Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 17.10.2023 - 57 F 183/22 OV - in der Gestalt des Beschlusses vom 27.12.2023 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt hat durch Beschluss vom 30.01.2023 - 57 F 183/22 - unter Ziffer 1. a) und b) den regelmäßigen Umgang der antragsbeteiligten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit ihren beiden Kindern dergestalt geregelt, dass beide Kinder grundsätzlich von jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 15 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag um 15 Uhr im Haushalt des Vaters und in der sich daran anschließenden ungeraden Kalenderwoche im Haushalt der Mutter leben. Unter Ziffer 2. d) wurde angeordnet, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum Umgangswechsel an die Wohnungstür des anschließend betreuenden Elternteils bringt. Unter Ziffer 2. f) heißt es: "Bei den Übergaben des jeweiligen Kindes bzw. beim Abholen und Zurückbringen dürfen die Beteiligten sich durch eine dem Kind bekannte Vertrauensperson vertreten lassen, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat."
Am Freitag, den 14.07.2023, an dem ein regulärer Wechsel der beiden Kinder in den Haushalt des Vaters anstand, brachte die Antragstellerin die beiden Kinder auf 15 Uhr zum Haushalt des Antragsgegners, wo sie aufgrund von dessen Urlaubsabwesenheit von einer Grundstücksnachbarin in Empfang genommen wurden. E... verblieb im Haushalt der Nachbarin, mit deren dort lebender Tochter sie befreundet ist, und siedelte am Sonntag, den 16.07.2023, nachmittags in den bis dahin allein von ihrem Bruder H... bewohnten Haushalt des Antragsgegners um. Von Montag, den 17.07.2023 bis zum Umgangsende am darauffolgenden Freitag betreute die Mutter des Antragsgegners die beiden Kinder im Haushalt des Antragsgegners. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin und die beiden Kinder am 07.07.2023 darüber informiert, zum Umgangsbeginn am 14.07.2023 nicht anwesend und die besagte Nachbarin mit der Empfangnahme der Kinder betraut zu haben. Über den Grund und die Dauer seiner Abwesenheit während der Umgangswoche hatte er die Antragstellerin im Vorfeld nicht informiert und war telefonisch jedenfalls bis zum 16.07.2023 nicht erreichbar.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 (Bl. 1 Ordnungsmittelheft, im Folgenden: Oh) hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner beantragt. Er habe seine Pflicht zur Wahrnehmung des Umgangs verletzt. Die Betreuung der Kinder sei während der Woche seiner Urlaubsabwesenheit nicht sichergestellt gewesen. Beide Kinder seien verstört gewesen, insbesondere der bis zum Eintreffen der Großmutter gänzlich auf sich allein gestellte und mit der Betreuung seiner kleinen Schwester ab Sonntagnachmittag überforderte Sohn, der sich telefonisch mehrfach hilfesuchend an die Antragstellerin gewandt habe und den Vater am 16.07.2023 telefonisch nicht habe erreichen können.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, es versäumt zu haben, die Antragstellerin im Voraus über seine Urlaubsabwesenheit in Kenntnis gesetzt zu haben, wofür er um Entschuldigung bitte. Er hat eingewandt (Bl. 14, 17), die Betreuung der Kinder während seiner Urlaubsabwesenheit sichergestellt zu haben. Er habe mit den Kindern im Vorfeld abgesprochen, dass E... bis zum Eintreffen der Großmutter bei der Nachbarsfamilie verbleibt, wo sie schon häufig übernachtet habe, und H... bis dahin allein in seinem Haushalt bleiben dürfe. Er habe mit H... abgesprochen, dass er im Notfall den 200 Meter entfernt wohnenden Bruder des Antragsgegners, dessen Lebensgefährtin, die Großmutter väterlicherseits oder die Antragstellerin kontaktieren könne. Dies habe er auch so mit den Nachbarn, die E... aufgenommen haben, mit seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter vor seinem Urlaubsantritt vereinbart.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 17.10.2023 (Bl. 23 Oh) hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 2.200 EUR festgesetzt und auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 19.10.2023 (Bl. 30 Oh) durch Teilabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 28.12.2023 (Bl. 37) die Höhe des Ordnungsgelds auf 1.100 EUR herabgesetzt. Es hat ein Fehlverhalten des Antragsgegners insoweit festgestellt, als der Antragsgegner die Fremdbetreuung der Kinder und seine Motive hierfür nicht mit der Antragstellerin abgesprochen und mit ihr auf ein Einvernehmen hingewirkt habe.
II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Eine Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen eine vollstreckbare Verpflichtung aus der Umga...