Rn 23
Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 4 InsO, § 569 ZPO) bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO) nach Ablauf von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung[44] beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat, eingereicht werden (§ 6 Satz 2).[45] Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft der zuständige Insolvenzrichter nicht ab, legt er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 368 der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. § 7 InsO wurde ersatzlos aufgehoben.[46] Deshalb ist gegen die Entscheidung des Landgerichts seit dem 27.10.2011 die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:
1. | dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder |
2. | das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[47] |
In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Rn 24
Wird der Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung rechtskräftig, ist er durch Bekanntmachung im Internet[48] zu veröffentlichen (§ 296 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9).
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