Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 10.07.2013) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 10.7.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit der Tochter Z. wie folgt zusammen zu sein:
Alle drei Wochen am Freitagnachmittag von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstagvormittag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, erstmals am 14. und 15.3.2014.
2. Der Umgang beginnt am Freitag am Haupteingang der Bahnhofspassage in B. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Haupteingang der Bahnhofspassage zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.
Der Umgang beginnt am Sonnabend am Jugendclub "F.",. Die Mutter übergibt das Kind dem Vater zu Beginn des jeweiligen Besuchs pünktlich. Der Vater nimmt das Kind entgegen. Am Ende der jeweiligen Besuchszeiten bringt der Vater das Kind pünktlich zum Jugendclub "F." zurück, wo die Mutter es entgegennimmt.
3. Der Umgang findet bis einschließlich zum 9.8.2014 begleitet statt. Mit der Umgangsbegleitung wird die Kinder-, Jugend- und Seniorenhilfe in B. gGmbH, betraut. Die Mutter ist berechtigt, bis zum 9.8.2014 während des Umgangs anwesend zu sein.
4. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Z. wurde am ... 5.2012 in Spanien geboren. Die nicht verheirateten Eltern lernten sich dort im Jahr 2007 kennen. Der Vater hat eine weitere Tochter, die heute 12 Jahre alt ist und ebenfalls in Spanien lebt. Während der Schwangerschaft der Mutter und nach Z. s Geburt kam es zwischen den beteiligten Eltern zu Auseinandersetzungen. Ohne Abstimmung mit dem Vater verließ die Mutter im Oktober 2012 zusammen mit Z. das Land und zog nach Deutschland. Hier lebt sie mit Z. bis heute. Der Vater zog ebenfalls nach Deutschland. Er wohnt jetzt in E. in Baden-Württemberg.
Der Vater übersandte an die Mutter nach deren Rückkehr nach Deutschland zahlreiche E-Mails und elektronische Kurznachrichten und versuchte, ihren Wohnort herauszufinden. Ende April 2013 beantragte die Mutter daher vor dem AG Bernau im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater die Kontaktaufnahme mit ihr zu untersagen (Az: 6 F 377/13). Das Verfahren endete am 6.6.2013 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem der Vater sich verpflichtete, jegliche Kontaktaufnahme außerhalb der Verfahren und des Umgangs mit Z. zu unterlassen. Ein Antrag des Vaters, im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang mit Z. zu regeln, wurde mit Beschluss des AG Bernau vom 24.4.2013 zurückgewiesen (Az: 6 F 304/13).
Mit dem am 25.4.2013 eingereichten Antrag auf Ausschluss des Umgangs, hilfsweise auf Anordnung begleiteten Umgangs hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat ihren Antrag damit begründet, dass sich der Vater im Zeitraum von März bis Oktober 2012 in Auseinandersetzungen zunehmend aggressiv verhalten und dabei auch keine Rücksicht auf die Anwesenheit der Tochter genommen habe. Nach Auffassung der Mutter wiesen die ständigen Versuche der Kontaktaufnahme zu ihr sowie ein Selbstmordversuch im Dezember 2012 auch auf eine instabile Verfassung des Vaters hin, die unbegleitetem Umgang mit der Tochter entgegenstünden.
Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass es zwar zu Auseinandersetzungen gekommen sei, er aber nicht gewalttätig reagiert habe. Er habe erhebliches Interesse an dem Kontakt mit seiner Tochter. Sein insistierendes Verhalten sowie seine seelische Instabilität seien allein auf die heimliche Rückkehr der Mutter nach Deutschland zurückzuführen gewesen.
Das AG hat am 7.5.2013 die Verfahrensbeiständin bestellt. Die Vertreter der Jugendämter der Landkreise ... und G. haben am 17.6.2013 und am 12.6.2013 Stellung genommen.
Nach Anhörung der Eltern hat das AG mit Beschluss vom 10.7.2013 eine Umgangsregelung dahingehend getroffen, dass Umgang einmal monatlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen für die Dauer von bis zu zwei Stunden stattfinde. Der Umgang sollte bis längstens 31.7.2014 durch eine vom Jugendamt zu bestimmende Person begleitet werden, die über die genauen Termine, den Ort des Umgangs, die zeitliche Ausdehnung und die Anwesenheit der Mutter entscheiden dürfe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde vom 16.8.2013, mit der er die zeitliche Erweiterung des Umgangs begehrt. Zur Begründung trägt...