Rn 46
Noch in § 77 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung war die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Ihm wurde in der Entwurfsvorschrift vollständig die Rechtsstellung eines Insolvenzverwalters übertragen; gesetzestechnisch geschah dies durch eine Verweisung auf die jetzigen §§ 56–66 InsO. Da diese Verweisung auch die §§ 63–65 InsO umfasste, wäre der Sonderinsolvenzverwalter grundsätzlich ebenso wie der eigentliche Insolvenzverwalter zu vergüten gewesen. Demgegenüber sah aber § 12 des Entwurfs einer Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 11.1.1994 vor, dass die Vergütung eines solchen Sonderinsolvenzverwalters vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer seiner Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt werden sollte. Lediglich für den Fall der Verwaltung einer Sondermasse sollte deren Wert der Vergütungsberechnung des Sonderinsolvenzverwalters zugrunde gelegt werden. Da die Entwurfsvorschriften über die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in die §§ 10 ff. EInsVV eingebunden waren, sollte also auch die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters zumindest für den Fall der Verwaltung einer Sondermasse nach den für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften berechnet werden.
Rn 47
Die Vorschrift des § 77 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung wurde dann im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen. In seiner Beschlussempfehlung teilte der Rechtsausschuss zu dieser Vorschrift mit, dass sie als überflüssig angesehen werde und er davon ausgehe, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in den im Regierungsentwurf geregelten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich sei. Dies entspreche der bisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine spezielle Regelung des Problems des Sonderinsolvenzverwalters enthalte. Aus dieser Gesetzesbegründung kann geschlossen werden, dass insolvenzrechtlich im Hinblick auf die bisher nicht ausdrücklich geregelte Institution des Sonderverwalters und die hierzu von den Gerichten entwickelten Grundsätze alles beim Alten bleiben sollte.
Rn 48
Die Höhe der Vergütung des Sonderverwalters orientierte sich bisher an seinen spezifischen Aufgaben, richtete sich aber nicht nach der maßgeblichen Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage, sondern allenfalls nach der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Demnach erhält der Rechtsanwalt als Sonderinsolvenzverwalter, der mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die amtierenden Insolvenzverwalter beauftragt ist, eine Vergütung nach der BRAGO bzw. RVG, die sich bei außergerichtlicher Tätigkeit nach den jeweils einschlägigen Vorschriften bestimmt. Auch der Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall nach den Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zu ermitteln. Begründet wurde dies damit, dass der Sonderverwalter mit einem Pfleger nach § 1909 BGB vergleichbar ist. Deswegen solle sich auch seine Vergütung nach den für diese Personen geltenden Vergütungsregeln bemessen. Nach § 1915 BGB gelten für einen Pfleger die Vorschriften über Aufwendungsersatz und Vergütung eines Vormunds nach den § 1835, 1836 BGB. § 1835 Abs. 3 BGB bestimmt, dass Dienste des Vormunds und damit auch des Pflegers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, nach den dafür geltenden besonderen Vergütungsregeln abzugelten sind, bei Rechtsanwälten als Sonderverwalter nunmehr also nach den Bestimmungen des RVG. Demgegenüber erscheint es aber systemgerechter, auch die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters aus den Vergütungsvorschriften für den Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung zu berechnen. Meist handelt es sich auch bei dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis eines Sonderverwalters um typisch insolvenzrechtliche Bereiche. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Vermeidung von Interessenkollisionen die insolvenzrechtliche Verwaltung einer Sondermasse übertragen wird. Aber auch bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem amtierenden Insolvenzverwalter hat der Sonderinsolvenzverwalter typische insolvenzrechtliche Konstellationen in formeller und materieller Hinsicht auf einen Pflichtverstoß des Insolvenzverwalters zu überprüfen und wird somit überwiegend insolvenzspezifisch tätig. Er wird auch als selbstständiger insolvenzrechtlicher Verwalter mit sämtlichen Befugnissen und Pflichten angesehen. Folglich unterliegt er auch dem gleichen Haftungsrisiko wie ein Insolvenzverwalter, wenngleich sich seine Haftung auf den vom Insolvenzgericht bei Bestellung eingegrenzten Bereich beschränkt.
Rn 49
Es erscheint daher systematisch folgerichtig, auch auf die Vergütung eines solchen Sonderinsolvenzverwalters die Regelungen der InsVV entsprechend anzuwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verwaltung des Sonderverwalters nur ein eng begrenzter Teilbereich der Insolvenzmasse bzw. des Insolvenzverfahrens unterliegt. Diesem eing...