Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1-2, § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1, §§ 242, 826
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 151/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 151/09, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und beabsichtigt die Erhebung einer Klage, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 31.12.1999 zum Gegenstand hat. Dieser basiert auf einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, mit dem die Antragstellerin die Antragsgegner beauftragt hat, ihren Ehemann in einem Verbraucher-Insolvenzverfahren zu vertreten und zu beraten. Für die Tätigkeit der Antragsgegner wurde ein Pauschalhonorar von 15.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, ausgehend von einer angenommenen Stundenzahl von 100 Stunden, wobei es aber auch dann bei dem Pauschalhonorar verbleiben sollte, wenn die angenommene Stundenzahl aus unterschiedlichen Gründen nicht erreicht wird. Zur Absicherung der Honorarforderung sollten die Antragsgegner berechtigt sein, einen Mahn- und sodann einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken unter Verzicht der Antragstellerin auf Rechtsmittel. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 200,00 DM beginnend ab dem 15.12.1999 vereinbart. Zahlungen leistete die Antragstellerin in der Folge auf den Vollstreckungsbescheid nicht und hierzu wurde sie entsprechend ihren Angaben auch zunächst nicht mehr aufgefordert. Im Februar 2009 erfolgte nunmehr eine Vollstreckungsankündigung durch die zuständige Gerichtsvollzieherin.
Die Antragstellerin beruft sich auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen krasser Überforderung und auf eine Unwirksamkeit des Vertrages nach dem AGBG und erhebt den Einwand des nicht erfüllten Vertrages. Schließlich ist sie der Auffassung, der Anspruch sei verwirkt aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraumes von 9 Jahren vom Erlass des Vollstreckungsbescheides bis zur Ankündigung der Vollstreckung.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen mit der Begründung, die Vollstreckungsabwehrklage biete keine Aussicht auf Erfolg. Mit den von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen sei sie weitgehend gem. § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit sie sich auf eine Verwirkung des Anspruchs berufe, fehle es insoweit jedenfalls an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment.
Gegen den der Antragstellerin am 24.04.2009 zugestellten Beschluss hat sie mit einem am 13.05.2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren. Sie meint, die Präklusionsvorschriften seien nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht anwendbar und hält im Übrigen auch an dem Einwand der Verwirkung fest.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.05.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt und hält an der Auffassung fest, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei und auch ein Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung nicht bestehe, da Umstände, die eine Erwirkung oder Ausnutzung des Titels als in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen würden, nicht dargetan seien. Hinsichtlich des Verwirkungseinwandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit einer Vollstreckung aus dem Titel nicht mehr habe rechnen müssen.
II.
Die als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorerst insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an das Landgericht zurückzuverweisen war. Letzteres folgt daraus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) nicht verneint werden können, die Sache aber deshalb nicht entscheidungsreif ist, weil es hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin noch weiterer Aufklärung bedarf.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit etwaigen gegen den Vollstreckungsbescheid gerichteten Einwendungen gem. § 796 Abs. 2 ZPO bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie diese Einwendungen bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheides durch das Einlegen von Rechtsbehelfen hätte geltend machen müssen, da die Tatsachen, auf denen die Einwendungen beruhen, bereits zum damaligen Zeit...