Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 01.02.2006; Aktenzeichen 2 O 236/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 1.2.2006 - 2 O 236/05 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des LG Potsdam vom 21.9.2005 werden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.451,90 EUR (in Buchstaben: zweitausendvierhunderteinundfünfzig und 90/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 24.10.2005 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.286,70 EUR.
Gründe
I. Die in B. ansässige Klägerin erwirkte gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über einen Betrag von 11.712,68 EUR. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Ihr Geschäftsführer bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Einlegung des Widerspruchs im Februar 2005 fernmündlich um eine Ratenzahlungsvereinbarung, womit sich diese einverstanden erklärte und ihm einen Ratenzahlungsplan übersandte. Das Verfahren wurde schließlich an das LG Potsdam verwiesen. Die Beklagte zahlte am 3.8.2005 einen Betrag von 6.000 EUR. Am selben Tag fand zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefonat statt, dessen Inhalt streitig ist. Die Beklagte zahlte am 4.8.2005 die restliche Hauptforderung und in der Folgezeit auch noch die Zinsen und erkannte ihre Kostentragungspflicht sowie 5 EUR vorgerichtliche Mahnkosten an. Darauf erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Die Parteien, die Klägerin vertreten durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt, verhandelten streitig vor dem LG Potsdam wegen der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Inkassokosten i.H.v. 609 EUR, wovon die Beklagte schließlich 10 EUR anerkannte.
Das LG hat die Beklagte auf ihr Teilanerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es für die Zeit ab dem 16.9.2005 auf bis zu 900 EUR festgesetzt.
Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 1.2.2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.779,50 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 6.2.2006 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 17.2.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sich gegen die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr im Mahnverfahren aus einem Streitwert von 11.712,28 EUR i.H.v. 631,20 EUR und einer weiteren 1,2 Terminsgebühr im streitigen Verfahren aus einem Streitwert von 5.712,28 EUR i.H.v. 405,60 EUR wendet. Außerdem beanstandet sie, dass mehr als 190 EUR an Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten festgesetzt worden sind. Für diesen Betrag habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Termin mit der Deutschen Bahn anreisen können.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 13.7.2006 dem Rechtsbehelf nicht geholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet, zum überwiegenden Teil jedoch unbegründet.
1. Zu Recht hat das LG für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Mahnverfahren gemäß Vorbemerkung 3.3.2. i.V.m. Nr. 3104 RVG-VV eine Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert festgesetzt. Seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 14.12.2004 am 1.1.2005 kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann das Entstehen der Gebühr nicht den Verfahrensakten entnommen werden. Dies hindert eine Festsetzung jedoch nicht. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Februar 2005 wenigstens ein Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrem Geschäftsführer stattgefunden hat, das das Ziel hatte, den Rechtsstreit vergleichsweise zu erledigen. Dadurch fällt die Terminsgebühr an, denn für deren Entstehung ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung kommt. Sind die entsprechenden Tatsachen wie hier unstreitig, kann die Terminsgebühr festgesetzt werden (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, BGHReport 2007, 231 = MDR 2007, 557).
Dass das Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten möglicherweise nur kurz war, ist für den Anfall der Gebühr ohne Bedeutung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Gebührenrecht mit der Schaffung der Terminsgebühr vereinfacht und Streitfragen beseitigt werden. Deshalb werden an eine telefonische Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt. Eine Terminsgebühr entsteht sogar schon dann, wenn der Prozessgegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei lediglich zur Kenntnis nim...