Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung einer unter Geltung des alten Rechts erlassenen Umgangsregelung nach Gesetzesänderung. anzuwendendes Recht. Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die folgende Zuwiderhandlung wegen einer nach altem Recht ausgesprochenen Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die §§ 86 ff., 120 FamFG sind auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht beruht
2. Zur Frage, ob eine auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG a.F.) einen Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht.
3. Zu den Anforderungen an eine Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F.
Normenkette
FGG § 33 Abs. 3 S. 1 (a.F.); FamFG §§ 86, 89 Abs. 2, § 120
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 97 F 228/10) |
Tenor
1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung innerhalb der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 24.9.2009 (OLG Brandenburg, 15 UF 113/09) i.V.m. der Umgangsregelung Ziff. II.1a) und b) in dem Beschluss des AG Luckenwalde vom 5.9.2006 (31 F 321/06) gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen.
Mit dieser Massgabe wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 200 EUR.
Gründe
I. Für das vorliegende Verfahren gilt gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht des FamFG.
Vollstreckungsverfahren, zu denen auch das hiesige, auf Durchsetzung der bestehenden Umgangsregelung gem. §§ 86 ff. FamFG gerichtete Verfahren zählt, stellen selbständige Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG-RG dar. Wird ein Vollstreckungsverfahren ab dem 1.9.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht beruht (OLG Karlsruhe, ZFE 2010, 273; OLG Hamm FamRZ 2010, 1838; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1594).
II. Die hiernach gem. § 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zutreffend mangels eines bislang erteilten Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels des Antragstellers zurückgewiesen.
1. Nach § 89 Abs. 2 FamFG können Umgangsregelungen durch Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG) nur dann vollstreckt werden, wenn zuvor auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis fehlt bislang. Hierauf kann aber in keinem Fall verzichtet werden, wenn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll. Soweit der Hinweis versäumt worden ist, kann er zwar jederzeit nachgeholt werden. Eine Nachholung erst im Vollstreckungsverfahren, nachdem bereits zuvor das Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, reicht dagegen nicht aus, da es um die Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens geht und deshalb ein später erfolgender Hinweis seinen Zweck hinsichtlich des insoweit bereits abgeschlossenen Sachverhalts nicht mehr erfüllen kann (OLG Hamm FamRZ 2010, 1838).
2. Allerdings ist insoweit umstritten, ob eine auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG a.F.) ausreichend ist, um den Anforderungen des § 89 Abs. 2 FamFG gerecht zu werden und einen erneuten Hinweis entbehrlich zu machen.
Nach einer Ansicht rechtfertigen die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den vormaligen Zwangsmitteln des § 33 FGG a.F. und den seit 1.9.2009 geltenden Ordnungsmitteln des § 89 FamFG es nicht, einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu fordern, wenn bereits zuvor die Verhängung von Zwangsgeld nach altem Recht angedroht worden ist; begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass § 89 Abs. 2 FamFG die vormalige Androhung ersetzen wollte (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1366 mit zustimmender Anmerkung Schaefer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2).
Nach anderer Auffassung müssen dagegen gerade die Unterschiede zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuem Recht beachtet werden. Während § 33 FGG a.F. Zwangsmittel als Beugemittel statuierte, die ausschließlich dazu dienten, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen, ohne dass dem ein Sanktionscharakter zukam (vgl. nur OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1131), kommt den Ordnungsmitteln des § 89 FamFG nunmehr sowohl Beuge- als auch Sanktionscharakter zu. Aus diesem Grunde ersetzt die vormalige Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. nach dieser, aus Sicht des Senats vorzugswürdigen Ansicht nicht die Hinweispflic...