Rn 1

Nachdem die früheren insolvenzrechtlichen Regelungen in KO, VerglO und GesO keine ausdrückliche Regelung über die Verjährung der insolvenzspezifischen Ersatzansprüche gegen den Verwalter aus § 82 KO, § 42 VerglO und § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO enthielten, findet sich in der InsO nunmehr eine eindeutige Regelung. Damit war auch der mittlerweile akademische Streit entschieden, ob die Ersatzansprüche gegen den Verwalter der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen[1] oder ob darauf die kürzeren Verjährungsfristen des § 852 BGB Anwendung finden[2]. Dadurch bestätigt sich erneut der in der Kommentierung zu § 60 zur Haftung des Verwalters sowie zu § 56 zur Rechtsstellung des Insolvenzverwalters eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach das zwischen Verwalter und Insolvenzmasse bestehende Rechtsverhältnis als gesetzliches Schuld- bzw. Haftungsverhältnis mit deliktsrechtlichem Einschlag zu qualifizieren ist. Folgerichtig wurden vom Gesetzgeber zunächst im Wesentlichen die für deliktische Ansprüche geltenden Verjährungsgrundsätze aus § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf die Haftungsansprüche im neuen Insolvenzrecht übertragen. Dabei kommt die Verjährungsregelung in der vorliegenden Vorschrift schon nach ihrer systematischen Stellung nicht nur auf die allgemeine Haftungsnorm des § 60 zur Anwendung, sondern auch auf die Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen schuldhafter Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 61. Des Weiteren gilt die Verjährungsvorschrift auch für etwaige Ersatzansprüche gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der umfassenden Verweisung auf die Haftungsvorschriften in § 21 Abs. 2 Nr. 1. Zu begrüßen ist, dass dagegen die in § 852 Abs. 1 BGB a.F. vorgesehene Höchstfrist von 30 Jahren keinen Eingang in die insolvenzrechtliche Verjährungsvorschrift gefunden hat, so dass der Insolvenzverwalter bei der Vielzahl der meist von ihm während seiner Berufstätigkeit abgewickelten Verfahren nicht damit rechnen muss, ggf. noch nach vielen Jahren mit Ersatzansprüchen Dritter überzogen zu werden.[3] Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde Satz 1 der Vorschrift durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.20053a neu gefasst. Damit änderte sich auch die Regelung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nunmehr § 199 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist. Im Übrigen entspricht die Verjährungsregelung der nunmehr geltenden zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, so dass sich eine Harmonisierung mit der Verjährung nicht insolvenzspezifischer Ansprüche ergibt.

[1] Für den Vergleichsverwalter RG 78, 190; JW 1936, 2927; für den Konkursverwalter K. Schmidt, Amtshaftung und interne Verantwortlichkeit des Konkursverwalters – Eine Analyse des § 82 KO, KTS 1976, 191 ff.
[2] So der BGH BGHZ 93, 278 = ZIP 1985, 359; BGHZ 58, 207, 217; Kuhn/Uhlenbruck, § 82 Rn. 15a.
[3] Vgl. hierzu auch die BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 235.

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