Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs.
Mit Beschluss vom 12.01.2016 beauftragte das Amtsgericht in einem Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) einen Sachverständigen zur Abklärung familienpsychologischer Fragestellungen betreffend die Eltern und deren am ....10.2011 geborene Tochter (1). Mit Schreiben vom 08.07.2016 berichtete der Sachverständige dem Amtsgericht von der Gefahr einer unkalkulierbaren Dekompensation des Kindesvaters bei Fortsetzung dessen Begutachtung und erbat weitere Veranlassungen des Gerichts (33). Nachdem er im Termin am 31.08.2016 mitgeteilt hatte, das Gutachten auf der Grundlage seiner Befunde in zwei bis drei Wochen fertig stellen zu können, lehnte ihn der Kindesvater wegen widersprüchlicher Aussagen zu notwendigen Befunderhebungen als befangen ab. Angehört hierzu und zu weiteren Vorhaltungen aus einem Schriftsatz vom 02.09.2016 (vgl. 54), erläuterte der Sachverständige mit Schreiben vom 04.10.2016, aufgrund welchen Verhaltens und welcher Persönlichkeitsmerkmale er eine weitergehende Einzeluntersuchung des Kindesvaters zum Schutz des Kindes, der Kindesmutter und des Kindesvaters für kontraindiziert halte und trat den weiteren Vorhaltungen entgegen (74).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Ablehnungsgründe verneint. Mit seiner sofortigen Beschwerde vertieft der Kindesvater sein Vorbringen und leitet aus Ausführungen des Sachverständigen in dessen Schreiben vom 04.10.2016 weiter Ablehnungsgründe her. Das Amtsgericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.01.2017 vorgelegt.
2. Die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Besorgnis der Beschwerdeführer, der Sachverständige Dipl.-Psych. K... sei befangen, ist nicht berechtigt.
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO) ist gerechtfertigt, wenn ein besonnen prüfender Beteiligter, der seine Interessen auch in einer für ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam, aber nicht überempfindlich wahrnimmt, aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen kann. Einerseits eignen sich rein subjektive Befindlichkeiten des Ablehnenden, die einem Dritten nicht vermittelbar und für ihn nicht nachvollziehbar sind, nicht zur Begründung der Befangenheitssorge. Andererseits kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen nicht an, sondern allein auf den äußeren Anschein von Befangenheit, von dem das Verfahren freigehalten werden soll.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Aussagen des Sachverständigen zu Befunderhebung und Erstellbarkeit seines Gutachtens besteht nicht. Der Sachverständige hat entsprechend der ihn treffenden Kommunikationspflicht (§ 407a Abs. 3 S. 1 ZPO) auf Risiken der Befunderhebung bei einer weiteren Begutachtung des Kindesvaters hingewiesen und vom dem Gericht die ihm nach § 404a Abs. 1 ZPO obliegende Leitung erbeten.
Dafür, dass das Gutachten nur bei weiterer Begutachtung des Kindesvaters erstellbar gewesen wäre, ist im Schreiben des Sachverständigen vom 08.07.2016 nicht die Rede. Eine derartige Annahme hätte für einen mit den Gegebenheiten eines Kindschaftsverfahrens vertrauten und besonnen prüfenden Beteiligten auch außerordentlich fern gelegen, da die fehlende Pflicht eines Elternteils an einer eigenen Begutachtung aktiv mitzuwirken als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf. Hier kann dieses Wissen beim Kindesvater auch deshalb als sicher bekannt vorausgesetzt werden, weil sein Verfahrensbevollmächtigter den Sachverständigen mit Schreiben vom 18.03.2016 sogar nochmals ausdrücklich auf diese Selbstverständlichkeit hingewiesen hatte (22). Damit lag auf der Hand, dass eine Gutachtenerstellung ohne weitere Befundung des Kindesvaters erfolgen konnte.
Da der Kindesvater dessen ungeachtet die von ihm zur Ablehnung herangezogene Widersprüchlichkeit zwischen einer aus seiner Sicht unzureichenden Befundung und der Erstellbarkeit eines Gutachtens aufgeklärt wissen wollte, hatte der Sachverständige, anders als in dem von der Beschwerde angeführten Fall des Kammergerichts, im Ablehnungsverfahren alle Veranlassung, sich nochmals und explizit mit dem Verhalten und der Persönlichkeit des Kindesvaters zu befassen, da eben diese, wie der Gutachter hervorgehoben hat, eine weitere Einzeluntersuchung des Kindesvaters kontraindiziert erscheinen ließen. Darüber hinaus hat der Sachverständige seine Ausführungen, ebenfalls anders als in dem von der Beschwerde herangezogenen Fall des Kammergerichts, ausdrücklich eingeordnet in die Schutzbelange des K...