Rn 10
Für die Entscheidung über den Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Widerruf der Restschuldbefreiung ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 303 Abs. 1). Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist stets dem funktionell zuständigen Insolvenzrichter vorbehalten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RPflG).
Die Entscheidung über den Widerrufsantrag ergeht regelmäßig im schriftlichen Verfahren, das Insolvenzgericht kann allerdings auch einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Vor Erlass des Beschlusses hat das Insolvenzgericht den Schuldner und den Treuhänder zu hören (§ 303 Abs. 3 Satz 1 n. F.) Die der anderen Gläubiger sind nicht zwingend anzuhören, da sie bei einer ablehnenden Entscheidung nicht schlechter stehen als bisher, bei einer bejahenden Entscheidung nur besser, da sie ihre Forderungen nunmehr wieder geltend machen können.
Rn 11
Der Insolvenzrichter entscheidet durch einen zu begründenden Beschluss, der nach §§ 4. 232 ZPO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. In diesem wird
- entweder der Widerrufsantrag als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen oder
- der vorangegangene Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300) widerrufen, aufgehoben und darüber hinaus die Restschuldbefreiung versagt.
Die im Beschluss auszusprechende Versagung ist notwendig, um das durch Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wieder aufgelebte Restschuldbefreiungsverfahren zu beenden.
Rn 12
Die Entscheidung wird bei für den Antragsteller abschlägiger Entscheidung dem Antragsteller zugestellt, beim Widerruf dem Schuldner oder in einem mündlichen Anhörungstermin auch verkündet. Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt sind der antragstellende Gläubiger bzw. der Schuldner, nicht jedoch der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter.
Rn 13
Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat, einzureichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Das Insolvenzgericht kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und seine Entscheidung aufheben. Hilft es durch Richter nicht ab, legt dieser die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht als Beschwerdegericht ist gemäß § 568 ZPO der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. § 7 wurde zum 01.03.2012 ersatzlos aufgehoben. Deshalb ist seit dem 27.10.2011 gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder |
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das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). |
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist notwendig (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn die sofortige Beschwerde nach § 6 zulässig ist. In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Rn 14
Wird der Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung nach Zustellung an den Schuldner rechtskräftig, ist er durch Bekanntmachung im Internet zu veröffentlichen (§ 303 Abs. 3 Satz 3).