Rz. 128

Art. 43 Abs. 5 regelt, dass Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, den Familiennamen des Kindes gemeinsam bestimmen. Gelingt ihnen dies nicht, so entscheidet das Vormundschaftsorgan über den Familiennamen des Kindes. Das Gesetz enthält keine Regelung über die Bestimmung des Vornamens des Kindes.

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