Tenor

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 371/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 14.10.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB nicht bestünden, weil das Verhalten der Beklagten, ein angeblich mit einem Thermofenster, "hot restart" und OBD-System ausgestatteten Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, nicht als sittenwidrig eingestuft werden könne. Mit Blick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (VII ZR 57/19) könne im Streitfall dahinstehen, ob der Kläger zum Bestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend substanziiert vorgetragen habe. Bei dem hier in Rede stehenden Thermofenster könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Solche konkreten Anhaltspunkte habe der Kläger im Streitfall nicht vorgetragen. Im Übrigen sei der hier in Rede stehende Motor OM 651 nicht von einem Rückruf des KBA betroffen. Vor diesem Hintergrund schieden auch Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus. Aufgrund der bestehenden Typengenehmigung seien auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV nicht herzuleiten.

Somit sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Mangels Begründetheit des Hauptantrags stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie wegen des Bestehens einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zu. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten bestehe ebenso wenig, wie ein Feststellungsanspruch hinsichtlich einer teilweisen Erledigungserklärung.

Hiergegen richtet sich die am 10.11.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 28.01.2021 innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:

Er meint, das angefochtene Urteil sei schon nicht hinreichend individualisiert worden, da das Landgericht nicht alle von ihm vorgebrachten Argumente in der Entscheidung verarbeitet habe. In diesem Zusammenhang sei auf ein brandaktuelles Urteil des OLG Köln vom 05.11.2020 verwiesen (7 U 35/20). Dass keine Einzelfallentscheidung vorliege, zeige sich auch darin, dass keine Entscheidungen über die Anspruchsnorm aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 getroffen worden sei. Das Landgericht habe zudem gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verstoßen, weil es keine Ausführungen zu einem Anspruch nach §§ 311, 280 Abs. 1 BGB enthalte. Auch hinsichtlich des erstinstanzlich monierten OBD-Systems sowie der seinerseits vorgetragenen Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters, sowie der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ("hot restart") finde sich keine hinreichende oder nur eine unzureichende Auseinandersetzung im angefochtenen Urteil. Insoweit habe er im Schriftsatz vom 25.08.2020 einen hinreichend substanziierten Vortrag unterbreitet, der mit der Berufungsbegründung weiter vertieft werde. Seine Auffassung werde insbesondere durch Erkenntnisse durch eine Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 18.09.2020 - 8 U 8/20) und aufgrund entsprechender Presseberichterstattung bestätigt. Die in Rede stehenden Abschalteinrichtungen seien dem KBA nicht angezeigt worden.

Zudem rechtfertige der Umstand, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug ein "freiwilliges Service-Update" vorgenommen worden sei, bereits den Rückschluss, dass die Beklagte damit einem Rückruf des KBA zuvorgekommen sei. Die Annahme der Sittenwidrigkeit werde durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) gestützt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das Landgericht dadurch, dass es auf angebotene Beweise, insbesondere auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Behauptung einer installierten Manipulationssoftware verzichtet habe, zudem gege...

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