Rn 15

Die Kosten der Ermittlungen des Gerichts stellen Gerichtskosten gem. § 54 Nr. 1 dar, die dementsprechend als Kosten des Insolvenzverfahrens vor allen weiteren Verbindlichkeiten zu berichtigen sind und deren Deckung für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet sein muss.

Die eigentlichen Ermittlungen sind indes nicht abhängig von der Einzahlung eines entsprechenden Vorschusses. Ein solcher Kostenvorschuss darf zwar eingefordert werden, dürfen aber nicht zur Abhängigkeit führen.[21]

[21] FK-Wimmer, § 5 Rn. 34.

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