
Andere Nachteile wegen der Kündigung in der Insolvenz sind nicht ersetzbar (z.B. der Nachteil durch den eventuell früher endenden Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I). Ist das Dienstverhältnis auf eine bestimmte Vertragsdauer befristet, begrenzt jedenfalls das Befristungsende den Schadensersatzanspruch. Im Fall vereinbarter Unkündbarkeit ist der Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt. Hätte das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis auch ohne § 113 zum gleichen Zeitpunkt gekündigt werden können, so liegt kein Schaden vor. Demgegenüber begründet § 113 Satz 3 keinen Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine analoge Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist ausgeschlossen.
Rn 52
Neues Entgelt und etwaige Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renteneinkünfte) muss sich der Arbeitnehmer/das Organmitglied anrechnen lassen. Gleiches gilt für Einkommen, das der Arbeitnehmer/das Organmitglied anderweitig hätte erzielen können (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer/das Organmitglied ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre. § 615 Satz 2 BGB findet auf den Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 keine Anwendung. Ebenso sind Ersparnisse, die dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied durch die Kündigung, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.
Rn 52a
Für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gilt § 87 Abs. 3 AktG. Danach kann ein durch den Insolvenzverwalter gekündigtes Vorstandsmitglied Schadensersatz für maximal zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen. Für sonstige Organmitglieder, z.B. GmbH-Geschäftsführer, findet § 113 Satz 3 InsO hingegen uneingeschränkt Anwendung.
Rn 53
Unterlässt der Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderen zumutbaren Tätigkeit, vermindert sich sein Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB. Möglicher Schadensposten kann auch der Ausfall einer betrieblichen Altersversorgung sein, wenn durch die Kündigung die erforderliche Betriebszugehörigkeit nicht mehr erreicht werden kann.
Rn 54
Schadensersatzforderungen sind gemäß § 113 Satz 3 nur Insolvenzforderungen nach § 38. Damit ist der Schadensersatzanspruch in der Praxis regelmäßig nicht viel wert. Steht die Höhe des Anspruchs zunächst nicht fest, so kann die Forderung als bedingte Forderung zur Tabelle angemeldet werden.
Rn 55
Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Die Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrags, der nach Ausspruch einer Kündigung mit dem Ziel abgeschlossen wird, dem Insolvenzverwalter Planungssicherheit durch die Hinnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer zu geben, lässt den Schadensersatzanspruch demgegenüber nicht entfallen. Der Schadensersatzanspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis im Kündigungsschutzprozess vergleichsweise beenden. Demgegenüber kommt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspr...