Rn 18

§ 346 Abs. 2 Satz 3 verweist für die Löschung der Eintragung auf § 32 Abs. 3 Satz 1. Die Löschung der Eintragung wird auf Ersuchen des Insolvenzgerichts durch das Grundbuchamt vorgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück bzw. das Recht hieran vom Insolvenzverwalter freigegeben oder veräußert worden ist (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO). Antragsbefugt sind der ausländische Verwalter, der Schuldner oder ein anderer an der Freigabe oder Veräußerung Beteiligter.[13]

 

Rn 19

Das Insolvenzgericht ersucht gemäß §§ 38, 29 Abs. 3 GBO das Grundbuchamt, die Löschung vorzunehmen. Der Verwalter kann einen solchen Antrag beim Grundbuchamt nicht stellen, da nicht auf § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO verwiesen wird.[14]

[13] Kübler/Prütting-Kemper, § 346 Rn. 16.
[14] HK-Stephan, § 346 Rn. 15; MünchKommBGB-Kindler, § 346 InsO Rn. 1094; a.A. Braun-Liersch, § 346 Rn. 9.

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