Rn 22

Entsprechend § 296 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts für den Treuhänder im Falle der Zurückweisung seines Antrags und für den Schuldner im Falle der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde (§ 6) statthaft. Die Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, da Antragsteller nur der Treuhänder sein kann (§ 298 Abs. 1 Satz 1).

 

Rn 23

Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung, da regelmäßig keine mündliche Verhandlung stattfindet. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die Beschwerdeschrift ist bei dem Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat, einzureichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).[27] Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft der zuständige Rechtspfleger nicht ab, legt er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 368 der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. § 7 wurde ersatzlos aufgehoben[28]. Deshalb ist gegen die Entscheidung des Landgerichts seit dem 27.10.2011 die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:

1.

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder

2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[29]

In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

 

Rn 25

Ist der Beschluss, der die Versagung der Restschuldbefreiung enthält, rechtskräftig geworden, wird er öffentlich bekannt gemacht, ein zurückweisender Beschluss nicht (§§ 9, 298 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3 Satz 2).

 

Rn 26

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, da GKG-KV Nr. 2350 für das Verfahren nach § 298 keine Gebühren vorsieht.[30]

[27] ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) .
[28] Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082).
[29] Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7 Rn. 7.

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