Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 186/20 - wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die offensichtlich unbegründete Berufung der Klägerin ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagte im Jahr 2017 erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 17.11.2017 (17-0970485-0-9) über einen Betrag von 72.000 EUR nebst Zinsen und Kosten zu Recht aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweis vom 12.05.2021 Bezug genommen.
1. Die gegen die Ausführungen im Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwände der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.07.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die darin getätigte Argumentation ist für den Senat sowohl inhaltlich als auch von der Gedankenführung nicht nachvollziehbar.
2. Der Klägerin war eine weitergehende Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Senats nicht zu gewähren.
a) Gem. § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Ob erhebliche Gründe vorliegen, unterliegt der Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalles. Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes der gleiche ist wie in § 227 ZPO (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 5), kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung (vgl. zur Differenzierung zwischen §§ 224 und 227 ZPO auch BVerfG, Beschl. v. 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17, BeckRS 2017, 131416 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 01.03.2021, § 224 Rn. 6). Bei einer beantragten Fristverlängerung, müssen solche Umstände gegeben sein, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, und auf die sie nur bei einer Fristverlängerung angemessen reagieren kann (BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 224 Rn. 6). Zu späte Information oder Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten geht in der Regel zu Lasten der Partei, wenn nicht ausnahmsweise ein Entschuldigungsgrund vorliegt (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 7). Erhebliche Gründe für die Fristverlängerung sind gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 224 Rn. 6).
b) Erhebliche Gründe, die gemessen daran eine Fristverlängerung zugunsten der Klägerin rechtfertigen könnten, sind von ihr weder vorgebracht noch im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht worden.
aa) Der Senat hatte die der Klägerin im Hinweisbeschluss vom 12.05.2021, der der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 17.05.2021 zugegangen ist, gesetzte Frist zur Stellungnahme von drei Wochen bereits - durch Beschlüsse vom 09.06.2021 und vom 30.06.2021 - zweimal antragsgemäß verlängert. Die Klägerin hatte danach insgesamt sieben Wochen Zeit, zu den Hinweisen des Senats abschließend Stellung zu nehmen. Weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei, lässt sich dem dritten Fristverlängerungsantrag vom 05.07.2021 nicht nachvollziehbar entnehmen. Angeblich soll der Klägerin nunmehr eine gutachterliche Stellungnahme vorliegen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertige, als sie der Senat im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht hat. Dieser Vortrag begründet keinen erheblichen Grund im vorgenannten Sinne. Die Klägerin teilt weder mit, wozu sich diese Stellungnahme verhalten soll, wann ihr diese Stellungnahme bekannt geworden sei und auch nicht, weshalb es ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten, der offenbar auch weiterhin bevollmächtigt sein soll, unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll, sich innerhalb der Frist einlassungsfähig so vorzubereiten, dass er die fragliche gutachterliche Stellungnahme innerhalb der nachgelassenen Frist im Rahmen eines Anwaltsschriftsatzes hätte einreichen können.
bb) Im Übrigen ist der gesamte dahingehende Vortrag von der Klägerin auch nicht mit den in § 294 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Mitteln glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin hat für ihren Vortrag weder ein Beweismittel vorgetragen noch eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
II. Di...