Rz. 141

Die Steuerbefreiungen sind ebenfalls unterschiedlich geregelt. Das Gesetz über Steuer der Bürger der ehemaligen sozialistischen BuH (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) sieht eine kleinere Anzahl von Befreiungen vor. Von der Erbschaftsteuer sind befreit:

die Erben der ersten Erbordnung,
die Erben der zweiten Erbordnung nur dann, wenn es sich um eine Wohnung handelt, in der der Erblasser und der Erbe gemeinsam gelebt haben, oder
Landwirte, welche eine landwirtschaftliche Fläche erben, Art. 92 des Gesetzes über Steuer der Bürger.
 

Rz. 142

Im Brčko Distrikt BuH sieht das Einnahmesteuergesetz[92] zusätzlich zu dieser Grundregel eine indirekte Steuerbefreiung vor: Schenkungen sowie Erbschaften zwischen Personen der ersten und zweiten Erbordnung werden nicht als Einnahme eingestuft (Art. 6 lit. f des Einnahmesteuergesetzes) und werden daher nicht mit Einnahmesteuern besteuert. Bei der Anwendung von argumentum a contrario wird beschlossen, dass alle anderen Erben die Einnahmesteuer, deren Satz 10 % beträgt, zahlen sollten.

 

Rz. 143

In allen Kantonen der Föderation BuH sind die Erben der ersten Erbordnung, der Ehegatte, auch wenn er mit den Erben der zweiten Erbordnung erbt, sowie die Eltern, die ihre Kinder beerben, von der Erbschaftsteuerzahlung befreit, Art. 22 Abs. 1 SteuerG KS, Art. 18 lit. a) SteuerG PK, Art. 18 lit. a) SteuerG ZDK, Art. 17 SteuerG ZHK, Art. 30 SteuerG BPKG, Art. 18 lit. a) SteuerG USK, Art. 21 Nr. 1 SteuerG SBK, Art. 17 Nr. 1 SteuerG TK, Art. 18 lit. a) SteuerG K10.

 

Rz. 144

Im Hercegovačko-neretvanski Kanton sind alle gesetzlichen Erben von der Erbschaftsteuer befreit, Art. 18 SteuerG HNK.

 

Rz. 145

Zwischen den Kantonen gibt es Unterschiede hinsichtlich der Erben der zweiten Erbordnung. Die Erben der zweiten Erbordnung sind nur dann steuerbefreit, wenn sie eine Wohnung, in der sie mit dem Erblasser gelebt haben, erben, oder wenn die Geschwister unter der Voraussetzung, dass sie die Erbschaft binnen drei (Art. 21 Nr. 4 SteuerG SBK, Art. 17 Abs. 4 ZHK, Art. 18 SteuerG BPKG, Art. 18 lit. a) SteuerG USK, Art. 18 lit. c) SteuerG K10) bzw. fünf Jahren (Art. 18 lit. d) SteuerG ZDK, Art. 18 lit. d) SteuerG PK) nicht veräußern. Das SteuerG TK sieht keine Steuerbefreiung für Geschwister vor und das SteuerG KS keine Befreiung für die zweite Erbordnung überhaupt.

 

Rz. 146

Auch alle Kantone, mit Ausnahme von Kanton Sarajevo, sehen die Steuerbefreiung für Landwirte vor, wenn sie eine landwirtschaftliche Fläche erben.

[92] Amtsblatt des Brčko Distrikts BuH [Službeni glasnik BD BiH] 60/2010.

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