Rn 9
Die Registergerichte sind auch über die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten, sofern der Antrag mangels einer die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckenden Masse abgewiesen wird und der eingetragene Schuldner durch die Abweisung mangels Masse kraft Gesetzes aufgelöst wird.
Rn 10
Die Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit durch die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ist in den nachstehend genannten Fällen vorgesehen:
Vorschrift | Anwendungsfall |
§ 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG | Aktiengesellschaft |
§ 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
§ 81a Nr. 1 GenG | eingetragene Genossenschaft |
§ 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB | offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist |
§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB | Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist |
§ 733 BGB | Rechtsfähige Gesellschaft |
Rn 11
Die Auflösung erfolgt jeweils erst mit Rechtskraft des Beschlusses (§ 6 Abs. 3), mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Rn 12
Auch in diesen Fällen ist die Eintragung der Auflösung von Amts wegen zu bewirken, zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahme hat das Insolvenzgericht das Registergericht entsprechend zu informieren.
Zur Löschung im Register kommt es sodann einige Zeit nach der Eintragung der Auflösung.[16]
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