Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der am 19.12.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 576/18) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers, die elterliche Sorge für das Kind x..., geboren am ... 2010, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen, abgewiesen wird.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ...2010 (nichtehelich) geborenen Kindes X... Das Mädchen war eine Frühgeburt mit schweren Darmkomplikationen in den ersten Lebenswochen wurde sie zweimal operiert und verbrachte mehr als zehn Wochen im Krankenhaus.

Die Kindeseltern haben ca. neun Jahre zusammengelebt. Die Trennung erfolgte im ... 2017. Der Vater bezog eigenen Wohnraum in B.... X... blieb bei der Mutter.

Die im ... geborene Mutter arbeitet vollschichtig als .... Sie hat noch einen erwachsenen Sohn, der in S... lebt. Seit einiger Zeit ist sie neu liiert. Der Partner hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter leben.

Der im ... geborene Vater betreibt eine Firma für .... Seit Sommer 2018 lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn (...) in R... zusammen.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet und auf Begründung der gemeinsamen Sorge angetragen. (In einem weiteren Verfahren streiten die Kindeseltern über das Umgangsrecht des Vaters; die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 9 UF 26/19 geführt.)

Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche nicht dem Wohl des betroffenen Kindes. Zwischen den Eltern bestehe keine tragfähige soziale Beziehung; es herrsche großes Misstrauen. Der Vater lehne jede persönliche Kommunikation mit ihr (der Mutter) ab. Der Austausch erfolge ausschließlich über E-Mail. Der Vater benutze X... als Botin (z.B. für nicht abgestimmte Umgangszeiten). In der Vergangenheit habe sie alle wesentlichen Entscheidungen für das Kind - außer der Schulwahl - allein getroffen. Der Vater, der durch seine selbständige Tätigkeit zeitlich sehr beansprucht sei, habe kein Interesse gezeigt oder sei nicht erreichbar gewesen. Bis Frühjahr 2016 habe sie mit der Tochter sämtliche Termine (z.B. Arzt, Logopädie, Frühförderung, Physiotherapie) wahrgenommen. Danach seien die Logopädie- und Arzttermine zwischen den Eltern geteilt worden; der Vater habe das Kind auch aus der Kita bzw. später von der Schule abgeholt. (X... besucht seit September 2016 eine ...schule.) An der schulischen Entwicklung des Kindes zeige er aber kein Interesse.

Der Vater ist dem Vorbringen der Mutter entgegengetreten und hat ihr eine einseitige Verweigerungshaltung vorgeworfen.

Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2018 keine Empfehlung abgegeben. Das Verhältnis zwischen den Eltern sei stark belastet und von gegenseitigen Vorwürfen und teils diametral entgegengesetzten Auffassungen geprägt. Die Kommunikation sei stark gestört.

Mit am 19.12.2018 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das Kind X... den Eltern gemeinsam übertragen. Die Begründung der gemeinsamen Sorge widerspreche nicht dem Kindeswohl. Von beiden Eltern könne verlangt werden, dass sie ihre Konsensfähigkeit wieder herstellen. Sie müssten an ihrer Kommunikationsfähigkeit arbeiten (z.B. Beratung, betreute Elterngespräche). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Mutter Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Antragsabweisung erreichen will. Das Amtsgericht habe den Sachverhalt schon nicht genügend aufgeklärt (fehlende Kindesanhörung). Die Voraussetzungen für die Einräumung der Mitsorge lägen nicht vor. Die Kommunikationsebene der Eltern sei schwerwiegend und nachhaltig gestört. Der Vater kommuniziere nicht mit ihr (der Mutter); er ignoriere sie. Es sei zu befürchten, dass der Vater die gemeinsame Sorge nutze, um wichtige Entscheidungen betreffend das Kind zu blockieren.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Begründung. Er habe der Mutter moderierte Gespräche bei der AWO in B... vorgeschlagen. Die Mutter sei auf diese Vorschläge nicht eingegangen.

Der Senat hat das Kind, seine Eltern und den Verfahrensbeistand am 06.06.2019 persönlich angehört.

II. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweisen.

Gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragun...

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