Leitsatz
In einem Vollstreckungsverfahren auf Durchsetzung einer bestehenden noch nach altem Recht erlassenen Umgangsregelung ging es primär um die Frage der hierauf anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften sowie darum, ob eine auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes einen Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht.
Sachverhalt
Grundlage der Auseinandersetzung zwischen Kindeseltern war ein Umgangsbeschluss des AG vom 9.6.2006, mit dem der Umgang für das betroffene Kind mit dem Kindesvater geregelt wurde. Ferner wurde in diesem Beschluss den Kindeseltern insoweit zur Erfüllung der ausgesprochenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld angedroht.
In der Folgezeit wurde auf Antrag des Kindesvaters hin ein Abänderungsverfahren eingeleitet, das mit einer die bereits bestehende Regelung anpassenden Vereinbarung, die sodann gerichtlich genehmigt wurde, vor dem OLG im September 2009 endete.
Nachdem es zwischen den Kindeseltern zu Differenzen bezüglich der Umgangsregelung gekommen war, beantragte der Kindesvater die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Kindesmutter. Das AG hat seinen Antrag wegen Fehlens eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG verwies auf § 89 Abs. 2 FamFG, wonach Umgangsregelungen durch Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann vollstreckt werden könnten, wenn zuvor auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden sei. Ein solcher Hinweis fehle im vorliegenden Fall.
Allerdings sei umstritten, ob eine auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG a.F. ausreichend sei, um den Anforderungen des § 89 Abs. 2 FamFG gerecht zu werden und einen erneuten Hinweis entbehrlich zu machen.
Für den vorliegenden Fall müsse diese Rechtsfrage jedoch nicht abschließend entschieden werden, da bereits aus einem anderen Grund die vormals erteilte Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. nicht ausreichend sei, um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ersetzen.
Die Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. müsse sich auf einen bestimmten Tatbestand beziehen (OLG Jena FamRZ 2001, 579). Insoweit werde eine Abänderung der titulierten Regelung vielfach dazu führen, dass eine bereits erfolgte Androhung eines Zwangsmittels wiederholt werden müsse. Dies sei dann der Fall, wenn zur Durchführung eines Beschlusses Zwangsgeld angedroht und dieser Beschluss dann in der Beschwerdeinstanz durch eine Vereinbarung ersetzt worden sei. Es sei dann eine erneute Androhung erforderlich, um die Vereinbarung und den diese billigenden Beschluss nunmehr durchzusetzen (OLG Köln FamRZ 1998, 961; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 33 Rz. 22b am Ende).
So liege der Fall hier. Hinsichtlich der Einhaltung der Vereinbarung zwischen den Eltern vom 24.9.2009 vor dem OLG fehle es an einer Androhung i.S.d. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG a.F. Daher könne auch eine Ersetzungswirkung nach § 89 Abs. 2 FamFG hier nicht vorliegen.
Unabhängig davon beständen Bedenken an der Ersetzungswirkung der Androhung schon deshalb, weil sie bei Einleitung des hiesigen Verfahrens bereits rund vier Jahre zurückgelegen habe. Ob aufgrund einer solchen Frist eine erneute Androhung geboten sei, könne jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.12.2010, 9 WF 319/10