Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 26.10.2007; Aktenzeichen 32 F 57/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen eine über 222,03 EUR hinausgehende Vergütung bzw. einen Aufwendungsersatz versagt.
1.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 FGG, 1908 i Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend §§ 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung entsprechend §§ 1836 Abs. 1 BGB, 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen (BVerfG FPR 2004, 622, 624; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15). Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand, gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG, FamRZ 2006, 1777; FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233; FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).
Nach § 50 Abs. 1 FGG hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130). All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar. Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (vgl. insgesamt Senat, FamRZ 2001, 692).
2.
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die durch das Amtsgericht vorgenommenen Kürzungen nicht zu beanstanden.
a.
Aktenstudium
Zutreffend hat das Amtsgericht den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt drei Zeitstunden auf lediglich zwei Zeitstunden korrigiert. Angesichts des Umfanges der vorliegenden Akte und unter weiterer Berücksichtigung des inhaltlichen Streites der Eltern handelt es sich um ein allenfalls durchschnittliches Verfahren, weshalb eine derart zeitintensive, wie von der Verfahrenspflegerin begehrte Abrechnung nicht plausibel ist. Insoweit hätte es - da eine Vielzahl der Seiten der Akten für die Verfahrenspflegerin ohne Relevanz waren - üblicherweise sogar nahe gelegen, eine noch umfangreichere Absetzung für das Aktenstudium als lediglich eine Stunde vorzunehmen. Angesichts dessen, dass der Verfahrenspflegerin aber jedenfalls zwei Stunden zuerkannt worden sind, ist dies nicht zu beanstanden.
b.
Kopieren der Gerichtsakte, Anlegen der Handakte
Auch hierfür hat das Amtsgericht zu Recht eine Vergütung der entsprechenden Arbeitszeit abgelehnt. Die Vergütung mit einem Stundensatz erfasst auch die Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers. Dies gilt auch für das Anlegen von Ordnern. Das Kopieren der Akte bzw. das Anlegen einer eigenen Akte ist daher nicht gesondert vergütungsfähig (vgl. bereits Brandenburgisches OLG, FamRZ 2006, 1777, 1778).
c.
Hin- und Rückfahrten zu den Anhörungsterminen im Haushalt beider Kindereltern
#Auch insoweit ist eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Zu Recht hat das Amtsgericht die entsprechenden Fahrtzeiten unberücksichtigt gelassen und lediglich die tatsächlich erfolgte Zeit der Anhörung der Kinder zugebilligt. Die Wahrnehmung der Anhörung im elterlichen Haushalt kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn die vertraute Umgebung für das Kind von besonderer Bedeutung ist, was der Verfahrenspfleger substantiiert darzutun hat (Brandenburgisches OLG, a.a.O., m.w.N.). An einer derart substantiierten Darlegung eines Ausnahmefalles fehlt es hier. In der Person der Kinder sind jedenfalls zunächst keinerlei Gründe erkennbar, die es gebieten, die Anhörung im elterlichen Haushalt zum Wohle der Kinder vorzunehmen. Allein di...