Rn 23

Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 4 InsO, § 569 ZPO) bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO) nach Ablauf von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung[44] beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat, eingereicht werden (§ 6 Satz 2).[45] Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft der zuständige Insolvenzrichter nicht ab, legt er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 368 der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. § 7 InsO wurde ersatzlos aufgehoben.[46] Deshalb ist gegen die Entscheidung des Landgerichts seit dem 27.10.2011 die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[47]

In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

 

Rn 24

Wird der Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung rechtskräftig, ist er durch Bekanntmachung im Internet[48] zu veröffentlichen (§ 296 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9).

[44] BGH ZVI 2011, 203.
[45] ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582).
[46] Art. 2des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082).
[47] Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7Rn. 7.

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