Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.02.2021 - 53 F 5/16 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) abgeändert.

Ziffer 2. erhält im 5. Absatz folgende Fassung:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Altersversorgung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Az.: I A 1) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 355,94 EUR, bezogen auf den 31.01.2016, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer 24 ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.029,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner beanstandet die Höhe des zugunsten der Antragstellerin ausgeglichenen Anrechts aus seiner Altersversorgung aufgrund seiner Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus von Berlin.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 05.02.2021 (Bl. 168 ff.), auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Insbesondere hat es dabei, der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 1) vom 14.04.2016 (Bl. 24 VA-Heft) folgend, ein sich in der Anwartschaftsphase befindliches Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 1) aus einer Versorgung für ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin im Wege der externen Teilung durch Übertragung einer Anwartschaft in Höhe von monatlich 684,50 EUR zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen.

Mit seiner Beschwerde vom 15.03.2021 (Bl. 181, 193) beanstandet der Antragsgegner die aus der vom weiteren Beteiligten zu 1) zugrunde gelegten unmittelbaren Bewertung der Versorgungsanwartschaft resultierende Höhe des zugunsten der Antragstellerin ausgeglichenen Anrechts, das seiner Auffassung nach zeitratierlich zu bewerten sei.

Der Antragsgegner beantragt zuletzt (Bl. 193, 241),

den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.02.2021, Az. 53 F 5/16, in Ziffer 2. Absatz 5 wie folgt zu ändern: Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Altersversorgung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 355,94 EUR, bezogen auf den 31.01.2016, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer 24...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 206),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie fordert die Aufrechterhaltung der erstinstanzlich herangezogenen Bewertungsmethode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des beschwerdegegenständlichen Anrechts und weist auf das Entstehen einer sie ansonsten unverhältnismäßig belastenden Versorgungslücke hin (Bl. 206, 224).

Der weitere Beteiligte zu 1) beruft sich auf die erstinstanzlich erteilte Auskunft vom 14.04.2016 und eine seiner Auffassung nach auf § 39 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG zu stützende unmittelbare Bewertung der Anrechte (Bl. 209 d. A., 24, 51 VA-Heft).

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 233R) entsprechend, ohne erneute mündliche Erörterung (§§ 221 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II. 1. a) Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zum Erfolg.

Die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners aus Altersentschädigung nach §§ 11, 12 LAbgG Bln. (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 09.10.2019, GVBl. 2019, 674) ist abweichend von dem Vorschlag des weiteren Beteiligten zu 1) in seiner erstinstanzlich erteilten Auskunft vom 14.04.2016 (Bl. 24 VA-Heft) zeitratierlich zu bewerten, § 40 VersAusglG. Die dem Antragsgegner zustehende Altersentschädigung richtet sich unter Berücksichtigung seines Ausscheidens aus dem Abgeordnetenhaus von Berlin vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 11, 12 i. V. m. 39a Abs. 1 LAbgG Bln.

Da der Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 FamFG nur ein Vorschlagsrecht hinsichtlich des Ausgleichswerts hat, obliegt die Entscheidung über die Bewertungsmethode dem Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018 § 224 FamFG Rn. 20; Götsche/Rehbein/Breuers/Rehbein VersAusglR § 39 Rn. 26).

Die allgemeinen Wertermittlungsvorschriften der §§ 39 ff. VersAusglG unterscheiden für Anrechte, die sich - wie vorliegend - bereits in der Anwartschaftsphase befinden, zwischen der unmittelbaren und der ihr nachrangigen (§ 40 Abs. 1 VersAusglG) zeitratierlichen Bewertung. Di...

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