Rn 14
Die Gläubiger des Schuldners werden im Eröffnungsbeschluss gemäß Abs. 2 aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), Mitteilung zu machen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch genommen werden. Des Weiteren sind die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung selbst zu bezeichnen.
Rn 15
An Verteilungen im Insolvenzverfahren nehmen nur diejenigen Insolvenzgläubiger teil, welche ihre Forderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet haben.
Rn 16
Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger nehmen als solche an dem Insolvenzverfahren nicht teil, Absonderungsberechtigte sind jedoch insoweit Insolvenzgläubiger, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet (§ 52 Satz 1) und sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Rn 17
Eine Verpflichtung der absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle für den Ausfall besteht indes ebenso wenig wie eine Verpflichtung der Insolvenzgläubiger allgemein, ihre Forderungen im Verfahren anzumelden.
Rn 18
Abs. 2 legt den absonderungsberechtigten Gläubigern gemäß § 50, 51 jedoch die Verpflichtung auf, ihre Sicherungsrechte gegenüber dem Verwalter geltend zu machen und umfassend darzulegen, soweit sich das Absonderungsrecht auf bewegliche Sachen oder Rechte bezieht. Eine Mitteilungspflicht zu Absonderungsrechten an unbeweglichen Sachen besteht nicht, da diese Rechte aus den entsprechenden Registern bzw. Büchern erkennbar sind.
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die absonderungsberechtigten Gläubiger an der beweglichen Sache unmittelbaren oder mittelbaren Besitz haben, entscheidend ist allein der behauptete Bestand des Sicherungsrechts.
Der Verwalter soll frühzeitig und umfassend den Bestand und den Umfang von Sicherungsrechten überprüfen können, was insbesondere im Hinblick auf das nunmehr bestehende grundsätzliche Verwertungsrecht des Verwalters wichtig ist.
Für die Mitteilung ist eine Form nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Rn 19
Wird die Mitteilung schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, unterlassen oder verzögert, besteht eine Schadensersatzverpflichtung für den Sicherungsgläubiger.
Zuständig für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist der Insolvenzverwalter, der das Verschulden hinsichtlich der Nichtanzeige oder verzögerten Anzeige sowie die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden darzulegen und zu beweisen hat.
Der Schaden kann im Hinblick auf das nunmehr grundsätzlich dem Verwalter zustehende Verwertungsrecht darin bestehen, dass bei rechtzeitiger Anzeige eine bessere Verwertung möglich gewesen wäre.