Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.08.2021, Az. 5 O 314/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger erwarb auf der Grundlage eines mit einem Dritten am 8. Juni 2015 geschlossenen Kaufvertrags ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz GLK 200 CDI BlueEfficiency mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... zu einem Kaufpreis von 38.750 EUR. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit einem von ihr entwickelten Dieselmotor der Baureihe OM 651 EU 5 ausgestattet. Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. April 2020 machte der Kläger einen Schadenersatzanspruch geltend.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte verwende in ihren Fahrzeugen unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtungen, so auch in dem streitgegenständlichen. Erst durch diese Einrichtungen halte das Fahrzeug die maßgeblichen gesetzlichen Abgasgrenzwerte im Prüfstand ein. Bei den unzulässigen Abschalteinrichtungen handele es sich um eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ("hot restart"), bei der sich bei einem Warmstart ein deutlich höherer Schadstoffausstoß als beim Kaltstart zeige. Die Beklagte habe auch das streitgegenständliche Fahrzeug so kalibriert, dass eine Software-Funktion den Kühlkreislauf auf dem Prüfstand künstlich kälter halte und dadurch weniger Schadstoffe ausstoße, so dass die Grenzwerte nur bei einem Kaltstart eingehalten würden. Auch verfüge das Fahrzeug über ein Thermofenster, das die Abgasrückführung bei Temperaturen von unter 17° C verringere, so dass die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur von 7 Grad Celsius um 45 % reduziert sei. Dadurch weise das Fahrzeug auf dem Prüfstand besonders günstige Abgaswerte auf. Für eine sittenwidrige Verschleierung der unzulässigen Abschalteinrichtungen spreche schon die Tatsache, dass das On Board-Diagnosesystem (im Folgenden: OBD) dahingehend manipuliert sei, Überschreitungen der Stickstoffemissionen nicht anzuzeigen.
Ihm stehe danach ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs nach §§ 826, 31 BGB sowie wegen Betruges über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB zu. Ferner hat der Kläger einen Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer Schäden geltend gemacht.
Die Beklagte hat zur Begründung der beantragten Klageabweisung vorgebracht, es könne schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung vorliegen, weil, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtungen sowohl im Prüfstand als auch im Straßenbetrieb gleichermaßen zur Anwendung kämen. Die Steuerung der Abgasrückführung, von dem Kläger als "Thermofenster" bezeichnet, müsse insbesondere zum Schutz des Motors temperaturabhängig gesteuert werden. Die Funktion der Kühlmittel-Solltemperaturregelung (im Folgenden: KSR) hänge ebenfalls nicht von einer wie auch immer gearteten Prüfstandserkennung ab. Darüber hinaus scheitere die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch an der Tatbestandswirkung der für das Fahrzeug unstreitig erteilten Typengenehmigung. Sie hat sich zudem auf die Verjährung von etwaigen Ansprüchen berufen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz gegen die Beklagte. Er habe nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, dass die vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtungen prüfstandsbezogen seien. Damit fehle es auch an einer sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte. Das Gericht sei an die Typengenehmigung gebunden. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten, weil er ein funktionsfähiges Fahrzeug erworben habe.
Hiergegen richtet sich die mit dem Ziel der Klagestattgabe eingelegte Berufung des Klägers. Das Landgericht habe die Substantiierungsanforderungen überspannt. Die Beklagte habe gesetzeswidrige Abschalteinrichtungen zum Zwecke der Gewinnmaximierung genutzt. Auch habe er im Rahmen seiner möglichen Kenntnisse umfassend zu den Abschalteinrichtungen vorgetragen. Die Beklagte müsste deshalb im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast weiter vortragen und Beweise anbieten, insbesondere auch zu dem Vortrag, sie habe das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) über sämtliche Abschalteinrichtungen unterrichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß:
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